Hallo,
angenommen man hat im Dezember 2003 eine Eigentumswohnung verkauft.
Könnte eine Hausverwaltung im Februar 2008 noch eine Nachforderung stellen, das angeblich die letzte Wohngeldrate nicht bezahlt wurde?
Oder könnte man sich in solch einem Fall auf Verjährung berufen?
Danke eim Vorraus.
Wohngeldnachforderung duch Hausverwaltung
Verbaut?
Verbaut?
Würde mich schon sehr wundern, wenn das nicht verjährt wäre... Lächerlich, aus dieser Zeit überhaupt noch Forderungen stellen zu wollen
Mich wundert das auch!
1. Derzeit beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergo währe die Frist am 31.12.2006 abgelaufen.
2. Ist ein Verwalter verpflichtet, einmal pro Jahr eine Abrechnung vorzulegen. Spätestens dann wären die Hausgelder mit den tatsächlichen Kosten zu verrechnen gewesen. Fehlte eine Hausgeldrate ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass dabei ein Fehlbetrag entsteht.
3. Ist das Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, sollte das Wirtschaftsjahr 2003 bis Ende 2004 abgerechnet worden sein. Wäre hier ein Fehlbetrag entstanden, so würde diese Forderung am 31.12.2007 verjährt sein. Wenn Wirtschafts- und Kalenderjahr abweichen, könnte jedoch die Frist noch nicht abgelaufen sein. Das wäre dann Glück für die Gemeinschaft.
lg R.M.
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Vermutlich streicht der Verwalter trotz Verjährung die Forderung nicht von dem Eigentümer-Hausgeldkonto, sondern diese Forderung wird immer weiter auf nächstes Jahr
als Hausgeld Fehlbetrag angefordert ?
.. Wenn Wirtschafts- und Kalenderjahr abweichen, könnte jedoch die Frist noch nicht abgelaufen sein.
Dann gibt es nie eine Verjährung ?
@icecycle:
"Dann gibt es nie eine Verjährung?"
Nein, so ist das nicht gemeint. Aber angenommen, das Hausgeld Dezember 2003 wurde nicht gezahlt, dann wäre die Forderung am 31.12.2006 verjährt.
Da aber im Jahr eine Verwaltungsabrechnung erfolgen sollte, würde die HG-Forderung mit den tatsächlichen Kosten im Rahmen der Abrechnung verrechnet. Ein daraus resultierender Fehlbetrag ist mit Beschluss über die Jahresabrechnung eine neue Anspruchsgrundlage. Angenommen Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr = Jahr 2003 und die Abrechnung und der Beschluss erfolgen
üblicherweise im Folgejahr, also 2004, dann beginnt die Frist am 01.01.2005 und endet am 31.12.2007, wäre also auch verjährt.
Wenn jetzt aber das Wirtschaftsjahr z.B. vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 gegangen wäre und die Abrechnung und Beschlussfassung beispielsweise erst im Februar 2005 erfolgte, dann wäre die Forderung (Fehlbetrag aus der Abrechnung) noch nicht verjährt.
Ist das so nachvollziehbarer?
lg R.M.
Danke für die Tipps.
In der Tat war es so, das Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr war.
In diesem Fall kann ich leider nicht mehr nachweisen, ob ich bedingt durch den Umzug evtl. verspätet überwiesen habe, da ich Kontoauszüge nur für die letzten 3 Jahre aufbewahre.
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