Wohnrecht Fluhrreinigung

9. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Meikelneit
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnrecht Fluhrreinigung

Schönen guten Tag. Ich bin neu hier und entschuldige mich, falls ich hier am falschen Ort für diesen Thread bin.

Mein Problem ist vollgendes. Bei uns im Haus haben wir eine Einigung gehabt, das jeder vor seiner Türe und die Treppe ins nächst untere Stockwerk einmal im Monat reiningt. Bei einigen Parteien hat dies nicht funktioniert, so das der Hauseigentümer jetzt den Freund seiner Neffin damit Beauftragt hat dies zu übernehmen. Dafür verlangt er 30€ pro Partei. (7 Parteien Haus)
Meine frage ist, kann er den Betrag einfach frei Schnauze fest legen?

Der neffe ist eigentlich Maler, also keine professionelle Gebäudereinugung.
Vergleichsweise kosten professionelle Firmen 70€-100€ im monat und es würde wöchentlich geputzt werden.


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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Das würde wohl ins Mietrecht fallen, es sei denn, die Überschrift "Wohnrecht" hätte noch etwas zu bedeuten.
Wenn es sich um eine normale Mietwohnung handelt, dann ist jedenfalls ohne weitere Vereinbarungen der Vermieter eigentlich für die Treppenhausreinigung zuständig. Insofern kann er da erst mal gar nichts verlangen.
Es ist allerdings üblich, die Reinigung im Mietvertrag auf die Mieter abzuwälzen. Das ist so weit nicht zu beanstanden, aber dazu muss es eben explizit im Mietvertrag oder seinen Anlagen vereinbart sein. Also schau mal nach.
Ist im Mietvertrag nur vereinbart, dass die Mieter nach einem Putzplan das Treppenhaus reinigen, so kann das nicht einfach an einen externen Unternehmer vergeben werden.

In Formularmietverträgen gibt es allerdings meistens Klauseln, die eine Umlage aller anfallenden Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung vorsehen. In dem fall ist es prinzipiell zulässig, die Treppenhausreinigung jetzt extern zu vergeben und die Kosten auf die Mieter umzulegen. Es gilt allerdings die Grenze des §556 BGB , Absatz 3: "dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten"
Wenn also ohne weiteres diverse andere Unternehmen die Leistung billiger liefern können, dann hat der Vermieter dagegen verstoßen mit dem Ergebnis, dass ihr nur ortsübliche Kosten zu übernehmen braucht.

Aber sie erst mal nach, ob der Vermieter überhaupt etwas von euch verlangen kann!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn also ohne weiteres diverse andere Unternehmen die Leistung billiger liefern können, dann hat der Vermieter dagegen verstoßen <hr size=1 noshade>

Nö, hat er nicht.
Einfach "billiger sein" reicht da nicht aus. Bei der Beurteilung hat der Vermieter ein Auswahlermessen (z.B. besondere örtliche Verhältnisse),siehe LG Itzehoe WuM 85, 398
20% Kostenabweichung dürfen es schon sein (AG Köln WuM 2001, 515 ; AG Tempelhof-Kreuzberg GE 98, 1465)



Aber:
"Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der jeweiligen Maßnahmen, die Nebenkosten verursachen. Er hat den Mieter von denjenigen Mehrkosten freizuhalten, die auf der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes beruhen."
AG Neukölln, AZ: 11 C 447/020





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

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