Wohnblockmieter müsen nicht für Leerstand zahlen

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In seinem Urteil vom 06.10.2010 AZ. VIII ZR 183/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter in großen Wohnblöcken nicht für die vollen Grundgebühren der Wasserversorgung aufkommen müssen, wenn ein Großteil der Wohnungen leer steht.

 Dem Urteil zugrunde lag ein Sachverhalt aus den neuen Bundesländern. Dort kommt es zu immer mehr Leerstand in Wohnanlagen, was für die verbleibenden Mieter auch durchaus problematisch sein kann.

Vermieter und damit Beklagte ist vorliegend eine Wohnungsgenossenschaft. Gemäß § 2 Abs. 3 des von der Beklagten vorformulierten Mietvertrages hat der Mieter als Betriebskosten unter anderem die "Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung" zu tragen. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Vertrages enthält unter der Überschrift "Umlagemaßstab entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen" folgende Regelungen:

"... Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt). .. ."

Die Klägerin, ein Mieterschutzverein, werte sich gegen diese Regelung, sie hielt die in kursiv abgedruckte Formulierung der Klausel für unwirksam.

Diese Ansicht bestätigte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil. Das Risiko des Leerstands von Wohnungen kann vom Vermieter nicht einfach auf den Mieter verlagert werden, wenn diesem dadurch eine nicht unerhebliche und bei Vertragsschluss für diesen nicht absehbare Kostenlast aufgebürdet wird, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse des Vermieters erkennbar wäre. Im Normalfall hat nämlich der Vermieter den Kostenanteil zu tragen, der auf leer stehende Wohnungen entfällt, weil auch nur der Vermieter das Vermietungsrisiko trägt. Dies gilt jedoch nur, wenn durch den Leerstand eine unzumutbare Mehrbelastung für den Mieter entsteht und kann nicht schon dann greifen, wenn lediglich die eine oder andere Wohnung eine gewisse Zeit nicht vermietet ist.

Leserkommentare
von icecycle am 15.11.2010 12:03:29# 1
Da haben die Vermieter von einer Wohnungs- eigentümergemeinschaft wiedermal Problem mit Abrechnungen mit ihren Mietern, da die Hausgeldabrechnung mit den Eigentümern in einer Gemeinscahft und die Hausnebenkostenabrechnung mit den Mietern nicht synchron sind.