Wo landet eine Bürgschaftsurkunde?

8. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Hermann1
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 7x hilfreich)
Wo landet eine Bürgschaftsurkunde?

A will von B Kostenerstattung, die dieser nur gegen Bürgschaft leisten muss.

Was passiert mit der Bürgschaftsurkunde, erhält diese B, oder wird sie amtlicherseits aufbewahrt?
Danke für eine Belehrung

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Bürgschaftsurkunde des Bürgen muss B ausgehändigt werden.

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#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Eidechse
Woraus ergibt sich die Rückgabepflicht?

Bei der Bürgschaft ist nur das Bürgschaftsversprechen formbedürftig. Dieses soll den Bürgen vor einem Übereilten Versprechen schützen. Zu mehr taugt das schriftliche Bürgschaftsversprechen nicht. Es ist insbesondere kein Wertpapier, wonach der Inhaber des Bürgschaftsversprechens den Bürgen stets in Anspruch nehmen kann. Es erleichtert allerdings – das gebe ich gerne zu – die Beweisbarkeit. Wenn aber der Bürge beweisen kann, dass er seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft nachgekommen ist – z.B. durch unbare Zahlung -, dann kann der Bürgschaftsempfänger aus der schriftlichen Bürgschaftserklärung keine weiteren Rechte herleiten.

Umgekehrt meine ich, dass der Bürge auch kein Leistungsverweigerungsrecht hat, bzw. seine Bürgschaftsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Bürgschaftsversprechens erfüllen muss.

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Mausi1939

Bei dem geschilderten Fall geht es doch wohl gar nicht um die Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde im Verhältnis Bürge zum Gläubiger. Es geht um einen Kostenerstattungsanspruch, den A gegen B hat. B ist aber nur verpflichtet gegen Bürgschaft zu leisten. Es scheint sich somit hier um einen Fall der Sicherheitsbürgschaft zu handeln, für den Fall, dass im Nachhinein B gegen A Rückforderungsansprüche zustehen. Sprich hier geht es um das Verhältnis Hauptschuldner (A, wegen der möglicherweise entstehenden Rückforderungsansprüche) zum Gläubiger (B).

Die konkrete Frage war ja dann auch darauf gerichtet, ob B die Bürgschaftsurkunde erhält oder diese in amtliche Verwahrung genommen wird. Und da lautet die Anwort nuneinmal ganz klar, dass B die Bürgschaftsurkunde erhält. Eine amtliche Verwahrung gibt es insoweit nicht. Und im Übrigen würde eine Sicherheitsbürgschaft, um die es wohl geht, gar keinen Sinn machen, wenn nicht dem, dessen Anspruch abgesichert werden soll, auch die Bürgschaftsurkunde erhält. Wie soll er denn sonst erfolgreich gegen den Bürgen vorgehen?

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Eidechse

Nach nochmaligem Lesen des Sachverhaltes: Einverstanden und Sorry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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