Wirksamkeitskontrolle für Managementvertrag mit einem Berufssportler

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Mehrjähriger Ausschluss des Kündigungsrechts als eine unzulässige, sittenwidrige Knebelung

Sachverhalt

A befasst sich mit der Beratung von Berufssportlern.

Dipl. jur. Ramona Hellwig
Rechtsanwältin
Klostergasse 5
04109 Leipzig
Tel: 0341/ 46 26 26 - 400
Web: http://www.anwaltskanzlei-hellwig.de
E-Mail:
Schulrecht, Medienrecht, Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Hochschulrecht, Sozialrecht

Der damalige Geschäftsführer beriet den B (Profi-Basketballspieler), als er noch bei seinem kroatischen Heimatverein unter Vertrag stand, über die Möglichkeiten einer Profikarriere in Deutschland und setzte sich für seine Freigabe durch den kroatischen Verein bzw. Verband und für seinen Wechsel nach Deutschland ein.

A und B schlossen am ...2000 eine als Management-Vertrag bezeichnete Vereinbarung in englischer Sprache

        § 9 - Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 60 Monaten vom Tag der

                Unterzeichnung, ....

Der B schloss im Jahr 2001 einen Vertrag mit dem Verein „....", im Jahr 2002 mit den „.....".

In einem Nachtrag vom ...2002 einigten sich die Parteien auf eine Verlängerung der Laufzeit des Managementvertrags um 24 Monate, wobei als Grund angegeben wurde, dass B nach dem Verlassen seines kroatischen Clubs zunächst keine Möglichkeit hatte, als Profi zu spielen. In diesem Nachtrag schlossen die Parteien § 627 BGB aus.

B beauftragte im Frühjahr 2004 ohne Beteiligung A einen eigenen Agenten, um einen Wechsel in die USA vorzubereiten.

Im Mai 2004 ließ er die fristlose Kündigung des Managementvertrages aussprechen.

Er schloss Mitte August 2004 einen Spielervertrag mit dem Basketball-Club „...." ab. Der Verein „..." erhielt eine Ablösesumme; davon erhielt A einen Teil.

Entscheidung

(Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, 7. Zivilsenat vom 23.08.2006, Aktenzeichen: 7 U130/05)

Der Senat hält zwar den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht für insgesamt unwirksam bzw. nichtig, ist aber der Auffassung, dass B durch den langfristigen Ausschluss der Kündigung in der Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profi-Sportler verbundenen Chancen erheblich beeinträchtigt wird und dieser Nachteil weder durch angemessene Vorteile für B aufgewogen wird noch gewichtige Interessen der A eine solche Beschränkung rechtfertigen.

Der vereinbarte Kündigungsausschluss ist daher wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, so dass die Kündigung des B vom ...2004 wirksam ist.

Das Ziel des B war es, Kroatien zu verlassen und als Basketballprofi in Deutschland oder einem anderen westeuropäischen Land, später in den USA in der NBA zu spielen. A sollte den B unterstützen.

Jedoch ist der mehrjährige Ausschluss des Kündigungsrechts, der sich entgegen der Auffassung des B bereits auf die ursprüngliche Laufzeit, nicht nur auf den Verlängerungszeitraum bezieht, eine unzulässige Knebelung des B. Der Senat hat bereits die Klausel, dass ein Fußballer berufliche Entscheidungen während einer längeren Laufzeit nur im Einvernehmen mit dem Berater treffen kann, als unzulässige Beschränkung seiner beruflichen Entscheidungsfreiheit angesehen, da der Berater keine besondere Sachkenntnis im Fußball hatte und daher den Spieler wiederum an sachkundige Vermittler weiter verweisen musste und die Laufzeit von etwas über fünf Jahren den Spieler unzumutbar in seinen eigenen Entscheidung einschränkte.

A sichert sich mittelbar einen Einfluss auf alle beruflichen Entscheidung des B, da B ohne A keine Verhandlungen führen darf und deshalb A durch die Auswahl der Verhandlungspartner, mit denen sie bereit ist, in Verhandlungen einzutreten, den beruflichen Weg des B maßgeblich steuern kann.

Bei Berufssportlern sind solche mehrjährigen Beschränkungen besonders problematisch, weil die sportliche Karriere naturgemäß nur während eines eng begrenzten Lebensabschnitts möglich ist. Langfristige, durch Vertragsstrafen abgesicherte Bindungen beruflicher Entscheidungen an den Einfluss eines Beraters bedeuten daher eine erhebliche Einschränkung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit. Die diesem Grundrecht zugrunde liegende Wertentscheidung muss auch bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Vereinbarung als sittenwidrig zu beurteilen ist, herangezogen werden.

B wollte den Rat der A nicht mehr annehmen und hat einen eigenen Weg beschritten. Der Rat der A ist für ihn nutzlos geworden.

Diese Konsequenz des vereinbarten Ausschlusses des Kündigungsrechts wird auch nicht durch anerkennenswerte Interessen der A gerechtfertigt. Daran wäre zu denken, wenn A erhebliche Vorleistungen erbracht hätte, deren Rentabilität ohne langfristige Beteiligung an den Einkünften des B in Frage gestellt wäre. Dafür hat die B aber nichts Konkretes vorgetragen.