Wird bei einem Bauvorhaben ein Pauschalpreisangebot abgegeben führt dies zur Komplettleistungspflicht

Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Bauvorhaben, Pauschalpreis, Komplettleistung, Auftraggeber, Auftragnehmer
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Vertraglich vereinbarte pauschale Preise führt zur Leistungspflicht in Bezug auf alle erforderlichen Arbeiten.


Gemeinsame Angebotsbasis

Auftraggeber (Bauträger und Generalunternehmer) verschiedenster Bauvorhaben lassen Fliesenarbeiten basierend auf der Grundlage eines ursprünglich für das erste Bauvorhaben abgegebenen Pauschalangebots erbringen. Später verlangt der Unternehmer gestützt auf § 2 Abs. 8 VOB/B eine wesentlich höhere Vergütung mit der Begründung erheblicher Beschwernisse bei der Bauausführung.

Umfang der Festpreisabrede

Das OLG Schleswig urteilte am 03.08.2012, Az. 1 U 66/11, dahingehend, dass die getroffene pauschale Festpreisabrede für Fliesenarbeiten sämtliche Arbeiten einschließlich Erschwerniszonen und Vorbereitung des Untergrunds beinhaltet.

Markus Koerentz
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Marienburger Str. 22
50968 Köln
Tel: 0221 280 659 37
Web: http://www.marko-baurecht.de
E-Mail:
Baurecht, priv., Verwaltungsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht

Keine außervertragliche Leistungserbringung

Der beauftragte Unternehmer konnte keine zusätzliche Beauftragung nachweisen. Grundlage der erbrachten Fliesenlegerarbeiten war eine Mischkalkulation auf der Grundlage eines Inklusivpreises. Dieser Inklusivpreis beinhaltete sämtliche Vorbereitungsarbeiten und Erschwernisbereiche die zur Erbringung einer fachgerechten Leistung erforderlich sind. Ein Mehrpreis konnte auch nicht gestützt auf § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verlangt werden, weil keine außervertraglichen Leistungen erbracht wurden.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:  

Wie immer entscheidet die vertragliche Vereinbarung der Parteien. Ergibt die Auslegung der übereinstimmend getroffenen vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe des verobjektivierten Empfängerhorizonts, dass eine Inklusivleistung geschuldet wird, kommen auch gestützt auf tatsächliche Zahlungen der Auftraggeberseite keine Mehrvergütungsansprüche in Betracht.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. steht Ihnen bei Fragen Rund ums Baurecht zur Verfügung.

Tel: 0221 280 65937
Fax: 0221 280 65938