Wohnung gekündigt wegen Mieterhöhung

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ichweissnichts
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Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)
Wohnung gekündigt wegen Mieterhöhung

Vermieter: nicht privat/Wohnungsgesellschaft

Mieter widerspricht ERST einmal auf die anstehende Mieterhöhung zum 01.09.2017 per Einschreiben + Rückschein.
Es gibt keine Antwort,
Daraufhin kündigt der Mieter ohne das Datum im Schreiben festzulegen. Da man ja aber der Mieterhöhung widerspricht, wäre ja die Kündigung zum 01.09.2017 (gewesen). Auch wieder per Einschreiben+Rückschein.
Es gibt wieder keine Antwort. Lediglich die Rückscheine kommen allesamt unterschrieben zurück.
Es wurde an die Hauptverwaltung PLUS an das Postfach geschickt. Also mehr als doppelt gemoppelt.
Das ganze wurde wiederholt (also insgesamt 5 Einschreiben+Rückschein).
Ans Telefon geht keiner ran.
E-mail wurde auch nicht beantwortet.
Wie verhält man sich in so einem Fall? JETZT erst kam eine Reaktion.Und erst jetzt gibt es auch einen
Ansprechpartner, bei dem man die Schlüsselübergabe machen könnte.
Mieter bekommt eine fristlose Kündigung.
Ist ja klar, da er seit dem 01.09.17 nicht mehr zahlt.
Denn er ist längst ausgezogen.
Er hat nur die Schlüssel im Besitz und hat die Wohnung so hinterlassen, wie er eingezogen ist.
Muss der Mieter nun für die Monate zahlen?


Mieter hat zudem Angst, dass er nicht die Kaution zurückbekommt (was bei so einer trägen Reaktion durchaus verständlich ist).

Mieter ist meist im Ausland unterwegs (noch nicht umgemeldet). Er würde noch von der Nebenkostenabrechnung was zurückbekommen. Allerdings wird dieser Prozess auch sehr langwierig werden (wg.träger Reaktion).
Gibt es da wie auch bei der Kaution irgendwelche Fristen, ohne gleich einen Anwalt einschalten zu müssen?

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60 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Muss der Mieter nun für die Monate zahlen?


Ja, weil er die Schlüssel noch in Besitz hat und zwar solange, bis die Verwaltung den Schlüssel und damit die Wohnung dem Vermieter wieder zur Verfügung steht.

Zitat (von Ichweissnichts):
Mieter hat zudem Angst, dass er nicht die Kaution zurückbekommt (was bei so einer trägen Reaktion durchaus verständlich ist).


Diese Angst ist berechtigt. Es werden wohl auch noch weitere Mieten abgezogen werden. Ich schätze mal noch bis Ende Januar. Der Mieter hat zwar gekündigt, jedoch die Schlüssel bisher nicht abgegeben.

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Ichweissnichts):
Muss der Mieter nun für die Monate zahlen?


Ja, weil er die Schlüssel noch in Besitz hat und zwar solange, bis die Verwaltung den Schlüssel und damit die Wohnung dem Vermieter wieder zur Verfügung steht.

Zitat (von Ichweissnichts):
Mieter hat zudem Angst, dass er nicht die Kaution zurückbekommt (was bei so einer trägen Reaktion durchaus verständlich ist).


Diese Angst ist berechtigt. Es werden wohl auch noch weitere Mieten abgezogen werden. Ich schätze mal noch bis Ende Januar. Der Mieter hat zwar gekündigt, jedoch die Schlüssel bisher nicht abgegeben.


Falsch, sofern die Kündigung zum 01.09.2017 berechtigt war. Die Kündigung wurde schriftlich mitgeteilt. Wenn die Gesellschaft keinen Termin mitteilt (da auch per Telefon und Email nicht erreichbar) bzw. wo der Schlüssel deponiert werden soll, erschliesst sich nicht, warum dafür der Mieter haftbar gemacht werden soll.

-- Editiert von asd1971 am 26.10.2017 08:53

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#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Da man ja aber der Mieterhöhung widerspricht, wäre ja die Kündigung zum 01.09.2017 (gewesen).


Nicht sicher. §561 BGB
Man müsste sich die Daten mal anschauen: Wann kam die Ankündigung? Wann wurde die Kündigung zugestellt?

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Hier gilt es doch erst einmal zu prüfen, ob überhaupt das Sonderkündigungsrecht des Mieters zum Tragen kam.

Zitat:
Kommt der Mieter zu dem Ergebnis, dass er die Mieterhöhung nicht akzeptieren möchte, kann er bis zum Ende des zweiten Monats nach dessen Zugang die Kündigung erklären und muss dann zum Ablauf des übernächsten Monats ausziehen.

http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/sonderkuendigungsrecht/#3-Sonderkuendigung-muss-schriftlich-erfolgen

Frage 1: Wann wurde Ihnen das Mieterhöhungsverlangen zugestellt?

Frage 2: Wann wurde Ihre Sonderkündigung dem VM zugestellt?


Da hier keinerlei Daten bekannt sind, kann es durchaus sein, dass trotz greifender Kündigung, das MV noch besteht, und dann hätte der VM auch kein Anrecht auf Schlüssel.

MIeten einfach nicht zu bezahlen, weil man sie mit der Kaution verrechnet haben will ist nicht zulässig und bringt kostenintensive Gerichtsverfahren mit sich, davon würde ich Abstand nehmen.

-- Editiert von AltesHaus am 26.10.2017 11:08

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Eine wirksame Kündigung durch den Mieter beendet das Mietverhältnis. Sofern § 545 BGB nicht einschlägig wird, ist die fristlose Kündigung durch die Verwaltung ohne Rechtsgrund, weil kein Mietverhältnis mehr bestanden hat. Möglicherweise kann der Vermietung Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB geltend machen, aber dadurch entsteht kein neues Mietverhältnis.

Irgendwas passt da also nicht. Entweder die Kündigung war nicht wirksam oder sie ist falsch zugestellt worden oder die Verwaltung hat alle Schreiben verschlampt oder die Verwaltung ist grob unfähig. Keine Ahnung, was nun genau der Fall ist. So wie geschildert würde sich jedoch keine halbwegs kompetetene Wohnungsverwaltung verhalten. Die hätte spätestens ein paar Wochen vor Beendigung des MIetverhältnisses mit Wohnungsbesichtigungen begonnen.

Zitat (von Ichweissnichts):
Und erst jetzt gibt es auch einen Ansprechpartner, bei dem man die Schlüsselübergabe machen könnte.
Dann spreche erstmal mit diesem Ansprechpartner und kläre ab, was genau passiert ist. Sei dir aber bewusst, dass Fehler auf beiden Seiten passiert sein könnten. Von daher würde ich mir Vorwürfe sparen, sondern erstmal das Vergangene aufklären und vor allem schnellst möglich die Schlüssel zum Vermieter bringen. Denn sonst wird's einfach nur immer komplizierter und teurer.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Es gibt keine Antwort,
Warum sollte der VM denn antworten? Der M hat wahrscheinlich keine Frage gestellt auf die er eine Antwort erwarten würde, oder?

Zitat (von Ichweissnichts):
Da man ja aber der Mieterhöhung widerspricht, wäre ja die Kündigung zum 01.09.2017 (gewesen).
Woraus soll sich das denn bitte ergeben? M hat also eine Glaskugel mit der Kündigung mitgeschickt?

Zitat (von Ichweissnichts):
Es gibt wieder keine Antwort.
Hier das gleich: Warum sollte VM eine Antwort schicken???

Zitat (von Ichweissnichts):
Ist ja klar, da er seit dem 01.09.17 nicht mehr zahlt. Denn er ist längst ausgezogen.
M wird evtl. ein Problem bekommen, denn ich sehe bisher nicht, dass M wirksam zum 01.09 gekündigt hat!
Zitat (von Ichweissnichts):
Er hat nur die Schlüssel im Besitz.....


Bisher wurden keinerlei Infos gegeben warum die Kündigung des M zum 01.09 wirksam sein sollte. Wann wurde gekündigt? Genauer Wortlaut der Kündigung?

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#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Laut Sachverhalt ist der Mieter nicht auf seiner Meldeadresse erreichbar und irgendwo im Ausland: wie hätte der Vermieter denn eigentlich Kontakt aufnehmen sollen? Das müsste mal grundsätzlich beantwortet werden. Der Mieter kann fein Einschreiben/Rückschein an die Vermieteradresse machen, der Vermieter muss für eine Antwort aber auch eine Adresse haben.
An der Meldeadresse ist der Mieter nach eigenem Bekunden schon mal nicht erreichbar. Wie also hat er sich das vorgestellt?


Zitat (von Ichweissnichts):

Mieter widerspricht ERST einmal auf die anstehende Mieterhöhung zum 01.09.2017 per Einschreiben + Rückschein.
Es gibt keine Antwort,
Daraufhin kündigt der Mieter ohne das Datum im Schreiben festzulegen. Da man ja aber der Mieterhöhung widerspricht, wäre ja die Kündigung zum 01.09.2017 (gewesen).

Nur, wenn explizit wegen der Mieterhöhung gekündigt wurde und die Fristen des § 561 BGB eingehalten wurden. Das ist ein Sonderkündigungsrecht und muss entsprechend begründet werden.
Sonst wäre es eine "normale" Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Wann ging denn die Kündigung beim Vermieter ein?

Zitat (von Ichweissnichts):
Ist ja klar, da er seit dem 01.09.17 nicht mehr zahlt.
Denn er ist längst ausgezogen.

völlig verquere Argumentation: Man zahlt, weil man gemietet hat. Ob man da wohnt, ist völlig belanglos.
Sonst kann ich ja z.B. gleich 10 Wohnungen an hübschen Ferienorten mieten und zahle immer nur die, die ich gerade nutze!

In der derzeitigen Situation würde ich erst mal untersuchen, ob zum einen überhaupt schon die Kündigungsfrist bei nicht begründeter Kündigung abgelaufen ist und wenn, ob der § 545 BGB den Mietvertrag trotz der Kündigung stillschweigend fortgesetzt hat. Wenn dem so ist, dann ist noch gar keine Kündigung da und der Vermieter will jetzt vielleicht fristlos kündigen, da immerhin schon zwei Monatsmieten fehlen.

Sollte der Mietvertrag nicht fortgesetzt worden sein, so schuldet der Mieter immerhin Nutzungsentschädigung.
Dazu käme eventuell Schadenersatz, weil der Vermieter keine Besichtigungstermine für Nachmieter machen und deswegen nicht zeitnahe neu vermieten kann, wenn der Mieter nicht erreichbar ist.



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#8
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Bisher wurden keinerlei Infos gegeben warum die Kündigung des M zum 01.09 wirksam sein sollte. Wann wurde gekündigt? Genauer Wortlaut der Kündigung?


Vielleicht bringt das Licht ins Dunkle....

Zitat (von Ichweissnichts):
Daraufhin kündigt der Mieter ohne das Datum im Schreiben festzulegen.


Woher soll die Verwaltung wissen, zu welchem Datum das Mietverhältnis beendet sein soll?

Zitat (von cauchy):
Entweder die Kündigung war nicht wirksam oder sie ist falsch zugestellt worden oder die Verwaltung hat alle Schreiben verschlampt oder die Verwaltung ist grob unfähig.


Ich tippe auf nicht wirksam.... Kommt natürlich auf den genauen Wortlaut der Kündigung an...

Zitat (von asd1971):
Wenn die Gesellschaft keinen Termin mitteilt (da auch per Telefon und Email nicht erreichbar) bzw. wo der Schlüssel deponiert werden soll, erschliesst sich nicht, warum dafür der Mieter haftbar gemacht werden soll.


Falsch, der Mieter hat die Schlüsselübergabe anzubieten. Solange Mieter die Schlüssel hat, hat er die Wohnung am Hals mit den entsprechenden Kosten (Miete oder eben Nutzungsentschädigung)

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#9
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Und das wäre auch noch richtigzustellen:

Zitat (von asd1971):
Falsch, sofern die Kündigung zum 01.09.2017 berechtigt war. Die Kündigung wurde schriftlich mitgeteilt. Wenn die Gesellschaft keinen Termin mitteilt (da auch per Telefon und Email nicht erreichbar) bzw. wo der Schlüssel deponiert werden soll, erschliesst sich nicht, warum dafür der Mieter haftbar gemacht werden soll.

Falsch
Die Rückgabe der Mietsache ist eine Bringschuld des Mieters.
Der Mieter muss also aktiv werden und dem Vermieter einen Termin zur Rückgabe anbieten - und genau das sollte der Mieter tunlichst schriftlich, mit beweisbarer Zustellung getan haben.
Erst wenn der Vermieter angebotene (und annehmbare) Rückgabetermine nicht wahrnimmt, dann ist der Vermieter in Annahmeverzug und der Mieter muss für eine verspätete Rückgabe nicht mehr einstehen.

Falls das Mietverhältnis tatsächlich wirksam durch Kündigung beendet wurde ...
Ob das so ist, steht ja derzeit in den Sternen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Leute, irrtiert mich heute mit euren Antworten.

Der Mieter bekommt eine MH zum 01.09. und antwortet mit einer Sonderkündigung zu diesem Termin
Was könnte hier passiert sein?

Wenn die Erhöhung zum 01.09. sein sollte, dürfte es naheliegend sein, dass der Mieter eine Erhöhung nach §558 BGB bekommen hat. Kurz Rückrechnen: Erhöhung ab 01.09, heißt Ende der Überlegungsfrist: 31.8.2017 => Zugang der Erhöhung im Juni.
Mieter erklärt darauf per Einschreiben/RS die außerordentliche Kündigung nach § 561, um die MEH zu vermeiden.
Kündigung durch Mieter ebenfalls im Juni 2018 => Wirksamkeit der Kündigung zum 31.08.2017

Mieter räumt vor dem 31.08. die Wohnung und versucht den Vermieter mehrfach zwecks Schlüsselübergabe per Telefon und email zu kontaktieren: diese Versuche verbleiben erfolglos.

Warum soll die Kündigung unwirksam sein und wofür soll der Mieter haften?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)



Zitat (von Akkarin):
Kündigung durch Mieter ebenfalls im Juni


Vielleicht, vielleicht auch nicht. Die Beantwortung ist schon wesentlich.

Zitat (von Akkarin):
Was könnte hier passiert sein?


Alles oder nichts davon.

Zitat (von Akkarin):
Der Mieter bekommt eine MH zum 01.09. und antwortet mit einer Sonderkündigung zu diesem Termin


Muss nicht der Termin sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Wenn die Erhöhung zum 01.09. sein sollte, dürfte es naheliegend sein, dass der Mieter eine Erhöhung nach §558 BGB bekommen hat. Kurz Rückrechnen: Erhöhung ab 01.09, heißt Ende der Überlegungsfrist: 31.8.2017 => Zugang der Erhöhung im Juni.
Mieter erklärt darauf per Einschreiben/RS die außerordentliche Kündigung nach § 561, um die MEH zu vermeiden.
Kündigung durch Mieter ebenfalls im Juni 2018 => Wirksamkeit der Kündigung zum 31.08.2017


Vielleicht richtig oder auch nicht. Das kommt auf den Inhalt des Kündigungsschreibens an.

Zitat (von Akkarin):
Mieter räumt vor dem 31.08. die Wohnung und versucht den Vermieter mehrfach zwecks Schlüsselübergabe per Telefon und email zu kontaktieren: diese Versuche verbleiben erfolglos.


Hier müsste der Mieter diese Versuche beweisen! Und auch, dass er vergeblich versucht hat, die Schlüssel abzugeben.

Er hat aber die Schlüssel behalten, deshalb schuldet er mindestens die Nutzungsentschädigung für Wohnung bis zur Schlüsselübergabe.

Zitat (von Akkarin):
Warum soll die Kündigung unwirksam sein und wofür soll der Mieter haften?


Kennst Du den Text der Kündigung? Hat er den § 561 tatsächlich erwähnt?

Er haftet für den Nutzungsausfall. Das muss nicht die ursprüngliche Miete sein, sondern kann durchaus die erhöhte Miete sein. Eventuell kommt noch ein Mietausfallschaden in Betracht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Der Mieter bekommt eine MH zum 01.09. und antwortet mit einer Sonderkündigung zu diesem Termin
Was könnte hier passiert sein?
War das so? Bisher hat der Fragesteller nichts geäußert was dies würde vermuten lassen.

Signatur:

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#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Leute, irrtiert mich heute mit euren Antworten.
Ich habe mit meiner Antwort nicht andeuten wollen, wer am Ende zahlen muss. Mich irritiert die Darstellung des Teilnehmers nur insofern, dass das geschilderte Verhalten der Wohnungsgesellschaft absolut keinen Sinn ergibt. Es macht keinen Sinn, mehrere Schreiben zur Kündigung zu ignorieren. Eine seriöse Wohnungsgesellschaft schickt wenigstens eine kurze Antwort und kümmert sich um die Nachvermietung.

Das bedeutet entweder, dass die dort sich wirklich unsinnig verhalten, extrem schlampig sind oder dass sich an irgendeiner Stelle die Darstellung falsch ist. Damit meine ich nicht, dass der Teilnehmer lügt, sondern dass er irgendwas wesentliches übersehen hat. Daher auch der Rat, die Schlüssel möglichst schnell zurückzugeben und mit dem Ansprechpartner zu reden. Wenn man dem erläutert, dass diverse Einschreiben mit Rückschein verschickt wurden, dann wird er hoffentlich etwas dazu sagen können. Und dann wird zumindest die Position der Wohnungsgesellschaft klarer.

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#15
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Also um es kurz zu machen: Die Fristen wurden LOCKER eingehalten, somit auch die Zustellungen.
Natürlich hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, es stand ein sogenannter "Denk-Monat" bei der Ankündigung dabei.

Im Schreiben (alle) wurde um BESTÄTIGUNG des Widerspruchs (bzw. später Kündigung) gebeten.
Die Firma ist schlicht überfordert. Der Mieter hat mit anderen Parteien im Haus gesprochen. Sie bekamen keine Post auf jedwede (An-)Fragen.

ZUM GLÜCK hat der Mieter alle Schreiben gespeichert, ausgedruckt und mehrfach verschickt per Rückschein.
Sonst wäre das Ganze ja jetzt schon zum Scheitern verurteilt.

Gerade wegen Schlüssel/Wohnungsübergabe/Kaution wurde ja versucht, öfter den Kontakt herzustellen.
Aber wenn sich keiner meldet....?

Im Schreiben des Mieters steht lediglich § 558 BGB drin (Die Ankündigung des Vermieters, die Miete zu erhöhen).

" Woher soll die Verwaltung wissen, zu welchem Datum das Mietverhältnis beendet sein soll? "

Wenn man
1. der Mieterhöhung widerspricht, will der Mieter entweder raus aus dem Vertrag oder die Miete so belassen, wie sie ist.
Letzteres ist eh nicht möglich.
2. Die Kündigungen folgten ja sodann. Da der Mieter nicht einverstanden ist, ist die Kündigung dann nicht AUTOMATISCH zum Zeitpunkt der Mieterhöhung? - Und wenn die Gesellschaft nicht weiß, wann. Dann stand der Mieter zur Verfügung. Telefonisch wie auch per Post.
3. Wieviele Einschreiben + Rückschreiben muss man dem Mieter zumuten? Billig ist sowas nämlich gar nicht.


Übrigens....wegen Schlüsselübergabe, Klärung aller Dinge sollte und wollte sich jemand telefonisch beim Mieter HEUTE melden. Bislang ist noch nichts geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Falls das Schreiben vom Belang sein soll (Widerspruch zuerst und dann mehrere Male die Kündigung)



Widerspruch zu Ihrer angekündigten Mieterhöhung
Sehr geehrte Herren x und x ,
mit Schreiben vom x.x.2017 kündigen Sie eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB an. Gleichzeitig erbitten Sie meine Zustimmung hierzu.
Ich halte die von Ihnen beabsichtige Mieterhöhung aus folgendem Grund für nicht gerechtfertigt:
1. Die Durchschnittsmiete liegt deutlich über den vor Ort (siehe Mietspiegel x 2016)
2. Schon vor der Übernahme von x wurde die Miete erhöht.
3. In meiner Wohnung bin ich erheblich von anderen Wohnungen der Gesamtpartei(en) benachteiligt: Ich muss mehr heizen, weil mein direkter Nachbar nie anwesend ist und heizt, meine Nachbarin über mir heizt gar nicht und ich wohne im EG (ganz außen), über den Keller. Somit muss ich mehr heizen.
4. Dröhnen IN der Wohnung wegen der Autobahn, Feinstaub (Balkon).
5. Regelmäßig Ärger mit Insekten/Ungeziefer: Silberfische, Ameisen, Wespen, Tabakkäfer etc.
6. Die generelle Heizleistung ist sehr gering (vor allem im Winter). Bei maximaler Thermostateinstellung wird es im Wohnzimmer maximal 16-18 Grad „warm". Und das auch nur in Hüfthöhe. Fuß- oder kniehoch nur 16,5 Grad.
7. Das Badezimmer ist nur teilweise gefliest. Bei den anderen Parteien sind die jeweiligen Badezimmer voll gefliest.
8. Kein Waschmaschinenanschluss vorhanden.
9. Die alte Waschmaschine im Keller muss geteilt werden. Bekommen wir eine neue? Die aktuelle braucht für einen normalen Waschgang mit Vorwäsche 3 Stunden.
10. Keine Modernisierung/Sanierung erfolgt.
Meine Zustimmung kann ich Ihnen daher nicht erteilen. Stattdessen weise ich Ihre in Aussicht gestellte Mieterhöhung ausdrücklich zurück
(Bei den Kündigungen wurde der letzte Satz weggelassen, stattdessen steht: Daher kündige ich die Wohnung.).

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
2. Die Kündigungen folgten ja sodann. Da der Mieter nicht einverstanden ist, ist die Kündigung dann nicht AUTOMATISCH zum Zeitpunkt der Mieterhöhung?
Leider nein.
1) Eine Mieterhöhung bedarf eigentlich keiner Zustimmung durch den Mieter. Entweder ist die Mieterhöhung wirksam oder unwirksam.
2) Ist die Erhöhung wirksam, dann hat man diese zu bezahlen. Man hat natürlich ein Sonderkündigungsrecht, aber man muss natürlich schon angeben zu wann man kündigen möchte. Ist kein Datum angegeben, dann kann man das Schreiben als sofortige Kündigung zu den gesetzlichen Fristen ansehen, also zum Ablauf des übernächsten Monats. Siehe dazu §561 BGB

Wäre der 31.08 also der Ablauf des übernächsten Monats gewesen?

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#18
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Wäre der 31.08 also der Ablauf des übernächsten Monats gewesen?




- Ja -

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
1) Eine Mieterhöhung bedarf eigentlich keiner Zustimmung durch den Mieter. Entweder ist die Mieterhöhung wirksam oder unwirksam.
falsch. Lies mal den ersten Satz aus § 558 BGB .

Zitat (von -Laie-):
Ist die Erhöhung wirksam, dann hat man diese zu bezahlen.
ebenso falsch. Der Vermieter muss innerhalb einer gewissen Frist Klage auf Zustimmung einreichen, wenn er seine Mieterhöhung will (§ 558b (2) BGB ).

Anders wäre es übrigens bei einer Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB .

-- Editiert von cauchy am 26.10.2017 18:04

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#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Oups, stimmt.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Mieter ist meist im Ausland unterwegs (noch nicht umgemeldet).


Ist man dann noch in der gekündigten Wohnung gemeldet?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Ichweissnichts):
Ich halte die von Ihnen beabsichtige Mieterhöhung aus folgendem Grund für nicht gerechtfertigt:


Das ist doch kein Widerspruch für eine Mieterhöhung ;-).

Zitat (von Ichweissnichts):
Daher kündige ich die Wohnung.


Und zu wann? Da steht nichts von § 561 BGB oder "zum nächsten möglichen Zeitpunkt".

Ich halte die Kündigung für unwirksam.

Zitat (von -Laie-):
Ist kein Datum angegeben, dann kann man das Schreiben als sofortige Kündigung zu den gesetzlichen Fristen ansehen, also zum Ablauf des übernächsten Monats. Siehe dazu §561 BGB


Oder auch nicht. Könnte auch zum Ende des Jahres sein.

Zitat (von Ichweissnichts):
Wieviele Einschreiben + Rückschreiben muss man dem Mieter zumuten? Billig ist sowas nämlich gar nicht.


Na, es reicht wohl eine richtig geschriebene Kündigung, doch nicht so etwas, wo man die Kündigungsfrist raten muss.

Zitat (von Ichweissnichts):
Übrigens....wegen Schlüsselübergabe, Klärung aller Dinge sollte und wollte sich jemand telefonisch beim Mieter HEUTE melden. Bislang ist noch nichts geschehen.


Die Schlüsselübergabe ist eine Bringschuld des Mieters, d.h. der Mieter hat dafür zu sorgen. Jede Verzögerung kostet das Geld des Mieters.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Mieter räumt vor dem 31.08. die Wohnung und versucht den Vermieter mehrfach zwecks Schlüsselübergabe per Telefon und email zu kontaktieren: diese Versuche verbleiben erfolglos.

Warum soll die Kündigung unwirksam sein und wofür soll der Mieter haften?


Vorausgesetzt die von dir eingesetzten zeitlichen Parameter stimmen, dann haftet er für die Nichtrückgabe der Mietsache. Wenn der VM keinen Termin macht zur Übergabe (die ja auch nicht zwingend ist), dann hätte er dem VM halt die Schlüssel zur Verfügung stellen müssen. Hat er aber nicht, tja und das kann ein paar Euronen mehr kosten als vermutet.

-- Editiert von AltesHaus am 26.10.2017 20:58

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Da man ja aber der Mieterhöhung widerspricht, wäre ja die Kündigung zum 01.09.2017 (gewesen).


Nein, die Kündigung durch Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nach § 561 BGB wirkt zum 31.10.2017, wenn die Mieterhöhung zum 01.09.2017 gelten sollte. Die 2 Monate Kündigungsfrist beginnen erst mit Ablauf der Überlegungsfrist und die Überlegungsfrist endete hier erst am 31.08.2017. Die Kündigungsfrist ist daher bislang noch gar nicht abgelaufen.

Aus diesem Grund war der Mieter bislang noch gar nicht zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet und muss selbstverständlich auch bis einschließlich Oktober die Miete zahlen.

Außerdem ist es daher auch wenig verwunderlich, dass sich der Vermieter erst jetzt gemeldet hat.

Zum Beleg, dass die Kündigungsfrist von zwei Monaten frühestens mit Ablauf der Überlegungsfrist beginnt hier die Gesetzesbegründung zum § 561 BGB
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404553.pdf

Bitte auf Seite 59/60 die Begründung zu § 561 BGB nachlesen unter 1 c)

-- Editiert von hh am 26.10.2017 21:35

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

:respekt: Ich vermute stark, dass Du Recht hast.

Aber dann wird der Mieter, der sich ausdrücklich auf sein Sonderkündigungsrecht - oder ganz allgemein auf die M-Erhöhung - beruft, schlechter gestellt, als ein Mieter, der ohne Angaben von Gründen sofort nach Erhalt der Ankündigung kündigt.
Das kann eigentlich auch nicht Sinn eines Sonderkündigungsrechtes sein, da Sonderechte eigentlich Vorteile für den Ausübenden bedeuten.
Nachdenklich verbleibt

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da der Mieter in seinem Kündigungsschreiben nicht explizit mitgeteilt hat, auf welcher Grundlage und zu welchem Zeitpunkt er kündigen will, kann man natürlich darüber streiten, ob er überhaupt das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB genutzt hat oder ob er ganz normal ordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt hat. Auch im letzteren Fall wäre der Mietvertrag aber nicht zum 31.08. wie vom Mieter erwartet sondern zum 30.09. beendet worden.

Da im Kündigungsschreiben noch einmal alle Widerspruchsgründe zur Mieterhöhung vorgebracht worden sind, durfte der Vermieter die Kündigung nach meiner Auffassung aber als Sonderkündigung nach § 561 BGB zum 31.10.2017 verstehen. Letztlich ist das aber auch egal, da der Mieter die Wohnung auch nicht rechtzeitig zurückgegeben hat und somit sowieso die Miete bis einschließlich Oktober zu zahlen hat.

Die Interpretation der Kündigungsfrist galt schon im vor 2001 geltenden Miethöhengesetz (§ 9 MHG ). Dazu gibt es mehrere Urteile und auch die Gesetzesbegründung zum § 561 BGB bezieht sich darauf:

LG Saarbrücken v. 30.4.1993 - 13 BS 27/93 -, WM 93, 339 ; ebenso LG Bonn v. 26.5.1997 - 6 S 98/97 -, NJWEM 97, 221; a.A. AG Hannover v. 20.12.1995 - 541 C 13815/ 95 -, WM 96, 154

Da der Mieter auch bei einer Mieterhöhung ordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen kann, sehe ich keine wirkliche Benachteiligung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

@ ver : der Mieter muss sich nicht auf 561 berufen, es reicht wenn er angesichts der MEh schreibt: ich kündige.

HH ist hingegen uneingeschränkt zuzustimmen, die Kündigung wird erst am 31.10.2017 wirksam
(vorrausgesetzt wie hier vermutet ging die MEH im Juni ein)

-- Editiert von Akkarin am 26.10.2017 23:23

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#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
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Zitat (von Sir Berry):
:respekt: Ich vermute stark, dass Du Recht hast.

Aber dann wird der Mieter, der sich ausdrücklich auf sein Sonderkündigungsrecht - oder ganz allgemein auf die M-Erhöhung - beruft, schlechter gestellt, als ein Mieter, der ohne Angaben von Gründen sofort nach Erhalt der Ankündigung kündigt.
Das kann eigentlich auch nicht Sinn eines Sonderkündigungsrechtes sein, da Sonderechte eigentlich Vorteile für den Ausübenden bedeuten.
Nachdenklich verbleibt

Berry

Jein mit der tendenz zu nein. Die Kündigung ist eine ausserordentliche, das heißt, ein MV mit wirksamem Kündigungsauschluss wäre kündbar und es ist in allen anderen Fällen streithemmend. Mit der regulären Kündigung müsste der Mieter ggfs. 1-2 Monate lang bei einer ordentlichen Kündigung die Erhöhung bezahlen oder sich auf Zustimmung verklagen lassen.
So ist er halt geschützt vor der Erhöhung. Toll *omg

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#29
 Von 
Ichweissnichts
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Wenn es die Bringschuld des Mieters ist....den Schlüssel quasi loszuwerden, aber niemand reagieren will seitens der Gesellschaft....bringt es etwas, die Schlüssel per Einschreiben+Rückschein+Versicherung an die Gesellschaft zu schicken?

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#30
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Zitat (von Ichweissnichts):
Mieter ist meist im Ausland unterwegs (noch nicht umgemeldet).


Ist man dann noch in der gekündigten Wohnung gemeldet?


Ja,aber nur, weil durch neuesten Bestimmungen man bestimmen MUSS, dass man irgendwohin hinzieht, auch bei Obdachlosigkeit. Kurzum, der Mieter möchte nicht, dass man ihn verfolgen kann und will sich erst später ummelden.
Dieses kann man dann auch rückwirkend erreichen (z.B. zum 01.09.17), der Mieter muss dafür eine Säumnisgebühr bezahlen.

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