Wirksamkeit eines Ausbildungsvertrages

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Es ist unzulässig, die Berufsausbildung nicht durch ein Berufsausbildungsverhältnis, sondern im Rahmen eines anderen vertraglichen Konstrukts, bspw. in einem so genannten „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung klargestellt (Az. : 3 AZR 317/08).

Diese Art der Verträge seien aufgrund des Gesetzesverstoßes insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig. Denn nach § 4 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig. Danach hat die Ausbildung grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden.

B. Alexander  Koll
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Derartig nichtige Verträge seien für den Zeitraum ihrer Durchführung aufgrund der fehlerhaften Vertragsgrundlage entsprechend den Regeln über das so genannte faktische Arbeitsverhältnis zu bewerten. Danach sei das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden wir ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Entsprechend sei auch die im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung zu zahlen, so das BAG. Auch wenn vieles dafür spricht, dass der Arbeitgeber aufgrund des Schutzzweckes des Berufsbildungsgesetzes daher auch nicht berechtigt sein dürfte, sich vorzeitig aus diesem Rechtsverhältnis zu lösen, hatte das Gericht im vorliegenden Fall letztlich nicht darüber zu entscheiden.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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