Wohnrecht nach 30 Jahren ?

19. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
go450096-45
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht nach 30 Jahren ?

hallo,
ich lebe seit mehr als 30 jahren mit meinem vater in der gleichen wohnung.
Im Mietvertrag steht nur mein Vater. Als wir damals eingezogen sind war ich bereits 1 jahr alt.
Ich möchte gerne wissen welche rechte ich habe wenn mein vater stirbt.
Ich möchte mich vor einer drastischen Mieterhöhung schützen sprich neuen Mietvertrag.
gibt es ein Gesetz das ich nach 30 jahren automatisch als in den Mietvertrag aufgenommen werde ?
danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go450096-45):
gibt es ein Gesetz das ich nach 30 jahren automatisch als in den Mietvertrag aufgenommen werde ?
Durch den Tod endet das Mietverhältnis nicht! Das Mietverhältnis geht auf den/die Erbe(n) über.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

§ 563 BGB ist für dich relevant, wenn du mit im Haushalt wohnst und kein Lebenspartner deines Vaters mit im Haushalt lebt. Wichtig ist, dass wegen Absatz 4 der Vermieter die Übernahme des Mietvertrages durch im Haushalt lebende Kinder nicht ohne weiteres verhindern kann. Bei Erben ist dies anders, siehe § 564 BGB . Dort gibt es ein Kündigungsrecht für den Vermieter.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von go450096-45):
ch möchte mich vor einer drastischen Mieterhöhung schützen

Genau genommen wird man sich nicht schützen können, §563 Abs 4 würde zwar die Übernahme des Vertrages sichern, jedoch mal als Vermieter gedacht: Nach 30 Jahren wird es mal Zeit energetisch zu sanieren, dann darf ein die Modernisierungumlage praktizieren, sprich 11% davon auf die Jahresmiete, welche jedoch dann nicht über 20% der ortsüblichen Miete betragen darf.

Man kann sich vielleicht ein wenig mehr Sicherheit verschaffen, sofern das Verhältnis zum Vermieter gut ist, indem man sich selbst in den Mietvertrag aufnehmen lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Die Antwort von 0815Frager vermischt zwei Themen und zitiert den falschen Absatz.

1. §563 Abs. 2 garantiert dem Kind die Übernahme des Mietvertrags zu den geltenden Bedingungen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §563 Abs. 4 herzuleiten ist in der Regel schwierig bis unmöglich.

2. Eine energetische Sanierung mit entsprechender Umlage kann jederzeit vorgenommen werden und ist völlig unabhängig vom Übergang der Wohnung.


-- Editiert von Osmos am 20.09.2016 12:40

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