Wissenswertes zum Verbraucherkredit, Darlehensvertrag und Bearbeitungsgebühren

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BGH entscheidet zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehen

Nachdem der BGH bereits in den beiden Entscheidungen XI 348/13 und XI ZR 17/14 vom jeweils 28.10.2014 Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehen für unzulässig befunden hat, war bislang nicht geklärt, ob Bearbeitungsgebühren zulässig sind, wenn es sich beim Darlehensnehmer nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer handelt. Der BGH hatte hierzu in den beiden vorangegangenen Entscheidungen keine Aussagen getroffen. Die Banken verweigerten trotz der ergangenen Entscheidungen daher die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren im Falle von unternehmerischen Darlehen.

Rechtslage

In einer von uns auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in zwei Unternehmerdarlehen geführten Klage, hatte zunächst das Landgericht Frankfurt entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. Hingegen war im Rahmen der von der Bank daraufhin eingeleiteten Berufung, das OLG Frankfurt (17 U 16/16 vom 16.11.2016) der Meinung, dass Unternehmer weniger schutzbedürftig seien als Verbraucher und zudem auf den Handelsbrauch im kaufmännischen Geschäftsverkehr abzustellen sei. Da zu der Fragestellung sowohl vom 3. und 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt sowie auch von anderen Oberlandesgerichten unterschiedliche Positionen vertreten wurden, hat der Senat im Urteil die von uns geforderte Revision zugelassen. Wir waren der Auffassung, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Darlehensnehmer um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, sondern alleine darauf abzustellen ist, ob für die Bearbeitungsgebühr von der Bank eine zusätzliche Leistung erbracht wird, die über die aus dem Vertrag geschuldeten Pflichten hinausgeht. Ebenso hat dies der BGH in den am 04.07.2017 entschiedenen Parallelverfahren XI ZR 562/15 und XI 233/16 gesehen und entschieden, dass es sich auch im Falle von in Unternehmerdarlehensverträgen erhobenen Bearbeitungsgebühren um kontrollfähige Preisnebenabreden handelt, die auch den unternehmerischen Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. Das in unserem Fall anhängige Revisionsverfahren (XI ZR 679/16)wurde kurz vor den ergangenen Entscheidungen vergleichsweise beendet, wobei die Bank unserem Mandanten die Bearbeitungsgebühren sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus allen Instanzen erstattet hat.

Marcus Schröter
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Was ist zu tun?

Betroffene Darlehensnehmer sollten nicht zögern, gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückzufordern. Es ist davon auszugehen, dass die Banken nun verstärkt dahin argumentieren werden, dass die Bearbeitungsgebühren individuell mit dem Unternehmer vereinbart worden sind und es sich nicht um kontrollfähige und unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Achtung Verjährung!

Sollen Ansprüche auf Rückzahlung geltend gemacht werden, ist dringend die Verjährungsproblematik zu beachten. Der BGH hat klargestellt, dass auch für Unternehmer seit dem Jahre 2011 die entsprechende verjährungsbegründende Kenntnis gegeben war, sodass Bearbeitungsgebühren aus Verträgen der Jahre 2011 und früher bereits am 31.12.2014 verjährt sein dürften, falls nicht rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden sind. Verjährt wären ohne vorherige verjährungshemmende Maßnahmen, auch Ansprüche aus Verträgen der Jahre 2012 und 2013. Hingegen kann die Rückforderung aus jüngeren Verträgen unter Berücksichtigung der dreijährigen Regelverjährung noch möglich sein, wobei Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren aus Verträgen aus dem Jahr 2014 am 31.12.2017 verjähren, falls nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Zur Prüfung der Verjährungsfrage ist eine individuelle anwaltliche Prüfung unerlässlich.

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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