Wohngebäudeversicherung Kündigung

3. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Christiana
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngebäudeversicherung Kündigung

Hallo,

im 2011 habe ich für mein leersthende Haus ( aber immer noch voll möbliert) Verträge mit Versicherung X abgeschlossen, nämlich Gebäude-, Haftpflicht und Hausratversicherung.
Seit dem hat sich nichts geändert (nur wird immer teuerer), jetzt habe ich Vandalismus-Schaden auf die Gebäude vor ca. 4 Wochen gemldet, die vermutlich durch Jugendlichen verursacht wurde. Die Versicherung hat trotz Fotos, StA-Einstellung und Kostenvoranschlag bis heute kein Klare Antwort.

Heute habe ich die Kündigung erhalten, angeblich gemäß § § 23 ff VVG , darf der Versicherer kündigen wegen Gefahrerhöhung, aber wie bereits geschildert, es gibt hier kein Gefahrerhöhung da von Anfang an war bekannt, dass das Haus unbewohnt ist. Bei diese Versicherung habe ich im 2011 viele Verträge abgeschlossen u.a. mein jetzigen Wohnungshausratversicherung.

Fragen: ist die Kündigung wirksam? Muss ich widersprechen/anfechten?
Kann der Versicherer ordentich kündigen? Wenn ja, was sind die Fristen?
Wie lange muss ich af die Regulierung noch warten?

Gruß

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> darf der Versicherer kündigen wegen Gefahrerhöhung, aber wie bereits geschildert, es gibt hier kein Gefahrerhöhung da von Anfang an war bekannt, dass das Haus unbewohnt ist. <hr size=1 noshade>

Das könnte man wie genau beweisen?
Eine Gefahrerhöhung gründet im übrigen nicht alleine darauf, ob das Haus unbewohnt ist.



quote:<hr size=1 noshade>Fragen: ist die Kündigung wirksam? Muss ich widersprechen/anfechten?
<hr size=1 noshade>

Auch eigentlich ungerechtfertigte Kündigungen können wirksam werden, wenn diese unwidersprochen hinnimmt.



quote:<hr size=1 noshade>Kann der Versicherer ordentich kündigen? Wenn ja, was sind die Fristen? <hr size=1 noshade>

Steht in den vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung.



quote:<hr size=1 noshade>Wie lange muss ich af die Regulierung noch warten? <hr size=1 noshade>

Kommt darauf an, was in den vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung steht.
Ansosnten ist das Einzelfallabhängig (z.B. Dringlichkeit). Bei einem unbewohnten Haus können da deutlich längere Zeiträume gelten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

quote:
Kann der Versicherer ordentich kündigen?


klar, genauso wie du zum Vertragsablauf. (3 Monate vorher)

Zum Fall: hier ist doch die Frage, ob der Leerstand bereits im Vertrag vermerkt ist (Police prüfen).
Wenn ja, kann sich auch nicht auf einer Erhöhung berufen werden. Wenn nicht, wurde vermtl der Vertrag ohne Leerstand versichert. Zu prüfen wären auch die Aussagen aus dem Beratungsprotokoll.

Wenn tatsächlich eine Gefahrerhöhung vorliegt, kann auch die Versicherung ggf. die Schadenzahlung kürzen oder verweigern. s. dazu §26VVG

MFG



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2x Hilfreiche Antwort

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