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Von Rechtsanwalt Falk Brorsen

So mancher erhielt in den letzten Monaten eine überraschende E-Mail seines E-Mail-Providers WEB.DE. Der Inhalt: Eine Rechnung über 30,- Euro - Halbjahresbeitrag für eine angeblich eingegangene Mitgliedschaft im „Club“ von WEB.DE. Der Haken: Viele Rechnungsempfänger sind sich nicht bewusst, ein zahlungspflichtiges Mitglied im Club geworden zu sein.

Die Möglichkeiten, in den Rechnungsverteiler für Clubmitglieder zu gelangen, sind unterschiedlich: Das Klicken auf den Button „zum Geschenk“ auf einer der FreeMail-Startseite unverhofft vorgeschalteten Seite, die Bestellung eines günstigen Antivirenprogramms für einen Euro oder die Inanspruchnahme anderer „Sonderangebote“ sind oft mit einer „kostenlosen Testmitgliedschaft“ im WEB.DE-Club verbunden. Das Problem: Vielen fällt dies aufgrund der Gestaltung der Seiten nicht auf. Andere wiederum sind sich zwar bewusst, dass hier eine „Testmitgliedschaft“ eingegangen wird, gehen aber aufgrund der Propagierung derselben als kostenlos davon aus, nichts bezahlen zu müssen. Was dabei nicht beachtet wird: Nach den Nutzungsbedingungen von WEB.DE geht die „kostenlose“ Testmitgliedschaft automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft über, wenn diese nicht gekündigt wird. Die Nutzungsbedingungen selbst werden auf den betreffenden Seiten nicht wiedergegeben, sondern sind nur über einen meist kleingedruckten Textlink einzusehen.

Ob tatsächlich eine rechtswirksame Verpflichtung besteht, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, ist in vielen Fällen höchst zweifelhaft.Eine Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Nutzer und die Firma WEB.DE diesbezüglich zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass Internetseiten in aller Regel noch keine Angebote im rechtlichen Sinne enthalten, sondern lediglich Einladungen, selbst ein Angebot zu unterbreiten, das wiederum von der Gegenseite angenommen werden muss. Dies geschieht in der Regel durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Fehlt es an einer solchen, so liegt meist bereits kein Mitgliedsvertrag vor.

Aber auch bei Vorliegen einer Bestätigungs-E-Mail gibt es häufig Möglichkeiten, sich von der nicht gewollten kostenpflichtigen Mitgliedschaft zu lösen.
Wer eine Erklärung abgibt und sich dessen gar nicht bewusst ist oder wer eine Erklärung abgibt, deren Inhalt er verkennt oder wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Erklärung bestimmt wird, kann diese Erklärung anfechten, mit der Folge, dass die Erklärung rückwirkend wegfällt.
Alle genannten Anfechtungsgründe können - je nach Gestaltung - im Einzelfall vorliegen.

Bemerkenswerterweise nahm die Firma WEB.DE „aus Kulanz“ in allen hier bekannten Fällen Abstand von Ihrer Gebührenforderung, wenn man dieser entgegentritt. Dies erweckt den Eindruck, dass man dort kein Interesse daran hat, ein Präjudiz zu schaffen.
Eine rechtliche Überprüfung der geltend gemachten Mitgliedsbeiträge ist daher oft lohnend.


Rechtsanwalt Falk Brorsen
http://www.goettingen-recht.de

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