Wohnung bei Todesfall räumen, Erbe getretet? Bitte schnell melden!!!

3. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
rene.c
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 45x hilfreich)
Wohnung bei Todesfall räumen, Erbe getretet? Bitte schnell melden!!!

Hallo zusammen,
Sachverhalt:
Mein Vater ist vor 2 Tagen verstorben und hat nichts hinterlassen. Werder Vermögen, nur große Schulden (ca. 30.000 €).
Das war meinen Schwestern und mir bekannt. Somit werden wir auch für die Bestattungskosten aufkommen.

Wir werden wegen der Schulden jedoch das Erbe wohl ausschlagen.

Jetzt gehts nur noch um die Miete, sowie evtl. Nachzahlungen bei den Stadtwerken und Telefon etc.

Ich habe gelesen, dass wenn man das Erbe ausschlägt kein Recht mehr hat auf Erinnerungsstücke etc.

Auch ein großes Problem:
Mein Vater hat in seiner Wohnung gearbeitet. Es liegen von mehreren Mandanten die Steuererklärungen und Unterlagen in der Wohnung.
Ebenfalls die Unterlagen, die wir wegen der Bestattung, Abmeldungen etc. brauchen.
Wie verhält es sich damit??? Hab ich dadurch schon das Erbe angetreten, wenn ich diese den Mandanten überreiche, die persönlichen Dinge jedoch in der Wohnung belasse????
Was darf ich und was nicht??? Welche Kosten können zusätzlich noch auf uns zukommen, wenn wir doch das Erbe annehmen???

Vielen Dank für kommende Antworten !!!

Testament oder Erbe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sendung vom 16. Juli 2003



Erbe ausschlagen oder annehmen?
Von Jutta Brinkmann




Worauf gilt es zu achten, wenn es ein Vermögen
oder einen Berg Schulden zu erben gibt?

Meistens passiert es, wenn man am wenigsten damit rechnet! Sie machen eine Erbschaft von einem unbekannten Erbonkel! Was gibt es da überhaupt noch zu überlegen? Leider eine ganze Menge. Denn Sie müssen zunächst einmal überprüfen, ob die Erbschaft nur aus Schulden besteht oder Ihnen ein Vermögen einbringen kann. Je nachdem sollten Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Erben gehen häufig davon aus, dass sie die Erbschaft ausdrücklich annehmen müssen. Das Gegenteil ist der Fall: Wenn Sie nichts unternehmen, werden Sie automatisch Erbe. Das Gesetz unterstellt, dass derjenige, der sechs Wochen lang schweigt, automatisch Erbe wird. Damit wird er dann Inhaber des Vermögens, aber auch Inhaber der Schulden und haftet mit seinem ganzen Vermögen für diese Schulden. Nach Paragraph 1944 Abs. 1 BGB kann eine Ausschlagung nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

Diese Sechswochenfrist setzt die Erben unter Zeitdruck. Was ist mein Erbe wert? Ein Vermögen oder bringt es nur Schulden? Die Antwort auf diese Frage ist oft mit mühevoller Arbeit verbunden. Das Problem ist, sich wirklich in den ersten sechs Wochen einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Dabei muss man eine Menge kriminalistischer Energie aufbringen, die Unterlagen sichten, insbesondere die Beziehungen zu Banken prüfen. Auch ein Grundbuchauszug gibt keinen Aufschluss darüber, wie hoch das Haus mit Schulden belastet ist. Nur wer durch Testament oder Erbvertrag zum Erbe wird, hat etwas mehr Zeit zur Prüfung des Nachlasses. Für ihn beginnt die Frist erst mit der gerichtlichen Eröffnung der letztwilligen Verfügung, also unter Umständen einige Wochen später.

„Wenn die Erbschaft nach erster Prüfung unklar erscheint, würde ich empfehlen, gleichwohl anzunehmen, also das Erbe einmal sicher zu stellen und dann weiter zu suchen. Dies sollte allerdings nicht ohne entsprechende Absicherung geschehen“, rät Prof. Wolfgang Däubler, Autor des ARD-Ratgeber-Recht-Buches „Erbschaft und Pflichtteil“.

Wichtig zu wissen: Von der einmal getroffenen Entscheidung, das Erbe anzunehmen, kann man sich durch Anfechtung wieder lösen. Dies setzt aber einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Drohung voraus. Drohung und Täuschung sind Extremfälle, in der Praxis dominiert eher der Fall, dass sich der Erbe über eine „verkehrswesentliche Eigenschaft“ des Nachlasses im Irrtum befand und er bei „verständiger Würdigung des Falles“ (Paragraph 119 BGB) anders entschieden hätte. Wichtigster Fall ist, dass der Erbe zum Beispiel Schulden, die zum Nachlass gehören, nicht kannte. Hier kann es aber zu Beweisproblemen kommen.

„Um nicht in Schwierigkeiten zu geraten, sollte der Erbe den eigenen Erkenntnistand zum Nachlass schriftlich niederlegen und von einem Notar beglaubigen lassen“, empfiehlt Prof. Wolfgang Däubler. „Mit einer solchen Tatsachenbescheinigung, die klarstellt, diese Gegenstände gehören zum Nachlass und jenes sind die Verbindlichkeiten, lässt sich ein Irrtum belegen. Wenn sich dann nachträglich herausstellt, es gibt 500.000 Euro mehr Verbindlichkeiten, ist der Irrtum evident und man kann erfolgreich anfechten.“

Dem Erben steht aber auch die Möglichkeit offen, die Haftung für sein Erbe zu begrenzen. Zum Beispiel indem er gleich bei der Annahme des Erbes erklärt, dass er die Haftung auf die Höhe des Nachlasses beschränkt. Dann zahlt das Gericht im Rahmen der so genannten Nachlassverwaltung die Gläubiger aus. Was übrig bleibt, bekommt der Erbe. Dieses Verfahren ist aber eine recht anstrengende juristische Prozedur. „Einfacher ist es, beim Notar eine so genannte Tatsachenbescheinigung beglaubigen zu lassen“, empfiehlt Prof. Wolfgang Däubler. Übrigens, eine solche Tatsachenbescheinigung ist auch dann hilfreich, wenn das Erbe wegen unterstellter Schulden zunächst ausgeschlagen wurde. Wer also danach noch eine Villa im Tessin entdeckt, kann damit seine Entscheidung im Nachhinein wegen Irrtums anfechten.

Wer davon ausgehen muss, dass das Erbe nur Krieg mit Gläubigern bringt, sollte es lieber gleich ausschlagen.Dabei macht eine vom freundlichen Erbonkel zu Gunsten des Erbens abgeschlossene Lebensversicherung keinerlei Probleme. Da diese ausdrücklich nicht zum Erbe zählt, darf der Erbe die Lebensversicherungssumme auf jeden Fall behalten – obwohl er die Erbschaft ausgeschlagen hat
http://www.wdr.de/tv/service/familie/inhalt/20030716/b_5.phtml

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Eine Verfügung über Nachlassgegenstände ist riskant, sie könnte als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden. Bestattung und Abmeldungen sind möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
M.Schomers
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
zunächst wünsche ich Ihnen ein gutes Neues Jahr 2008.

Ich bin Fernsehproduzent und suche für ein neues Format für einen Öffentlich-rechtlichen Sender aktuelle Fälle aus NRW, in denen es um Probleme mit Erbschaft, Testament etc. geht. Die Fälle sollen in einem Fernsehbeitrag dargestellt werden, anschließend erfolgt eine konkrete Beratung zum Fall durch einen Erbrechts-Experten.

Wenn Sie sich vorstellen könen, Ihren Fall in einem Fernsehbeitrag darzustellen und mit Hilfe eines Erbrecht-Experten zu lösen
würde ich mich freuen, wenn Sie mich einmal anrufen würden.Ich rufe dann zurück.
Oder mailen Sie mich an:
Lighthouse@Michael-Schomers.de

Herzliche Grüße
Michael Schomers
Lighthouse Film
Tel: 0173 / 519 66 99

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