Wohnrecht auf Baugrundstück

21. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
alx.dgx123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht auf Baugrundstück

Hallo!
Der Fall sieht wie folgt aus.

Ein großes Grundstück wird in vier Teile geteilt. Drei davon werden verkauft und zu Baugrundstücken vergeben. Der vierte ist bereits bebaut und bleibt vom aktuellen Eigentümer bewohnt.

Auf allen Grundstücken liegt ein Wohnrecht einer alten Dame die 80 Jahre ist und zudem Demenz ist. Da die alte Dame nicht für sich sorgen kann und nicht mehr entscheidungsfähig ist, sagt der Vermittler der Grundstücke dass es zu keinem Problem kommen kann.

Meine Fragen dazu:


Macht es Sinn dieses Grundstück zu kaufen? Könnte es später zu einem Anspruch kommen, wenn man ein Haus baut?
Die anderen zwei Grundstücke sind bereits verkauft.

MfG.



-- Editier von alx.dgx123 am 21.03.2017 12:06

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von alx.dgx123):
Könnte es später zu einem Anspruch kommen, wenn man ein Haus baut?

Klar ein Wohnrecht, wenn es auch nicht ausgeübt wird, kann eben einen Anspruch des Rechteinhaber zur Folge haben.
Zitat (von alx.dgx123):
Ein großes Grundstück wird in vier Teile geteilt. Drei davon werden verkauft und zu Baugrundstücken vergeben. Der vierte ist bereits bebaut und bleibt vom aktuellen Eigentümer bewohnt.

Irgendwas ist da wohl schief gelaufen, das Wohnrecht wurde durch die Vermessung jetzt vervierfacht. Hier sollte man im Vorfeld mit dem Notar reden, ob dies überhaupt so möglich ist.
Zitat (von alx.dgx123):
Da die alte Dame nicht für sich sorgen kann und nicht mehr entscheidungsfähig ist, sagt der Vermittler der Grundstücke dass es zu keinem Problem kommen kann.

Das dürfte Schwachsinn sein, denn die Dame dürfte in dem Zustand einen Betreuer haben und dieser ist vom Gericht her bestellt, mit entsprechender Vollmacht.
Damit kann die Grunddienstbarkeit erst von den neuen Grundstücksnummern gelöscht werden, dann erst kaufen.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
Irgendwas ist da wohl schief gelaufen, das Wohnrecht wurde durch die Vermessung jetzt vervierfacht. Hier sollte man im Vorfeld mit dem Notar reden, ob dies überhaupt so möglich ist.

Da ist nix schiefgelaufen. Das Wohnungrecht erlischt die Vermessung und Teilung nicht.
Zitat:
Macht es Sinn dieses Grundstück zu kaufen? Könnte es später zu einem Anspruch kommen, wenn man ein Haus baut?

Es ist Aufgabe des Notars, dafür zu sorgen, dass das Grundstück lastenfrei verkauft wird.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es ist Aufgabe des Notars, dafür zu sorgen, dass das Grundstück lastenfrei verkauft wird.

Es sei denn im Vertrag steht anderes.
Da sollte man also aufpassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es ist Aufgabe des Notars, dafür zu sorgen, dass das Grundstück lastenfrei verkauft wird.

Nö, wo steht das denn das bitte?
Der Notar setzt den Vertrag auf, welche den Willen beider Seiten, Verkäufer und Käufer zu Papier bringt und beurkundet das Ganze.
Wenn vorher keine Löschung solcher Einträge als Bestandteil des Kaufvertrages als Voraussetzung erwähnt werden, übernimmt der Käufer mit alle Rechte und Pflichten.
In der Regel wird eben vereinbart, das vor der Auflassungsvormerkung und Kaufpreiszahlung solche Lasten gelöscht werden,

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Üblicherweise klärt der Notar bzw. dessen Mitarbeiter/in schon vor Erstellung des Kaufvertrages, anhand des Grundbuchauszugs, ob die eingetragenen Belastungen zu löschen sind. In diesem Fall wird dann abgeklärt, ob die Voraussetzungen für die Löschung des Wohnrechts vorliegen. Sollte die Löschung nicht möglich sein, wird der Notar eine entsprechende Belehrung aufnehmen.

Das sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass man keine Immobilie kauft, die mit einem Wohnrecht belastet ist (bei Verwandten mag das ja noch angehen, aber keinesfalls bei Fremden). Das ist meine ganz persönliche Meinung ;)

Zitat:
In der Regel wird eben vereinbart, das vor der Auflassungsvormerkung und Kaufpreiszahlung solche Lasten gelöscht werden,

In der Regel stellt der Notar sicher, dass die Kaufpreiszahlung erst erfolgt (Kaufpreisfälligkeitsmitteilung), wenn alle Voraussetzungen zur Zahlung vorliegen. Dazu gehören Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, Vorlage der Vorkaufsrechtbescheinigung (bei Grundstücken) Löschungsunterlagen etc. beim Notar.



-- Editiert von cruncc1 am 21.03.2017 22:21

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alx.dgx123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

"Das sagt einem der gesunde Menschenverstand, dass man keine Immobilie kauft, die mit einem Wohnrecht belastet ist (bei Verwandten mag das ja noch angehen, aber keinesfalls bei Fremden). Das ist meine ganz persönliche Meinung ;) "


In diesem Fall kann jedoch kein Anspruch entstehen oder sehe ich das falsch?
Da das Wohnrecht nicht vererbt oder weitergegeben kann, und die eingetragen Person nicht in der Lage ist dieses zu nutzen.

Könnte die Pflegekraft die für die Frau verantwortlich ist, in Kraft treten?

Das Wohnrecht ist ja auf dem Grundstück. Ist das Haus welches neu gebaut wird nicht ausgeschlossen?

-- Editiert von alx.dgx123 am 22.03.2017 12:25

-- Editiert von alx.dgx123 am 22.03.2017 12:43

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von alx.dgx123):


Könnte die Pflegekraft die für die Frau verantwortlich ist, in Kraft treten?

Das Wohnrecht ist ja auf dem Grundstück. Ist das Haus welches neu gebaut wird nicht ausgeschlossen?

]

Das Haus steht auf dem Grundstück mit der Belastung, und das Sozialamt kann vom Eigentümer eben eine finanzielle Beteiligung an den Heimkosten verlangen.
Löschung vereinbaren und gut, im anderen Fall kann man vielleicht so lange die Frau lebt bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von alx.dgx123):
Könnte die Pflegekraft die für die Frau verantwortlich ist, in Kraft treten?

Der Satz ergibt keinen Sinn ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
alx.dgx123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von alx.dgx123):
Könnte die Pflegekraft die für die Frau verantwortlich ist, in Kraft treten?

Der Satz ergibt keinen Sinn ...



Das war eher darauf bezogen dass derjenigen, der die Verantwortung und Entscheidungskraft trägt, hier Anspruch erhebt. Habe mich wohl falsch ausgedrückt.

Ich bin in dem Thema nicht sehr belesen und kann leider nicht sagen wer das in dem
Fall ist. Ich würde gerne alle Möglichkeiten ausschließen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Auch wenn das Wohnrecht tatsächlich wohl nicht in Anspruch genommen werden wird, so wird es eine Finanzierung durch eine Bank schwierig bis unmöglich machen.

Die Gefahr liegt also nicht darin, dass die alte Dame auf einmal bei Dir wohnen möchte, sondern in den Nebeneffekten, die so ein dingliches Wohnrecht mit sich bringt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von alx.dgx123):
Ich bin in dem Thema nicht sehr belesen und kann leider nicht sagen wer das in dem
Fall ist. Ich würde gerne alle Möglichkeiten ausschließen.

Es gibt zu viele Möglichkeiten, alles im Einzelfall zu beleuchten, dazu wäre eine Beratung mit einem RA vor Ort empfehlenswert, selbst wenn man das Geld ohne Kredit für den Kauf des Grundstücks und den Bau des Hauses hat.
Der Verkäufer sollte die Vereinbarung vom Notar welche das Wohnrecht betrifft als Kopie mit dem Auszug aus dem Grundbuch heraus geben, und man sollte sich dann beraten.
Zitat (von alx.dgx123):
Da die alte Dame nicht für sich sorgen kann und nicht mehr entscheidungsfähig ist, sagt der Vermittler der Grundstücke dass es zu keinem Problem kommen kann.

In solchen Dingen redet man auch mit dem Eigentümer, denn die Person muss einen gesetzlich bestellten Betreuer haben, welcher die Entscheidung für die Person übernimmt. Das einzige was denkbar wäre, das der Verkäufer an die Dame entsprechend eine Summes XY aus dem Verkauf als Gegenleistung für die Löschung verlangen wird. Aber dies ist das Problem des Verkäufers.

Auch jetzt trägt der Verkäufer noch die Kosten für die Löschbewilligung und die Löschung, sollte die Dame mal verstorben sein, wird man selbst als nicht Verwandter nicht so einfach an Totenschein und die Unterlagen welche zur Löschung erforderlich sind heran kommen, vor allem sind das Kosten welche man selbst trägt.

1x Hilfreiche Antwort

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