Wieviel EURO Erstausstattung nach §23 SGB II ?

13. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Grafiker
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 44x hilfreich)
Wieviel EURO Erstausstattung nach §23 SGB II ?

Hallo Forum,

ich habe Anträge für Erstausstattung für
- Küche (komplett)
- Kleiderschrank
- Lampen (5 Stck.)
- Badezimmerschrank und - spiegel

nach § 23 Abs. 3 und 6 SGB II gestellt.
Es war auch schon jemand von der ARGE da und hat sich von der Notwendigkeit der Kostenübernahme für o.g. Ausstattungen überzeugt. Meine Sachbearbeiterin meinte schon, dass es ohne Frage bewilligt werden würde.

Meine Frage:

in welcher Höhe stehen einem diese einmalige Sonderleistungen zu?
Gibt es Regelsätze?
Sind diese als Darlehen zu verstehen?

Ich habe getrennte Anträge für Küche, KLeiderschrank, Lampen, etc gestellt. Wird die Leistung demnach auch gesondert bewilligt?

Kann ich Einspruch erheben, wenn zu dieser bewilligten Leistung z.B. keine gebrauchte Küche zu bekommen ist? Wie führe ich Beweis?

Es handelt sich um einen 2-Personen-Haushalt in einer 2 ZKB mit 55 qm.
Beziehe seit 01.06.2008 ALG II.

Danke vorab für die Antworten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
susanne0603
Status:
Schüler
(176 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo,

feste Regelsätze gibt es für die Erstausstattung nicht. Das ist von Amt zu Amt unterschiedlich und wird teilweise auch einfach individuell berechnet. Küche ist ja z. B. nicht gleich Küche, kommt ja schließlich auch darauf an, wieviel Platz du in deiner Küche zum Schränke stellen hast.
Grundsätzlich darf allerdings auf gebrauchte Möbel verwiesen werden. Bei uns gibt es z. B. ein Recycling-Zentrum, die gebrauchte Möbel (teilweise) aufarbeiten und für günstiges Geld verkaufen. Es gibt aber dort auch neue Möbel zu günstigen Preisen. Wenn es bei euch sowas auch gibt könnten durchaus Erfahrungswerte für diese Möbel als Berechnungsgrundlage für deine Beihilfe zugrundegelegt werden.

Als Darlehen ist das nicht zu verstehen, es ist eine einmalige Beihilfe.

Was verstehst du darunter """Wird die Leistung demnach auch gesondert bewilligt? """

Gruß
Susanne

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@Grafiker:

Auch wenn es möglicherweise nur einen Bewilligungsbescheid gibt, gehe ich doch davon aus, dass daraus ersichtlich ist, welche Beträge jeweils wofür bewilligt wurden.

@Susanne hat Recht. Die Erstausstattung darf in Form von Pauschalen gewährt werden. Auch der Verweis auf Gebrauchtmöbel oder bestimmte Sozialkaufhäuser ist zulässig. Allerdings muss es möglich sein, zu den bewilligten Preisen auch tatsächlich die genehmigten Möbel zu bekommen. Wenn Du also z.B. sagst (in Deinem Antrag), für eine Küche brauche ich 500 Euro, die ARGE sagt aber, 300 Euro recichen, dann muss die ARGE Dir auch den Nachweis verschaffen, wo es diese Küche für 300 Euro gibt. Sind die bewilligten Beträge dagegen nachweislich zu niedrig angesetzt, können höhere Beträge notfalls auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönlich Meinung, und keine Rechtsberatung, dar "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
F-M
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Es dürfte dem Gesetzestext nach gerade nicht zulässig sein, bezüglich der Erstausstattung auf Gebrauchtmöbelbörsen zu verweisen. Dem Absatz 3 des § 23 SGB II fehlt es erkennbar an der im Absatz 1 genannten Einschränkung "weder durch das Vermögen, noch auf andere Weise ...". Stattdessen ist die Leistung nach Abs.3 zu gewähren, wenn der Bedarf nicht "aus eigenen Kräften und Mitteln" gedeckt werden kann. Angebote aus Gebrauchtbörsen wären ganz oder zum Teil "Fremdmittel".
Natürlich aber lesen die meist nicht gut geschulten Mitarbeiter des Arbeitsamtes/der ARGE den Gesetzestext nicht sorgfältig. Manchmal ist dies aber auch vorsätzliche Methode.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

@F-M:

Absatz 1 und 3 des § 23 betreffen völlig unterschiedliche Sachverhalte und sind überhaupt nicht miteinander vergleichbar. In Abs. geht es ausschließlich um solche Bedarfe, die in der Regelleistung enthalten sind und nur aus ganz bestimmten Gründen derzeit nicht gedeckt werden können, aber dennoch nicht aufgeschoben werden können. Solche Leistungen werden logischerweise nur dann, und regelmäßig auch nur als Darlehn erbracht, wenn der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann.

Bei den Leistungen des Absatzes 2 handelt es sich um solche, die eben ausdrücklich nicht im Regelsatz enthalten sind. Diese werden vielmehr zusatzlich erbracht und sind - von Ausnahmen abgesehen - auch nicht rückzahlbar. Hier sind sowohl Pauschalierungen, als auch der Verweis auf Gebrauchtmöbel zulässig. Wobei Gebrauchtmöbel sicher nicht so zu verstehen ist, dass der Leistungsempfänger nun wochen- oder gar monatelang die Kleinanzeigen durchsuchen muss, bis er was passendes gefunden hat. Vielmehr gibt es in fast jeder größeren Stadt auch Gebrauchtmöbelhäuser. Dort den aktuellen Bedarf zu decken, ist dem LE durchaus zumutbar.

An dieser Stelle lesen übrigens nicht nur die Mitarbeiter der ARGEn den Gesetzestext so, wie von mir dargestellt, sondern auch die meisten Sozialrichter, so z.B. LSG Sachsen-Anhalt, L 2 B 261/06 ER, vom 14.02.2007, oder LSG Rheinland Pfalz, L 3 ER 45/05 AS , vom 12.07.2005. Ich denke, Du stehst da mit Deiner Meinung vermutlich ziemlich alleine da.

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönlich Meinung, und keine Rechtsberatung, dar "

-- Editiert von AxelK am 14.11.2008 21:15

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