Wohngeld wird vom Mieter verbraucht

11. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Hübner
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)
Wohngeld wird vom Mieter verbraucht

Unser Mieter verbraucht sein bezuschusstes Wohngeld für sich (Alkohol u.a.). Eine schriftliche Bestätigung zur Abgabe des WG an den Vermieter kam bei der Wohngeldstelle nicht zustande.
Gibt es eine Grundlage außer der o.g., wie ich zukünftig das Wohngeld erhalten könnte? Danke für jede Antwort

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Als Vermieter steht Dir die Miete zu. Entweder der Mieter zahlt diese oder er muss mit den daraus folgenden Konsequenzen bis zur Kündigung rechnen.

Daher kann ich Dein Problem nicht ganz nachvollziehen. Es besteht da doch kein Unterschied zu Mietern, die kein Wohngeld beziehen.

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Es ist wohl leider so, daß das Wohngeld nur dem Bedürftigen ausgezahlt werden darf.
der VM hat leider nur die Möglichkeit, den M rauszuklagen.

Gruß

Michael

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#3
 Von 
Hübner
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für Ihre Antworten - Ergänzend dazu:
Nach Versprechnungen zum Zahlen der Miete, nach schriftl. Mahnungen und Zahlungsvereinbarungen folgte die fristl. Kündigung - nun bleibt nur noch das Mahnverfahren.
Zu fristl. Kü: kein Problem: in den neuen Bundesländern gibt es ein paar Straßen/Orte weiter mehrere freistehende Wohungen, deren Vermieter vermieten möchten/müssen, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen.
Auch das 30 Jahre gültige Mahnverfahren wird unterschrieben. Ob der Schuldner dann irgendwann auffindbar sein wird, werden meine Erben erleben.
Eigentlich suchte ich Forumsteilnehmer, die Erfahrungen haben, wie die vom Staat erbrachten Leistungen (Wohngeld) sofort zu deren Bestimmung (Vermieter) kommen können.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

§ 28 WoGG
(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuss kann mit schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder, wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der Mietzuschuss an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.

Was ein besonderer Einzelfall im Sinne des Gesetzes ist, kann ich Dir leider auch nicht sagen.

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