Wir müssen in der kurzen Bildschirmpause (4 min pro stunde!) unsere Toilettengänge verrichten

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Fragender1155
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Wir müssen in der kurzen Bildschirmpause (4 min pro stunde!) unsere Toilettengänge verrichten

Guten Tag,

nach meines Wissens ist es doch nicht rechtens, dass man nur in der Bildschirmpause auf Toilette darf, oder?

In meinem Betrieb (telefonischer Kundenservice) müssen wir uns auf "Bildschirmerholzeit" stellen wenn wir auf Toilette müssen.

Es gibt 4 minuten pro stunde, die erste und letzte Stunde zählen angeblich nicht. Das heißt bei beispielsweise 8 Stunden
6*4 = 24 minuten am Tag.

Damit nicht genug, mann darf 2 davon zusammenfassen zu 8 Minuten. Nun ist es aber so, wenn man auf Toilette ist, kann es je nachdem nun einmal länger als 8 Minuten dauern... das lässt sich schwerlich beeinflussen. Es kann schließlich auch mal 10 oder 11 Minuten dauern. Zudem bin ich jemand, der durchaus auch häufiger am Tag Stuhlgang hat... das ist von Person zu Person nunmal unterschiedlich.

Nun droht deswegen Ärger. Nun meine Frage: ist das Vorgehen der Firma rechtens, dass man für Toilettengänge nur "Bildschirmerholzeit" auswählen darf?! Das kann ich mir nicht vorstellen, zumal der Toilettengang doch ein menschliches Bedürfnis, bzw. ein Menschenrecht (!) und keine "Pause", zumindest nach meiner Kenntnis.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Der AG kann sich wünschen, dass der AN seine Toilettengänge auf 1x/Stunde beschränkt, aber kann der AN nicht solange durchhalten, hat es für ihn keine rechtlichen Konsequenzen (z. B. Abmahnung), es sei denn, der AN telefoniert oder liest auf der Toilette und dehnt dies über das erforderliche Maß hinaus aus. Das wäre dann eine abmahnfähige Verweigerung der Arbeitsleitungm denn grundsätzlich sind Toilettenpausen keine Arbeitszeitpausen. Unterstellt der AG, dass der Arbeitnehmer unberechtigterweise zu viel Zeit auf der Toilette verbringt, muss er das nachweisen können.

Auch die tägliche Höchstdauer der Gänge ist im Einzelfall zu beurteilen. So hat das AG Köln in einem Fall geurteilt, dass über 30 Minuten noch keine Lohnkürzung rechtfertigen (Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 6 Ca 3846/09 ).

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17470 Beiträge, 6501x hilfreich)

/// Nun droht deswegen Ärger.
Die Kunst wird sein, dass du in der Situation ruhig bleibst und dich nicht aufs Erklären verlegst. Wenn man dir Vorhaltungen mach, am besten nur 'aha' und 'ach so' - denn Argumente werden die Chefs nicht beeindrucken, die wissen doch, was sie tun resp. fordern!

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Grundsätzlich ist die Bildschirmerholungszeit nach §5 der BildscharbV aber keine vollwertige Pause (= Freizeit, wie die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz), sondern dient "nur" dazu, dass die Augen des Arbeitnehmers etwas Abwechslung finden. Es ist also sogar erlaubt, in der Bildschirmerholungszeit andere Arbeiten (ohne Bildschirm) auszuführen.

Wenn der Arbeitgeber einen Toilettengang als Bildschirmerholungszeit zählt (weil die Augen des Arbeitnehmers in der Zeit nicht auf den Bildschirm gerichtet sind) ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auf eine Bildschirmerholungszeit zusätzlich zu den Toilettengängen besteht also kein Anspruch - zumindest dann nicht, wenn die Toilettengänge so lange dauern wie hier. Wenn man nicht auf Toilette geht oder nur so kurz, dass die Augen sich nicht erholen können, dann sieht es natürlich anders aus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Fragender1155
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten.

Zitat (von drkabo):
Grundsätzlich ist die Bildschirmerholungszeit nach §5 der BildscharbV aber keine vollwertige Pause (= Freizeit, wie die Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz), sondern dient "nur" dazu, dass die Augen des Arbeitnehmers etwas Abwechslung finden. Es ist also sogar erlaubt, in der Bildschirmerholungszeit andere Arbeiten (ohne Bildschirm) auszuführen.

Wenn der Arbeitgeber einen Toilettengang als Bildschirmerholungszeit zählt (weil die Augen des Arbeitnehmers in der Zeit nicht auf den Bildschirm gerichtet sind) ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Auf eine Bildschirmerholungszeit zusätzlich zu den Toilettengängen besteht also kein Anspruch - zumindest dann nicht, wenn die Toilettengänge so lange dauern wie hier. Wenn man nicht auf Toilette geht oder nur so kurz, dass die Augen sich nicht erholen können, dann sieht es natürlich anders aus.


Es geht aber auch darum, dass die Toilettengänge zeitlich limitiert werden:

Man darf max 2 BEZ zusammenziehen, also 8 Minuten nicht überschreiten.

Dazu gehört: Abmelden - durch den Flur gehen, Toilette suchen die frei ist, ggf. den Klositz desinfizieren... je nachdem wie der Zustand ist... auf Pippitröpfchen möchte ich mich nicht setzen.. dann das "Geschäft" verrichten, was nun einmal dauern kann... Hände waschen.... dann zurück, mit der Karte die Tür öffnen und zwei Computer mit zwei Kennwörtern freischalten und den Status Bildschirmerholung beenden. Ich denke es ist klar, dass man das nicht immer in 8 Minuten schafft, denn schließlich will man ja ein gewisses Hygiene-Mindestmaß einhalten...


Dazu kommt: was wenn der Arbeitnehmer seine BEZ über den Tag ordnungsgemäß bereits verteilt hat und dann in der letzten Stunde plötzlich auf Toilette muss? Soll er einen Darmdurchbruch riskieren, weil seine Zeiten aufgebraucht sind?

Im Grunde darf man auch in der ersten Stunde keine Bildschirmerholung nehmen: man hat ja noch keine Stunde vor dem Bildschirm gesessen. Dann muss man einhalten, weil man nur in der BEZ auf die Toilette darf?

Es geht um folgendes: Es GIBT keine Status für Toilettengänge, so dass man im Grunde nur entweder für die Telefonie freigeschaltet ist oder eben eine Bildschirmerholung nimmt! Mann kann zwar sowas wie "Teammeeting" oder "Feedback" anklicken - dies ist aber kein Status der erlaubt ist, wenn man auf Toilette will!

Wie verhalte ich mich also juristisch richtig, wenn ich auf toilette muss (was nunmal mein RECHT ist!) aber kein Status dafür vorgesehen ist den ich anwählen kann?!

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#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8414 Beiträge, 3774x hilfreich)

Juristisch richtig verhältst du dich, wenn du einfach zur Toilette gehst, weil du eben musst.
Sollte der AG dich deswegen abmahnen oder gar eine Kündigung aussprechen, dann wird die Begründung anfechtbar sein.

Wie man am besten mit dem Druck umgeht, dass kein Bildschirmstatus für den Gang angeboten wird, kann ich auch nicht beantworten. Ich persönlich würde eben doch Meeting oder Feedback eingeben, damit eingehende Telefonate nicht ins Leere laufen, einen Kollegen informieren (sofern einer neben mir sitzt) und zur Toilette gehen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Fragender1155):
Mann kann zwar sowas wie "Teammeeting" oder "Feedback" anklicken - dies ist aber kein Status der erlaubt ist, wenn man auf Toilette will!

Ist doch ein Feedback - an die Toilette ... :grins:

Eine Bildschirnerholung ist en nicht, also muss man was anderes sinnvolles wählen, damit man von der Hotline angemeldet ist.
Oder man lässt es einfach durchklingeln - was eher schlecht ist. Da könnte der AG denn berechtigt meckern.


Ansonsten wird der AG wohl irgendwann mal einen Diskussionsbedarf haben.
Dann muss man halt schauen was genau er an Argumenten bringt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

*Klimpermusik - "Alle Mitarbeiter sind zur Zeit auf der Toilette ... der nächste erleichterte Mitarbeiter ist für Sie da" - Klimpermusik*

:devil:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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