Hallo Leute,
Bin Vollkasko versichert und hatte ein verschuldeten Auffahrunfall gehabt.
Die Versicherung hat mir einen Gutachter geschickt, dieser hat folgendes Werte ermittelt:
Wiederbeschaffungswert 14.600 Euro
Reperaturkosten 13.990 Euro
...................................
Laut Gutachter ist ein wirtschaftilcher Totalschaden entstanden was ich nicht verstehen kann, da die Kosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Ich hab jetzt meiner Versicherung gesagt dass ich das Auto reparieren lassen möchte, dies wäre ABER nur möglich wenn ich die Rechnung der Reparatur der Versicherung zukommen lasse meinten sie daraufhin.
Kann ich in diesem Fall nicht nach Gutachten abrechnen und die Reperaturkosten ( netto ) auf mein Bankkonto überweissen lassen ?
Beim Vertragsabschluss haben wir uns auf keine Werkstattbindung bei verschuldeten Schäden geeinigt.
Bitte um eure Hilfe.
Vielen Dank
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Will micht die Versicherung betrügen ???
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Normaler Weise solltest Du auf Gutachter-Basis abrechnen können. Falls nicht sollten Dir die mal zeigen, wo steht dass Du es nicht könntest.
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Wie hoch ist denn der Restwert?
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Bei der eigenen Vollkaskoversicherung kann man üblicherweise nicht auf Gutachtenbasis abrechnen, sondern nur nach Vorlage der Rechnung.
Die Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nur dann möglich, wenn der Schaden von einem Dritten verursacht wurde.
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"Bei der eigenen Vollkaskoversicherung kann man üblicherweise nicht auf Gutachtenbasis abrechnen, sondern nur nach Vorlage der Rechnung."
Ist das wirklich so?
Man dürfte also z.B. nicht den beschädigten Pkw verkaufen wenn man den Schaden ersetzt haben will?
Mir wäre das neu.
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quote:
Man dürfte also z.B. nicht den beschädigten Pkw verkaufen wenn man den Schaden ersetzt haben will?
Doch, das darf man, dann muss man aber den Verkauf nachweisen.
Man darf aber nicht bei einem gutachterlichen Schaden von 5.000€ das Auto zu Hause in der eigenen Garage für 2.000€ reparieren und sich die Differenz von 3.000€ einstecken oder gar bei einem Blechschaden, den man nicht störend findet, das Auto gar nicht reparieren.
Man darf also nicht an dem Schaden Geld "verdienen", wie es im Prinzip möglich ist, wenn ein Fremder den Schaden verursacht hat und man die Reparaturkosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruches geltend machen kann.
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"oder gar bei einem Blechschaden, den man nicht störend findet, das Auto gar nicht reparieren."
Wenn man den Pkw unrepariert verkauft, macht man aber genau das.
Behält man den Pkw bekommt man kein Geld auf Gutachtenbasis?
Verkauft man ihn wird aber auf Gutachtenbasis abgerechnet?
Haben Sie eine Fundstelle zur Hand, die einen VN bei Vollkaskoschäden zur Reparatur "zwingt"?
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@hh,
da mir nicht einleuchtet, dass die Vollkasko eine Regulierung auf Gutachtenbasis verweigert darf ich noch einmal nachfragen, weshalb Sie zu diesem Ergebnis kommen?
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@hh,
da Sie leider nicht antworten muss ich davon ausgehen, dass Ihre Auskunft fehlerhaft ist und eine Abrechnung auf Gutachtenbasis auch bei Vollkaskoschäden möglich ist.
Da mich dieser Punkt wirklich sehr interessiert wäre ich wirklich dankbar, wenn Sie mit Quelle mitteilen würden wenn ich damit falsch liege.
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Die Wahrheit liegt in der Mitte zwischen unseren beiden Auffassungen, jedenfalls dann wenn die üblichen Versicherungsbedingungen für die Vollkaskoversicherung gelten.
Nach den AKB der Versicherungen wird doch nach Gutachten abgerechnet. Jedoch ist die Zahlung bei nicht durchgeführter Reparatur auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt.
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Also ist eine fiktive Abrechnung doch möglich. Etwas anderes hätte mich auch sehr gewundert.
Weshalb die "Wahrheit in der Mitte liegt" ist mir dann aber nicht klar, wenn eine fiktive Abrechnung doch genauso möglich ist, wie bei einem normalen Haftpflichtschaden.
"Jedoch ist die Zahlung bei nicht durchgeführter Reparatur auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert begrenzt."
Dass die fiktive Abrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nach oben begrenzt ist, ist doch selbstverständlich und keine Besonderheit bei der Vollkasko.
Wenn die Reparatur 10.000,-- kosten würde und ein gleichwertiger Ersatzwagen nur 1000,--, weshalb sollte es in der Vollkasko dann die 10.000,-- geben?
Mein Fazit ist also, dass bei einem Vollkakoschaden eine fiktive Abrechnung genauso möglich ist wie bei einem Haftpflichtschaden. Um mehr ging es mir auch nicht.
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Der Unterschied zu einem Haftpflichtschaden ergibt sich dann, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
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Bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur gibt es Unterschiede? Welcher wäre dies denn möglicherweise?
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@hh,
da mich die Angelegenheit sehr interessiert wäre es möglich, dass Sie Ihre Ansicht auch begründen?
Bis jetzt leuchtet mir Ihre Behauptung nicht ein und ich muss davon ausgehen, dass sie falsch ist (weil mir bei fiktiver Abrechnung kein Unterschied bekannt ist).
Mein Fazit ist halt, dass man bei einer Vollkaskoversicherung auch fiktiv abrechnen kann (damit stimmen Sie ja mittlerweile überein) und das es bei fiktiver Abrechnung keinen Unterschied zum Haftpflichtschaden gibt (hier steht eine Begründung noch aus).
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Hallo ich durfte laut meiner Versicherung zwar fiktiv abrechnen doch nur gegen Vorlage der Reperaturrechnung.
Somit konnte ich durch den selbst verschuldeten Unfall kein Geschäft daraus machen
Punkt!
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Wenn man die Rechnung vorlegen muss (also eine Reparatur durchgeführt wird), ist es nicht mehr fiktiv. Das widerspricht sich also.
Ihre Erfahrung würde daher eher belegen, dass keine fiktive Abrechnung möglich ist. Oder meinten Sie eventuell die Vorlage eines Kostenvoranschlag?
Da die Fragestellung allgemein-juristischer Natur ist diese Einzelfallunabhängig.
Mich hätte wirklich die Begründung von hh interessiert. Irgenwie kommen leider nur sehr schwer oder keine Rückmeldungen.
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