Wir besitzen zwei Häuser und möchten Sie gern überschreiben. Wie gehen wir vor?

26. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
axel153
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wir besitzen zwei Häuser und möchten Sie gern überschreiben. Wie gehen wir vor?

Folgende Situation: Wir wohnen in Haus 1 und sind um die 60 Jahre. Kind A mit Ehepartner und Kindern wohnt in Haus 2. Kind B ist alleinstehend und wohnt in einer Mietwohnung.
Da in Haus 2 demnächst viel renoviert werden muss (Klinker, Dach, Heizung), würde Kind A (das dort wohnt) die kompletten Kosten übernehmen und wir gern vorher das Haus überschreiben. Problematisch wird Haus 1. Wir möchten unbedingt, dass es in Familienbesitz bleibt. Jedem Kind ein Haus geben wird schwierig, da Kind B ein Haus allein nicht unterhalten kann. Außerdem ist Haus 1 mehr wert. Was machen wir nun? Wir können ja nicht einem Kind beide Häuser überschreiben. Kind A könnte Kind B nicht für zwei Häuser ausbezahlen.
Habt ihr irgendwelche Ideen, wie wir am besten vorgehen und den Familienfrieden wahren?
Gibt es gesetzliche Regelungen wie hoch der Auszahlungsbetrag an Kind B ist?
Sollten wir innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben oder in Pflegeheim müssen, wie verhält es sich dann mit der Schenkung?
Ich hoffe hier kann uns jemand weiterhelfen.
Danke.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lalading
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hab zwar wenig bis keine Ahnung vom Rechtlichen, aber pauschal fällt mir die Lösung ein, A beide Häuser zu geben.
Ausbezahlt wird B über eine Hypothek, die mit einer Vermietung finanziert wird.
Wenn es so geregelt wird, sollte ja auch dem Erbrecht in diesem Zuge genüge getan sein!?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
axel153
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von lalading):
Ich hab zwar wenig bis keine Ahnung vom Rechtlichen, aber pauschal fällt mir die Lösung ein, A beide Häuser zu geben.
Ausbezahlt wird B über eine Hypothek, die mit einer Vermietung finanziert wird.
Wenn es so geregelt wird, sollte ja auch dem Erbrecht in diesem Zuge genüge getan sein!?


Über Vermietung könnte da leider nichts finanziert werden, da wir ja weiterhin in Haus 1 wohnen möchten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lalading
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von axel153):
Zitat (von lalading):
Ich hab zwar wenig bis keine Ahnung vom Rechtlichen, aber pauschal fällt mir die Lösung ein, A beide Häuser zu geben.
Ausbezahlt wird B über eine Hypothek, die mit einer Vermietung finanziert wird.
Wenn es so geregelt wird, sollte ja auch dem Erbrecht in diesem Zuge genüge getan sein!?


Über Vermietung könnte da leider nichts finanziert werden, da wir ja weiterhin in Haus 1 wohnen möchten.


Man kann doch bei der Hypothek auch einen Betrag aufnehmen und nur die Zinsen tilgen.
Das wäre ja auch eine zeitweise erträgliche Variante...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von axel153):
Wir können ja nicht einem Kind beide Häuser überschreiben


Doch. Ist rechtlich überhaupt kein Problem. So lange ihr noch lebt, könnt ihr mit eurem Eigentum machen, was ihr wollt.

Zitat (von axel153):
Gibt es gesetzliche Regelungen wie hoch der Auszahlungsbetrag an Kind B ist?


0 EUR. Es hat schlicht keinen gesetzlichen Anspruch auf Auszahlung.
Wenn ihr innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung versterbt, entsteht vermutlich ein Ausgleichsanspruch für B, danach ist auch der Zug abgefahren.

Zitat (von axel153):
Problematisch wird Haus 1. Wir möchten unbedingt, dass es in Familienbesitz bleibt.


Wieso? Offensichtlich ist doch kein Bedarf da. Kind A ist versorgt, Kind B kann es nicht halten/brauchen.
Mit solch manchmal irrealen Wunschvorstellungen könnt ihr unter Umständen den Kindern mehr Schaden als Helfen.

Zitat (von axel153):
Über Vermietung könnte da leider nichts finanziert werden, da wir ja weiterhin in Haus 1 wohnen möchten.


Wie stellt ihr euch das vor? Haus übertragen, und dann kostenlos drin wohnen bleiben, aber jemand anderes soll die entstehenden Kosten übernehmen?

Zitat (von axel153):
Habt ihr irgendwelche Ideen, wie wir am besten vorgehen und den Familienfrieden wahren?


Mit Kind A und Kind B reden, was denn so ihre Pläne sind. Das Haus 2 Kind A jetzt zu überschreiben scheint mir durchaus sinnvoll zu sein, so kann es die Investitionen selbst tätigen, und ist in der Hinsicht abgesichert. Und beim Rest muss man sich halt einig werden.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Aus der Schenkung des Hauses 2 an Kind A entstehen zu Euren Lebzeiten keine Ansprüche von Kind B.

Den Wunsch, das vorhandene Vermögen zur Wahrung des Familienfriedens gerecht auf beide Kinder zu verteilen kann ich dabei absolut nachvollziehen. Diesen Wunsch muss man aber nicht sofort umsetzen.

Man kann durchaus Das Haus 2 an Kind A schenken und im Übertragungsvertrag eine Anrechnung dieser Schenkung auf Erb- und Pflichtteil vereinbaren. Gleichzeitig setzt man ein Testament auf, in dem festgelegt wird, dass eine solche Anrechnung erfolgen soll. Kind B kommt dann erst nach Eurem Tod in den Genuss des Wertausgleichs.

Da Ihr hoffentlich noch 20, 30 Jahre oder noch länger lebt, kann bis zu Eurem Tod noch viel passieren. Inbesondere kann sich die Lebenssituation der Kinder noch so ändern, dass eine andere Form der Ausgleichung sinnvoll erscheint.

Wichtig erscheint mir zunächst einmal, dass Kind B weiß, dass es spätestens mit Eurem Tod einen Ausgleich für die jetzige Schenkung an Kind A erhält. Wenn man dem Kind B eine noch größere Sicherheit geben will, dann kann man statt eines Testamentes auch einen Erbvertrag mit beiden Kindern abschließen. Ein Erbvertrag ist im Hinblick auf Änderungen aber nicht besonders flexibel.

Zitat:
Sollten wir innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben oder in Pflegeheim müssen, wie verhält es sich dann mit der Schenkung?


Das ist in erster Linie ein Risiko für Kind B, da Ihr zuerst das vorhandene Vermögen verwerten müsst bevor eine Schenkung zurückgefordert wird. Bei einem Erbvertrag sollte hierzu eine Regelung aufgenommen werden.

Auch ein Inflationsausgleichs sollte aufgenommen werden, wenn Kind B erst sehr viel später eine Schenkung oder einen höheren Erbteil bekommt.

Details und verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung können mit dem Notar besprochen werden.

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