Wohnrecht und Schenkung

4. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
berndschubert
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht und Schenkung

Ich habe 1972 ein altes kleines Haus von meinem Vater geschenkt bekommen. Im Akt steht. Die vorstehende Übertragung erfolgt im Wege der Schenkung. Das Haus hatte kein Grundstück, nur 20 cm zu jeder Seite und hatte einen Wert laut Bank von 60 000.-DM. Ich habe das Haus mit meiner Frau renoviert, neue Fenster rein, Zentralheizung rein u.s.w. und vor 5 Jahren für 130000.-DM verkauft.

Mein Vater ist jetzt gestorben und einer meiner Brüder verlangt Geld von mir. Wie ist das bei einer Schenkung?
Ich muss dazu sagen dass sich mein Vater in dem Schenkungsakt ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen lies.

Zählt es dann trotzdem als Schenkung die nach 10 Jahren verjährt oder muss ich ihm Pflichteil bezahlen.

Ich muss dazu sagen dass noch ein anderer Bruder von uns ein Haus im Wert von 220000€ vor 2 Jahren geerbt hat und dass noch 90000EURO an Bargeld da sind die sich der Betrogene und ich laut testament teilen sollen. Wie ich gehört habe wird der Pflichteil immer in Bar bezahlt. Ist das dann so dass der Bruder mit dem Haus für 200000Euro nichts bezahlen muss und ich von meinen 45000€ den anderen aufstocken muss dass er sein Pflichteil hat.

Etwas kompliziert geschrieben aber ich hoffe ihr versteht meine Frage.
Vielen Dank Bernd


gruss bernd

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Die Schenkung an dich ist bei einer Pflichtteilsberechnung nicht mehr heranzuziehen, da sie über 10 Jahre zurückliegt. Auch das lebenslange Wohnrecht ändert daran nichts. Dieses Wohnrecht (wenn genutzt) versetzte den Verstorbenen eher noch in die Lage zusätzliches Geld zurückzulegen (Mietersparnis).

Das andere Haus ist aber bei Pflichtteilsberechnung schon noch zu berücksichtigen. Gegen diesen Bruder könnt ihr beide einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Diesen bekommt ihr dann bar, nicht als Anteil an diesem Haus. Der Bruder müßte notfalls dieses Haus bei einer Bank beleihen, um den Pflichtteil zahlen zu können.

Gehe ich jetzt mal von den von dir genannten Zahlen aus, dann betrug das Erbe wertmäßig 310.000€ (220.000 + 90.000). Der gesetzliche Erbanspruch (wenn keine Ehefrau und weitere Kinder vorhanden sind) hätte für jeden von euch 3 Brüdern 1/3 betragen. Dies sind wertmäßig 103.333€. Hiervon steht jedem ein Pflichtteil in Höhe von 50% zu, also 51.666€. Da ihr beide bereits 45.000€ per Testament erhalten habt, steht euch nun nur die Differenz als Pflichtteilsergänzugsanspruch zu, also jedem 6.666€.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ergänzung:
Die Regelung, dass der pflichtteil immer in bar gezahlt werden muss, heißt nicht, dass nur derjenige, der Bares geerbt hat, den Pflichtteil auszahlen muss.

Das heißt vielmehr, dass jemand, der z.B. ein Haus geerbt hat, den pflichtteil ebenfalls in bar auszahlen muss und den Pflichtteilsberechtigten einfach einen Anteil an dem Haus überschreiben kann.

Der Bruder, der das Haus erhalten hat, muss sich also an eventuellen Pflichtteilszahlungen beteiligen.

Das Wohnrecht geht nach einem aktuellen Urteil des BGH übrigens in die Pflichtteilsberechnung mit ein, da Du die volle Nutzung des Hauses erst mit dem Tod Deines Vaters erhalten hast.

Den Pflichtteilergänzungsanspruch muss ürigens der zuletzt Beschenkte leisten. Einen eventuellen Pflichtteilergänzungsanspruch us daher zunächst einmal der Bruder zahlen, der bereits vor 2 Jahren ein Haus im Wert von 220.000€ von Deinem Vater erhalten hat.

Sollte dieser Bruder das Haus von jemand anderem geerbt haben, spielt diese Erbschaft übrigens bei der gesamten Betrachtung keine Rolle. Dann hätte dieser Bruder seinerseits sogar noch einen Pflichtteilsanspruch.

1x Hilfreiche Antwort

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