Wohnsitzauflage?

1. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
mgrasek100
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Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)
Wohnsitzauflage?

Hallo

wäre es eig unabhängig von der generellen gesetzeswidrigkeit der Wohnsitzauflage ein Vorgehen gegen die Wohnsitzauflage wegen der Rückwirkende Geltenung zum 1 Januar sinnvoll ?

Aufgrund des Königssteiner Schlüssels bei Asylanten sind ja die Möglichkeiten der Wohnsitzauflage sowieso eingeschränkt aber wie sieht es mit Rückwirkung und der Planungssicherheit des Vermieters aus ?

Ein Vermieter plant doch mit Flüchtlingen und der Miete, wenn man eine Wohnung an Flüchtlinge Anfang des Jahres vermieter und diese nun weg müssen wegen der rückwirkend geltend Wohnsitzauflage halte ich dies für verfassungswidrig weil Gesetze nicht rückwirkend gelten dürfen und schon garnicht nachteilig.

Ich hätte theoretisch einen Nachteil, wenn mir dadurch Miete entgeht.

Wie seht ihr das ?
Pikanterweise will ausgerechnet das rote NRW diese Auflage umsetzen und die Flüchtlinge teils nach Ostdeutschland schicken wo sie überhaupt keine Bindung haben und es auch kaum Integrationskurse gibt.

-- Editiert von Moderator am 07.09.2016 12:52

-- Thema wurde verschoben am 07.09.2016 12:52

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12 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die Wohnsitzauflage (nicht zu verwechseln mit der Residenzpflicht) betrifft ohnehin nur die Menschen, die ohnehin nur subsidiären Schutz in Deutschland geniessen, also in absehbarer Zeit zurück in ihre Heimat müssen. Außerdem handelt es sich hier um öffentliches Recht, welches ausschließlich die Geduldeten auf der einen Seite und den deutschen Staat auf der anderen Seite betreffen, nicht jedoch Dritte (Vermieter). Wenn dem Vermieter ein solches Mietverhältnis zu unsicher ist, dann muss er es ja nicht abschließen, kann sich auf dem freien Markt einen Mieter suchen. Das ist halt normales unternehmerisches Risiko. Haben Unternehmer bei jeder Veränderung, z.B. bei der Schliessung von Werken, Militärstandorten u.s.w. Was ist da anders, nur weil es sich um nicht anerkannte Asylanten handelt?

wirdwerden



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#2
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ändert nix an der Tatsache, dass es rückwirkend ist, dass ist verfassubgswidrig, weil den Flüchtlingen so ein Nachteil entsteht.
Müssen sie zurück ins strukturschwache Sachsen Anhalt können sie sich dort aus mehreren Gründen nicht integrieren, zum einen leben im Osten teils mehr Rechte und es gibt fort weniger ehrenamtliche Helfer und auch die ganzen Bekannten leben meist im Westen

-- Editiert von mgrasek100 am 04.09.2016 18:31

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#3
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Übrigens nach §12a betrifft doch die Wohnsitzauflage alle, nicht nur subsidiäre oder hab ich was falsch verstanden ??

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#4
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

So nach Cremet geht es net
Hab es mal rausgesucht
Das Bundesverwaltungsgericht hat selber in 2008 entschieden, dass nach Art 23 gfk eine Wohnsitzauflage nicht etwa wegen des Art 26 unwirksam sei , sondern wegen der Fürsorgepflicht nach der GFK
Auch nach EU recht geht es net, zumindest nur über den Weg der Integration theoretisch denkbar, allerdings auch hier widerum eingeschränkt wegen Urteil des EGMR (2007): Zulässigkeitsentscheidung vom 20.11.2007, Beschwerde-Nr. 44294/04 (Omwenyeke).

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahmen/DIMR_Stellungnahme_Menschenrechtliche_Bewertung_Wohnsitzauflagen_fuer_anerkannte_Fluechtlinge_09_03_2016.pdf

Soviel dazu, leider kann ich meinen Beitrag nicht mehr bearbeiten, daher o.g Ergänzung ..

Unterm Strich scheint der neue seit August geltende § 12a mal wieder rechtswidrig - wie einige Verwaltungsvorschriften zu sein-
Wie ich finde ein Armutszeugnis, weil es wieder auf den Rücken der schwächeren in erster Linie ausgetragen wird.

Einige Flüchtlingshilfe NRW raten wohl zum Widerspruch, es gibt in § 12a Absatz 2c oder so eine Härtefallrwgelubg.

Es scheint sich dabei um die Fälle zu handeln, die in der Übergangszeit liegen also vom 1 Januar bis Anfang August die wegen der Unzumutbarkeit des damit verbundenen Umzuges Einspruch / Widerspruch einlegen können.

Soweit ich das also verstehe, muss lt des oben erwähnten zusatzprotokolls der emrk also eine Wohnsitzauflage sich an der Art der Genehmigung orientierten
: zB kann man subsidiäre Flüchtlinge leichter einen einem Ort zuweise, anerkannte Flüchtlinge aber eben nach der emrk nicht.
Offenbar ist § 12a daher konventionswidrig
Im Internet scheint es noch weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit zu geben: zB das europäische Fürsorgeabkommen, gibt es eine Wohnsitzauflage also nur für Ausländer und nicht etwa für deutsche die algii bekommen wäre das eine Diskriminierung
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/UNHCR_Wohnsitzauflage.pdf

"
Nach Auffassung von UNHCR ist die Praxis deutscher Behörden, den Aufenthaltstitel von Flüchtlingen, die öffentliche Sozialleistungen beziehen, mit Hilfe einer Auflage hinsichtlicht des Wohnsitzes auf das Gebiet des Bundeslandes, Bezirks, Landkreises oder der Gemeinde zu beschränken, in dem bzw. der diese erteilt wurde, mit dem Völker- und Europarecht nicht vereinbar. Sie verstößt sowohl gegen das in Art. 26 GFK sowie anderen Menschenrechtsverträgen und in Art. 32 Qualifikationsrichtlinie garantierte Recht auf Freizügigkeit als auch gegen die Diskriminierungsverbote der Art. 23 GFK, Art. 28 QRL, Art. 1 EFA iVm Art. 1 und 2 ZP/EFA sowie Art. 14 EMRK iVm Art 2 ZP4/EMRK.
Auch gegenüber subsidiär geschützten Personen verstößt die Wohnsitzauflage gegen Völker- und Europarecht. Sie verstößt sowohl gegen das Art. 2 Abs. 1 ZP4/EMRK garantierte Recht auf Freizügigkeit als auch gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 2 ZP4/EMRK. Soweit die subsidiär geschützten Personen die Voraussetzungen der QRL für den subsidiären Schutz erfüllen, verstößt die Wohnsitzauflage auch gegen Art. 32 und Art. 28 QRL.
.."

Offenbar verstößt doch die Wohnsitzauflage gegen sämliche völkerrechtliche und europarechtliche Vereinbarungen ..
Wie sehr ihr das ?

-- Editiert von mgrasek100 am 05.09.2016 01:53

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

All das hat aber nicht ansatzweise was mit dem unternehmerischen Risiko eines Vermieters zu tun.

wirdwerden

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#6
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Der Vermieter ist überhaupt kein Unternehmer

Und natürlich muss auch ein Vermieter planen, jedenfalls sind diese Gesetze offenbsr unrecht und somit vom Mieter nicht hinzunehmen
Indirekt profitiert der Vermieter , wenn Rechtssicherheit in einen Land herrscht

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Es geht hier um Flüchtlinge ( hatte ich auch eingangs geschrieben)

Demnach bestätigt dein genanntes Urteil sogar meine schon angenommene Rechtsauffassung
Auch wenn du es nicht wolltest, bedanke ich mich, da im Urteil siehe hier steht :

"..13 b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Wohnsitzauflagen nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats genügen Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK, wenn sie zum Zwecke der angemessenen Verteilung der öffentlichen Sozialhilfelasten verfügt wurden und deshalb nicht mit Art. 23 GFK vereinbar sind (Urteil vom 15. Januar 2008 a.a.O. Rn. 17 ff.). Diese Bestimmungen der Konvention finden auf die Kläger, die als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion im Bundesgebiet Aufnahme gefunden haben, weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung.

14 Die Kläger sind weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sie mit ihrer Aufnahme auch nicht kraft Gesetzes die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings nach § 1 HumHAG erworben haben, der im Bundesgebiet über § 1 Abs. 1 HumHAG die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 GFK genießt. Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 und der darauf aufbauenden Aufnahmepraxis nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe, sondern im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus zur Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland und zur Revitalisierung des jüdischen Elements im deutschen Kultur- und Geistesleben aufgenommen (Urteile vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 18 ff. und vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 12.11 - juris Rn. 12). Dahinstehen kann, ob die Kläger mit der Aufnahme in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings oder einen sonstigen - den Schutz der Art. 23 und 26 GFK mit umfassenden - „status sui generis" erworben haben. Denn diese Rechtsstellung ist jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen. Aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Zuwanderer abschließend neu geregelt, von den sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen abgekoppelt und rein aufenthaltsrechtlich ausgestaltet hat (Urteile vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 27 ff. und vom 4. Oktober 2012 a.a.O Rn. 13). Demzufolge können sich die Kläger jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht auf den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention berufen..."




..Genau das steht was ich eig gesucht hatte :)

Dein Urteil betrifft jüdische Kontingentflüchtline, sbders aber sieht es aus bei Flüchtlinge und Asylanten, die unter Art 25 GG sowie der Genfer Flüchtlingskonvention etc fallen.

Genau das betont das BVerwG ja auch im Urteil von 2008, dass auch in deinem Urteil als Grundlage gebannt wird
Knackpunkt ist also Art 23 und 26 GFK .

-- Editiert von mgrasek100 am 08.09.2016 04:55

-- Editiert von mgrasek100 am 08.09.2016 04:57

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Und natürlich muss auch ein Vermieter planen, jedenfalls sind diese Gesetze offenbsr unrecht und somit vom Mieter nicht hinzunehmen
Indirekt profitiert der Vermieter , wenn Rechtssicherheit in einen Land herrscht


Trotzdem sehe ich keine Aktivlegitimation für eine Klage eines VM.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Kann alles sein Biggi aber theoretisch spricht nix dagegen, dass der Vermieter den Mieter finanziell unterstützt, denn Vermieter und Mieter haben ein gemeinsames Ziel.

Unmoralisch ist es auf jeden Fall und wirft ein schlechtes Licht auf Deutschland, denn sogar Österreich berichtet schon über diese "rechtswidrige " Praxis in Deutschland http://mobil.derstandard.at/2000043477414/Vorreiter-Deutschland-bei-Wohnsitzpflicht

(Reichmuth)

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Auch wenn du es nicht wolltest, bedanke ich mich Aber nicht doch - Sie dürfen sich jederzeit bei mir bedanken...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Zum Thema scheint es was neues zu geben:

Vor allen dingen Städte im Ruhrgebiet GE, Essen etc. akzeptieren nun offenbar Härtefälle
Also Flüchtlinge mit Familien dürfen erst mal bleiben.

Hintergrund scheint zu sein, dass eine zu strenge Anwendung des Gesetzes gegen Europa und völkerrechtliche Vereinbarungen verstöst
Finde dsd gut, denn jeder anerkannte Flüchtlinge sollte dahin reisen, wo es ihn beliebt.
Hier im Ruhrgebiet sterben die Städte eh sonst aus, der Wegzug ist teils groß

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