Windschutzscheibe im Auto beim / nach Laden des Hubwagens beschädigt - kein Schadensersatz?

13. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)
Windschutzscheibe im Auto beim / nach Laden des Hubwagens beschädigt - kein Schadensersatz?

Guten Tag.

Habe einen Hubwagen im Internet gefunden und privat als Selbstabholer gekauft. Zuerst wollte ich den Hubwagen mit eigener Kraft in meinen PKW laden, dies erschien mir jedoch wegen dem Gewicht schwer und der Verkäufer hat seine Unterstützung beim Heben des Hubwagens angeboten, die ich in Anspruch genommen habe.

Nach der gemeinsamen Hebung und der gemeinsamen Ablegung des Hubwagens im Kofferraum war die Ladung des Hubwagens abgeschlossen und ich ging nach vorne, um den Fahrersitz für die Weiterfahrt einzustellen. In dem Moment hat der Verkäufer den Hubwagen, der bereits im Kofferraum lag, weiter nach vorne geschoben, obwohl die Ladung eigentlich abgeschlossen war und ich ihn darum nicht gebeten habe. Sein Schub des im Kofferraum liegenden Hubwagens erfolgte ohne meine Zustimmung und Mitwirkung und hat dazu geführt, dass die Windschutzscheibe meines PKW durch den Griff des Hubwagens einen Schlag bekommen hat und stark beschädigt wurde.

Der Verkäufer wollte den Schaden seiner Haftpflichtversicherung telefonisch in meiner Anwesenheit melden, die Versicherung wollte den Schaden jedoch gar nicht aufnehmen, weil der Schaden aus der Sicht der Versicherung während einer Gefälligkeitleistung entstanden ist und deswegen nicht abgedeckt wird. Der Verkäufer hat bestimmt begriffen, dass nun Schadensersatzansprüche gegen ihn erhoben werden und hat angefangen zu behaupten, ich habe ihn selbst um den Schub gebeten, deswegen liegt die Schuld auf meiner Seite. Seine Frau war sofort der gleichen Meinung, obwohl sie beim Bruch nicht anwesend war.

Der Verkäufer hat mir seine Mitgliedsnummer der Haftpflichtversicherung gegeben und erklärte, wenn ich Ansprüche habe, kann ich diese direkt dort geltend machen. Morgen fahre ich zu Carglass und lasse einen Kostenvoranschlag erstellen.

Meine Fragen:
1) Können Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung direkt erhoben werden oder zuerst beim Verkäufer?
2) Handelt es in dem Fall tatsächlich um eine Gefälligkeitleistung oder gehört die Ladung des Hubwagens zum privaten Kauf?
3) Was sollte ich nun am besten tun und in welcher Reihenfolge?

Für jeden Rat wäre ich sehr sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von destinator am 13.04.2018 00:47

-- Editiert von destinator am 13.04.2018 00:49

Wer den Schaden hat...?

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34 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von destinator):
1) Können Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung direkt erhoben werden oder zuerst beim Verkäufer?

Kommt auf die Haftpflichtversicherung an.

Wobei die eh nicht leisten muss, da der Schaden bei der benutzung des KfZ entstanden ist.
Zuständig wäre da die entsprechende Versicherung des Kfz.



Zitat (von destinator):
Der Verkäufer hat bestimmt begriffen, dass nun Schadensersatzansprüche gegen ihn erhoben werden

Kann man, ist aber wohl sinnlos. Denn wenn er eintrittspflichtig wäre, müsste die Versicherung leisten. Und wenn er nicht eintrittspflichtig wäre, müsste die Versicherung nicht leisten.



Zitat (von destinator):
2) Handelt es in dem Fall tatsächlich um eine Gefälligkeitleistung oder gehört die Ladung des Hubwagens zum privaten Kauf?

Scheint sich wohl der Beschreibung nach um eine Gefälligkeit zu handeln.



Zitat (von destinator):
3) Was sollte ich nun am besten tun und in welcher Reihenfolge?

Angebot erstellen lassen und sich an die Versicherung des Kfz wenden.



Zitat (von destinator):
dass die Windschutzscheibe meines PKW durch den Griff des Hubwagens einen Schlag bekommen hat und stark beschädigt wurde.

Die Tatsache, das man mit dem Kfz noch gefahren ist, spricht gegen die behauptete starke Beschädigung der Scheibe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

1. ein gesetzlicher Direktanspruch gegen die Haftpflicht besteht nicht, dennoch kann man natürlich mit denen Kontakt aufnehmen und eine Meldung machen.

2. Sehe ich zwar grundsätzlich als Gefälligkeit, aber ob sich zwingend ein stillschweigender Haftungsausschluss ergibt, finde ich fraglich.

3. sehe ich wie Harry - hat man eine TK? Dann reduziert sich der Schaden auf die SB, vielleicht ist der Gegner ja bereit zumindest die 150€(?) ohne mucken zu zahlen

Zitat:
Wobei die eh nicht leisten muss, da der Schaden bei der benutzung des KfZ entstanden ist.
Zuständig wäre da die entsprechende Versicherung des Kfz.


An welcher Stelle war denn der Schädiger Halter,Führer/Fahrer oder Eigentümer des Fahrzeugs.
und wie genau ist der Schaden denn durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden? (könnte man mit Be- und Entladen evtl argumentieren) Beides müsste erfüllt sein, damit der Ausschluss greift.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7248 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
Sein Schub des im Kofferraum liegenden Hubwagens erfolgte ohne meine Zustimmung und Mitwirkung und hat dazu geführt, dass die Windschutzscheibe meines PKW durch den Griff des Hubwagens einen Schlag bekommen hat und stark beschädigt wurde.


Wie gross war denn der Hubwagen eigentlich und wie gross war das Auto?

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https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Der Verkäufer hat bestimmt begriffen, dass nun Schadensersatzansprüche gegen ihn erhoben werden


Der Verkäufer muss in keinem Fall den Schaden aus eigener Tasche zahlen.

Wenn es sich um einen Gefälligkeitsschaden handelt, dann muss er auch persönlich nicht zahlen. Wenn es sich nicht um einen Gefälligkeitsschaden handelt, dann muss die Versicherung zahlen.

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#5
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die Beiträge.

Eine Teilkaskoversicherung ist nicht vorhanden. Carglass hat die Beschädigung als Totalschaden der Windschutzscheibe eingestuft und das Angebot für Ersatz der Windschutzscheibe erstellt, 950 EUR brutto.

Habe heute mit der Versicherung des Schädigers telefoniert und kann meine Darstellung des Vorfalls dort direkt geltend machen.

Es wird nun definitiv darauf ankommen, ob ein Gefälligkeitsschaden vorliegt. Am Telefon hat die Versicherung bereits die vorläufige Stellungnahme abgegeben: es sei ein Gefälligkeitsschaden und wird nicht abgedeckt. Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt eigentlich vor, wenn eine Person zu Gunsten einer anderen eine Leistung erbringt oder zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht werden soll. Es ist korrekt, dass für die Hilfe beim Laden kein Entgelt vereinbart wurde, aber ohne Unterstützung beim Heben und Ablegen wäre der Kauf nicht zustande gekommen, weil ich den Hubwagen aus eigener Kraft in meinen PKW nicht geladen hätte.

Außerdem war aus meiner Sicht die Hilfeleistung beim Ablegen in den Kofferraum abgeschlossen. Ich wollte danach den Fahrersitz einstellen und bin davon ausgegangen, dass der Verkäufer nichts mehr unternehmen wird. Er stand hinter dem Wagen, die Kofferraumklappe war noch geöffnet, weil einige meiner Gegenstände noch neben dem Auto auf dem Boden lagen.

Der Schaden wurde durch den alleinigen Schub des im Kofferraum liegenden Hubwagens durch den Verkäufer verursacht. Der Verkäufer hat es ohne meine Einwilligung, Zustimmung und Mitwirkung getan. Ich habe diese Handlung erst nach dem Einschlag erst gemerkt. Der Verkäufer hat fahrlässig gehandelt. Die Folgen seines Schubs waren dem Verkäufer nicht bewusst. Der Schaden ist bei mir entstanden, weil der Verkäufer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, kurz unaufmerksam war und deswegen meiner Ansicht nach nicht gemerkt hat, dass die Ladung des Hubwagens in meinen PKW abgeschlossen war.

Der Hubwagen passte genau in den Kofferraum, der Griff war aber zwischen den Vordersitzen und endete kurz vor dem Innenspiegel.

Die allerwichtigste Frage: ist es ein Gefälligkeitsschaden oder ein Schaden durch fahrlässige Handlung?

Nochmals vielen-vielen Dank für jeden Beitrag.

-- Editiert von destinator am 13.04.2018 14:54

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17012 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Die allerwichtigste Frage: ist es ein Gefälligkeitsschaden oder ein Schaden durch fahrlässige Handlung?
Meine Meinung: Ein Schaden durch eine fahrlässige Handlung während einer Gefälligkeitshandlung und somit besteht keine Pflicht für den Schädiger dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen.
Dumm gelaufen.
Bei 950€ vermute ich mal, dass es sich um eine beheizte Frontscheibe handelt. Bist du in einem Automobilclub? Einige Automobilclubs geben zumindest einen kleinen Zuschuss bei Glasbruchschäden wenn ein Schutzbrief besteht. Mein Automobilclub würde mich z.B. mit 70€ bezuschussen. Ist zwar nicht die Welt, aber 70€ sind 70€.
Kennst du niemanden der dir die Scheibe wechseln kann? Eine beheizbare Frontscheibe kostet meist um die 350€ (normale Scheiben deutlich weniger), der benötigte Kleber mit Primer noch einmal 30€. Ein Selbermacher kann hier viel sparen und es ist überhaupt keine Hexerei eine Frontscheibe zu wechseln.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von destinator):
ohne Unterstützung beim Heben und Ablegen wäre der Kauf nicht zustande gekommen, weil ich den Hubwagen aus eigener Kraft in meinen PKW nicht geladen hätte.

Und das wurde auch so mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart? Wenn ja, wie war da der genaue Wortlaut der Vereinbarung?
Oder wurde es eher als "Überraschung" dem Verkäufer bei Abholung mitgeteilt?



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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17012 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von destinator):
.....aber ohne Unterstützung beim Heben und Ablegen wäre der Kauf nicht zustande gekommen,.....
Das ist gelogen!
Du hast selbst geschrieben:
Zitat (von destinator):
Zuerst wollte ich den Hubwagen mit eigener Kraft in meinen PKW laden, dies erschien mir jedoch wegen dem Gewicht schwer und der Verkäufer hat seine Unterstützung beim Heben des Hubwagens angeboten, die ich in Anspruch genommen habe.
Der Kauf hat also schon dem Verladen stattgefunden! Aber auch sonst stimme ich Flo Ryan zu, dass diese Argumentation ins Leere laufen würde.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
An welcher Stelle war denn der Schädiger Halter,Führer/Fahrer oder Eigentümer des Fahrzeugs.
und wie genau ist der Schaden denn durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden?
Die Benzinklausel ist da ziemlich eindeutig, das Beladen zählt ganz sicher zum Gebrauch eines Fahrzeuges.

Zitat:
Der Verkäufer hat es ohne meine Einwilligung, Zustimmung und Mitwirkung getan.
Das ist doch lächerlich. Natürlich hast du eingewilligt, ja sogar darum gebeten. Das der Helfer dann auch eigenmächtig etwas tut liegt in der Natur der Sache.

Stefan

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Die allerwichtigste Frage: ist es ein Gefälligkeitsschaden oder ein Schaden durch fahrlässige Handlung?

Es handelte sich um eine Gefälligkeitsleistung bei der ein Schaden durch fahrlässige Handlung herbeigeführt wurde. Also genau um den Klassiker des stillsschweigenden Haftungsausschlusses.

Berry

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#12
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Nach der Besichtigung des Hubwagens hatten wir beide Zweifel, dass der Hubwagen in mein Auto passt. Als der Verkäufer gemerkt hat, ich schaffe es alleine wohl nicht und der Kauf kommt deswegen nicht zustande, hat er seine Hilfe angeboten. Wenn man es genau sieht, war der Hubwagen in dem Moment noch sein Eigentum, da noch nichts bezahlt wurde.

Wenn Geld im Spiel ist, dann sind die Parteien eher gewillt, Verträge zu schließen und sich rechtlich binden zu wollen. Die Hilfe des Verkäufers war aus meiner Sicht Bestandteil unseres Rechtsgeschäfts:

a)Die Art der Vereinbarung: Hilfe beim Heben und Ablegen, um den Kauf des Hubwagens zu ermöglichen

b)Der Zweck der Vereinbarung: Verkauf des Hubwagens

c) Der Grund der Vereinbarung: Verkauf des Hubwagens

d) Die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Vereinbarung: Verkauf des Hubwagens

e) Der Wert von Gegenständen der Vereinbarung - 130 EUR

f) Die Interessenlage der Parteien und die erkennbaren Gefahren der Parteien: Kauf & Verkauf, Gefahr beim und nach dem Laden

Der Verkäufer hatte Interesse am Verkauf und ich am Kauf. Der mündliche Kaufvertrag wäre ohne seine Leistung in Form der Unterstützung beim Heben und Ablegen des Hubwagens nicht zustande gekommen. Wenn seine Hilfe doch kein Bestandteil unseres Rechtsgeschäfts war, sondern eine Gefälligkeit (obwohl nachträgliche Handlung erfolgte ohne meine Bitte, meine Zustimmung, meine Mitwirkung und ohne meine unmittelbare Anwesenheit), dann ist es definitiv keine Gefälligkeit des täglichen Lebens (z.B. Freundschaftshilfe beim Umzug), sondern eine Gefälligkeit mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter.

Würde das eine Rolle bei der Haftungsfrage spielen?

0x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Der Verkäufer kann natürlich später zum Ausschluss der Haftung behaupten, ich habe ihn um den Schub sogar gebeten, aber es wäre gelogen. Nach der gemeinsamen Hebung und der gemeinsamen Ablegung des Hubwagens im Kofferraum war die Ladung abgeschlossen und ich ging nach vorne, um den Fahrersitz für die Weiterfahrt einzustellen. In dem Moment hat der Verkäufer den Hubwagen, der bereits im Kofferraum lag, von hinten weiter nach vorne geschoben, obwohl die Ladung eigentlich abgeschlossen war und ich ihn um diesen Schub gar nicht gebeten habe.

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#15
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
... weil es lebensfremd ist, dass der Kauf erst stattgefunden haben soll, nachdem die Ware in den Kofferraum verladen wurde.


Wie denn sonst? Du fährst zum Verkäufer, siehst, dass die Ware schwer ist, schaffst es alleine nicht zu heben, keiner kann dir helfen und es wird nicht gekauft. Was wäre hier lebensfremd?

-- Editiert von destinator am 13.04.2018 17:04

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Du fährst zum Verkäufer, siehst, dass die Ware schwer ist, schaffst es alleine nicht zu heben, keiner kann dir helfen und es wird nicht gekauft.

Und auch hier wieder die Frage: wurde das so mit dem Verkäufer vertraglich vereinbart? Wenn ja, genauer Wortlaut?



Zitat (von destinator):
Was wäre hier lebensfremd?

Die Auffassung das der Käufer ohne spezielle vertragliche Vereinbarung nach eigenem Gusto entscheiden kann ob und wann er kauft.
Das findet sich im übrigen auch nicht so im BGB.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Den Hubwagen habe ich bei ebay-kleinanzeigen gefunden, da schließt man meistens keine schriftlichen Verträge bei Privatkäufen ab. Ich bin zur Besichtigung gekommen, hatte zuerst Zweifel, dass der Hubwagen überhaupt ins Auto passt und der Kauf möglich wird. Der Verkäufer hat die Länge des Hubwagens und des Laderaums im Auto gemessen und festgestellt, dass alles passen wird. Danach wollte ich den Hubwagen alleine heben und laden, merkte es schnell, ich kriege es alleine nicht rein. In dem Moment bot der Verkäufer wieder seine Hilfe an.

Zweimal war der Kauf kurz vor dem Abbruch. Erst als der Hubwagen im Kofferraum von uns beiden abgelegt wurde, wurde es klar, dass der Kauf zustande kommen wird. Und danach entfernte ich mich vom Kofferraum, ging zum Fahrersitz, der Verkäufer hat in dem Moment eigentlich grob fahrlässig gehandelt und alleine den Hubwagen weiter nach vorne geschoben. Dem Verkäufer war es bekannt, dass der Hubwagen lang und schwer ist, die erforderliche Sorgfalt wurde in schwerem Maße verletzt, indem schon einfachste Überlegungen, dass es sich beim Hubwagen um ein besonders schweres und langes Gut handelt, nicht angestellt wurden.

Nochmals vielen Dank für jeden Beitrag.

-- Editiert von destinator am 13.04.2018 19:00

-- Editiert von destinator am 13.04.2018 19:01

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Der Verkäufer hat bestimmt begriffen, dass nun Schadensersatzansprüche gegen ihn erhoben werden


Der Verkäufer muss in keinem Fall den Schaden aus eigener Tasche zahlen.

Wenn es sich um einen Gefälligkeitsschaden handelt, dann muss er auch persönlich nicht zahlen. Wenn es sich nicht um einen Gefälligkeitsschaden handelt, dann muss die Versicherung zahlen.


Gegen wen kann die Klage erhoben werden, wenn die Versicherung behauptet, es war Gefälligkeitsschaden und wird nicht übernommen. Gegen die Versicherung oder gegen den Schädiger?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Zweimal war der Kauf kurz vor dem Abbruch. Erst als der Hubwagen im Kofferraum von uns beiden abgelegt wurde, wurde es klar, dass der Kauf zustande kommen wird.


Das ist Deine für einen Außenstehenden wohl nicht sehr glaubwürdige Version des Ablaufs. Oder ist es bei Dir üblich erst etwas im Auto zu verstauen, damit dem Zugriff des Eigentümers zu entziehen und erst dann den Vertrag abzuschließen.

Zitat (von destinator):
der Verkäufer hat in dem Moment eigentlich grob fahrlässig gehandelt


Für "grob" fehlt jeder Anhaltspunkt.

Im Übrigen wird es aus seiner Sicht sogar einen Grund gegeben haben - denkbar wäre dass er Angst um eine Beschädigung der Heckscheibe oder Haube hatte.

Alles in allem wird er sein Handeln erklären und vertreten können.

Du hast jetzt diverse Meinungen von unterschiedlichen Usern gehört, die allesamt nicht Deine Auffassung vertreten. Wenn Du glaubst das ein Richter es anders sieht, kannst Du den Verkäufer ja verklagen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Den Hubwagen habe ich bei ebay-kleinanzeigen gefunden, da schließt man meistens keine schriftlichen Verträge bei Privatkäufen ab.

Ja und? Dann schließt man halt einen nicht-schriftlichen Vertrag ab.



Zitat (von destinator):
Gegen wen kann die Klage erhoben werden, wenn die Versicherung behauptet, es war Gefälligkeitsschaden und wird nicht übernommen. Gegen die Versicherung oder gegen den Schädiger?

Klagen muss man gegen den Schädiger.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nach der Besichtigung des Hubwagens hatten wir beide Zweifel, dass der Hubwagen in mein Auto passt.
Und trotzdem hast du zugelassen es zu probieren. Somit erledigt sich alles weitere, dein Auto dein Problem.

Sorry, dass ich da so direkt sage (mache ich nicht oft), aber die Sache ist sowas von eindeutig ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Hier wirst du niemanden von deiner Geschichte überzeugen können. Wenn du trotzdem der Meinung bist, eine gute Chance zu haben, dann steht es dir frei den Rechtsweg einzuschlagen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Gegen die Versicherung oder gegen den Schädiger?

Erst gegen den Schädiger, jedoch wird dieser das seiner Versicherung weiter geben. Man kann sich wundern, man hat kein Geld für eine TK, jedoch die Kosten der Klage sind einem egal?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7248 Beiträge, 1526x hilfreich)

Ich bin der Meinung, der PKW war für den Transport des Hubwagens nicht geeignet und dabei bleibe ich auch. Insofern wäre dir bei einer falschen Bremsung das Ding eh durch die Scheibe gegangen.

Zitat:
Der Hubwagen passte genau in den Kofferraum, der Griff war aber zwischen den Vordersitzen und endete kurz vor dem Innenspiegel.


Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Du kannst dich mit der Versicherung herumschlagen, denn die tritt nur ein wenn der Versicherte zahlen müsste. Das schließt aus du dann an den Versicherte direkt ran kommt.

Du bist selber schuld. Und deine Geschichte ist nicht mal glaubwürdig. Wer stellt denn den Sitz ein wenn hinten noch offen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wer stellt denn den Sitz ein wenn hinten noch offen ist.
Ist doch völlig normal.
Am Anfang stellt man alle Sitze so weit wie möglich nach vorne (damit erstmal etwas mehr Platz ist und möglichst nichts kaputt geht), lädt dann ein und überprüft ob es passt und - mindestens - der Fahrersitz wieder so einstellbar ist, dass man einigermaßen fahren kann.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Stimmt, aber ich mache immer den Kofferaum zu, damit hinten nichts rausfällt wenich vorne rumschiebe :)
Hab da mal schlechte Erfahrungen gemacht.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Der Sachverhalt liegt jetzt bei der Haftpflichtversicherung. Zwei Punkte sind wohl für die Entscheidung relevant:

- War die Hilfeleistung eine Gefälligkeit des Verkäufers? Meine Überlegung: Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person zu Gunsten einer anderen eine Leistung erbringt oder zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erbracht werden soll. Gefälligkeitsverhältnisse zeichnen sich durch ein Fehlen des gemeinsamen Rechtsbindungswillens aus. Der Rechtsbindungswille ist der Wille des Erklärenden einer Willenserklärung, sich rechtlich zu binden und auf diese Weise eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Verkäufer wollte durch seine Hilfeleistung eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen, nämlich den Verkauf des Hubwagens, da ohne seine Hilfe der Verkauf gescheitert wäre. Das Ganze wäre anders ausgesehen, wenn eine Dame den Hubwagen verkaufte und ihren Nachbarn um die Hilfe beim Laden gebeten hätte, der mit dem Verkauf nichts am Hut hatte. In dem Fall war es der Verkäufer persönlich => keine Gefälligkeit => Schadensersatz durch die Haftpflichtversicherung.

- Sollte es trotzdem eine Gefälligkeit sein, dann kommt eine grobe fahrlässige Handlung in Frage. Der nachträgliche alleinige Schub des bereits im Kofferraum geladenen Hubwagens nach vorne erfolgte aus meiner Sicht erst nach der Ladung des Hubwagens in meinen PKW, ohne meine unmittelbare Anwesenheit, ohne meine Bitte, ohne meine Zustimmung, ohne meine Einwilligung und ohne meine Mitwirkung. Die erforderliche Sorgfalt wurde durch den Verkäufer in schwerem Maße verletzt, indem naheliegende Überlegungen, dass es sich bei einem Hubwagen um ein besonders schweres und langes Gut handelt (der Verkäufer hat vor der Ladung selbst die Länge des Laderaums und des Hubwagens gemessen), welches nur mit Sorgfalt im PKW einer anderen Person bewegt werden kann, nicht angestellt wurden.

Wenn der Verkäufer sowieso in keinem Fall zahlen muss, kann ich nur hoffen, dass er das versteht und den Vorfall der Versicherung so schildert, wie es tatsächlich passiert ist.

Einige meiner Sachen lagen noch auf dem Boden, deswegen war der Kofferraum nicht zu. Ich wollte zuerst den Sitz einstellen, das Geld für den Hubwagen holen, bezahlen, die Sachen einpacken und los fahren.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von destinator):
Der Sachverhalt liegt jetzt bei der Haftpflichtversicherung. Zwei Punkte sind wohl für die Entscheidung relevant


Der dritte und relevanteste Punkt dürfte der hier sein:

Zitat (von Harry van Sell):
Wobei die eh nicht leisten muss, da der Schaden bei der benutzung des KfZ entstanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
destinator
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):


Der dritte und relevanteste Punkt dürfte der hier sein:

Zitat (von Harry van Sell):
Wobei die eh nicht leisten muss, da der Schaden bei der benutzung des KfZ entstanden ist.


Seit wann sind Schäden an einem KfZ von der privaten Haftpflicht komplett ausgeschlossen? Schäden in Zusammenhang mit dem Führen von KFZ sind tatsächlich von der Privathaftpflicht ausgenommen. Wenn ein Auto aber von einem Einkaufswagen beim Einkaufen beschädigt wird (in meinem Fall von einem Hubwagen beim Laden), dann sollte die Privathaftpflicht einspringen.

-- Editiert von destinator am 17.04.2018 13:06

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