Wirksame Mieterhöhung trotz Mängel

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Mängel können eine Mieterhöhung nicht verhindern

Für Mieterhöhungen nach den §§ 558 ff BGB gilt der Mietspiegel als vorrangiges Begründungsmittel.

Bei der Anwendung des Mietspiegels findet eine Einordnung innerhalb des zutreffenden Mietspiegelfeldes nach wohnwerterhöhenden oder wohnwertmindernden Merkmalen statt.

Ist die Wohnung mit Mängeln behaftet, geht der Mieter in der Regel davon aus, dass mangelhafte Ausstattungsmerkmale keine wohnwerterhöhende Wirkung haben können.

Dies ist jedoch falsch. Handelt es sich um behebbare Mängel, wirkt die Ausstattung trotz Mängel, wohnwerterhöhend.

Der Mieter kann jederzeit seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter durchsetzen. Andernfalls bleibt dem Mieter die Möglichkeit die Miete zu mindern. Notfalls auch zeitgleich mit der Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen.

Eine Mieterhöhung sollten Sie jedoch im Zweifelsfall immer auf deren Richtigkeit hin überprüfen lassen, da sich Vermieter und Mieter oft nicht über die wohnwerterhöhenden Merkmale einig sind.

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