Wieviel Miete übernimmt das Jobcenter?

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Jobcenter muss angemessene Miete für ALG II Empfänger zahlen

Viele Menschen sind auf Arbeitslosengeld II (Hartz 4) angewiesen. Dieser Satz ist nicht gerade üppig. Trotzdem schrecken Vermieter auch bei Hartz 4 Empfängern nicht vor Mieterhöhungen zurück. Insbesondere bei Modernisierungen ist dies der Fall. Aber muss das Jobcenter die Mieterhöhung übernehmen?

Ja, entschied das Bundessozialgericht. Hartz 4 Empfänger bleiben nicht auf der Mieterhöhung sitzen, solange die Miete angemessen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger die Modernisierung gewünscht hat.

René Piper
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Allerdings ist "angemessen" ein unklarer Rechtsbegriff. Im Gesetz ist nicht klar geregelt, welche Kosten angemessen sind. Nach der Rechtsprechung richtet sich dies nach den örtlichen Gegebenheiten. Hilfebedürftige in München bekommen also mehr Wohnkosten bezahlt, als in Berlin. In besonderen Härtefällen kann auch mehr als die üblich angemessenen Kosten bezahlt werden.

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Sie darf also keinen gehobenen Wohnstandard (Luxuswohnung) aufweisen. Die angemessene Miete muss gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Momentan steigen die Mieten unaufhörlich. Wenn das Jobcenter die Angemessenheitbetrachtung nicht nach oben korrigiert, kann es sich lohnen sich dagegen zu wehren.

Es kommt dann darauf an, ob noch genügend Wohungen auf dem Markt (ersichtlich z.b. Immobillienscout 24) vorhanden sind oder nicht. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird auch das Gericht bei Wohnungsportalen schauen, ob zu dem vom Jobcenter für angemessen gehaltenen Mietsatz genügend freie Wohnungen vorhanden sind.

Ein "Arbeitsloser", der einen Umzug plant, sollte sich vorher eine Kostenzusage des Jobcenters einholen. Sonst ist mit Leistungskürzungen zu rechnen. Auch Umzugskosten (Kosten für Umzugshelfer, Renovierungskosten) können vom Jobcenter übernommen werden.

Praxistipp

Das Jobcenter verweigert oftmals rechtswidrigerweise die Übernahme der Kosten. Der Leistungsempfänger braucht sich damit nicht abfinden. Allerdings muss er Fristen beachten. Erlässt das Jobcenter einen Ablehnungsbescheid muss innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hilft das Jobcenter dem Widerspruch nicht ab, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Diese Verfahren sind auch in vielen Fällen erfolgreich.

Empfehlenswert ist es, sich bereits im Widerspruchsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. ALG II Empfänger haben in der Regel Anspruch auf Beratungshilfe, d.h. der Staat übernimmt die Kosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Im Klageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Rechtsanwalt René Piper

an diesem Artikel wirkte Rechtsreferendar Jan Bergmann mit.

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Leserkommentare
von pewe52 am 04.03.2015 17:18:31# 1
Meiner Erfahrung war, dass RA schon das Gesicht verziehen wenn ein Beratungsschein vorgelegt wird!
Angeblich wäre die Vergütung diesbezüglich lächerlich.
Das ist die Ralität!!
    
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