Wieviele Erbscheine / Ausfertigungen des E. nötig?

27. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
buettel07
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Wieviele Erbscheine / Ausfertigungen des E. nötig?

Hallo,
meine Schwester und ich erben gemeinsam den Nachlass unseres Vater.
Das Nachlassgericht fragt nun nur bei mir an, wieviele Erbscheine d.h. Ausfertigungen des Erbscheins wir benötigen. Den Antrag auf Erbschein hatte -gemeinsam besprochen - eigentlich meine Schwester gestellt, die z.Z. auf längerem Auslandsurlaub ist.
Nach meinem Verständnis wird nur ein Erbschein benötigt, wenn sich der Geld-Nachlass nur auf 1 Bank befindet und wir gemeinsam dort aufschlagen.
Wenn wir uns nicht einig wären über die Aufteilung dürfte das nicht anders sein, weil wir ohnehin doch nur gemeinsam handeln könnten und uns über die Aufteilung nach dem Testament einigen / auseinandersetzen müssten.
Oder sehe ich das falsch.
Reicht ein Erbschein aus oder bräuchten wir mehrere Ausfertigungen?

Für eure Einschätzung vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Was will denn die Bank sehen? Wenn einer von euch eine Vollmacht über den Tod hinaus hatte und ansonsten kein nennenwertes Vermögen bestand - wofür benötigt ihr den Erbschein - das Konto hätte ja auch so aufgelöst werden können? Wir haben das in der Familie immer alles so geregelt.

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#2
 Von 
buettel07
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo sika,

danke für deine Stellungnahme.

Das wäre so auch o.k. - wenn denn unser Vater nicht unter meiner Betreuung gestanden hätte, damit waren alle Vollmachten erloschen und die Betreuung fällt natürlich mit dem Todestag weg. Ein notarielles Testament gab es nicht, nur ein mit einem Notar entworfenes Testament, dass vom Vater unverändert übernommen wurde. Dieses müsste in der Nachlassakte verbleiben.

Ich brauche 1 Erbschein zum Ausweis gegenüber der Bank - evtl. gibt´s hier aber Kosten zurück.

Ich will nur "sicher" sein, dass ich nicht irgendeine Institution vergessen habe, für die dann doch ein Erbschein gebraucht wird. Ich möchte nicht noch mehr Sonderlocken gegenüber dem NG.

Frdl. Gruß

-- Editiert am 27.07.2009 14:08

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#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Eine Erbscheinsausfertigung wird in der Regel nur einmal erteilt. Alles Andere sind beglaubigte Abschriften oder Kopien, die nicht als Erbnachweis dienen.

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#4
 Von 
buettel07
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Dann habe ich wohl falsch gedacht - aber ich lerne seit fast drei Jahren immer wieder dazu.

Das NachlassG hatte sich zu meinem Schreiben aber nicht abweichend geäußert. Und dann nachgefragt, viele viele Ausfertigungen ich denn brauche.

Würde das jetzt auch heißen, dass ich den (Original-)Erbschein wie eine Legitimationsurkunde nur vorzeigen muss ?! und für verschiedene Banken nutzen könnte?

Danke !

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Das ist falsch:
Das ist falsch. Es werden so viele Ausfertigungen gefertigt, wie beantragt werden


Der nach § 85 Berechtigte kann mehr als nur eine Ausfertigung des Erbscheins verlangen, wenn er ein tatsächliches Interesse glaubhaft macht, etwa Verlust der ersten Ausfertigung (LG Köln, Rpfleger 69, 350).

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#6
 Von 
guest123-2386
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 42x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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