Wiedereinstellung - nur unbefristet möglich?

26. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 137x hilfreich)
Wiedereinstellung - nur unbefristet möglich?

Nach knapp 5jähriger Tätigkeit und 5 befristeten Vertägen wurde ich ab 01.07.04 nicht weiterbeschäftigt.
Nun steht eventuell doch eine Weiterbeschäftigung an.

So weit ich informiert bin, MUSS in diesem Fall, also befristeter Vertrag abgelaufen, keine Verlängerung nach 6- 8 Wochen Wiedereinstellung, der neue Arbeitsvertrag unbefristet sein

Wer weiß da genaues? Stimmt das so? Und wenn ja, wo steht das?

Ich hab nämlich keine Lust mehr auf die jährlichen Zitterpartien (wird Verlängert oder nicht) und auch, wegen des Verhaltens meines Arbeitgebers bzgl. der Nichtverlängerung (mir wurde bis eine Woche vor Vertragsende mehrfach Verlängerung versprochen), kein Vertrauen mehr in den Betrieb.

Liebe Grüße
Kassandra

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

zur befristung sind hier schon mehrere artikel erschienen, da ist einiges nachzulesen.
grundsätzlich gilt:
wenn mit dem arbeitnehmer bereits zuvor (egal wann) ein arbeitsverhältnis bestand oder insgesamt mehr als 2 jahre andauert, bedarf die befristung eines sachlichen grundes (schwangeschaftsvertretung o.ä.).
ob ein sachlicher grund vorliegt, bleibt im einzelfall zu prüfen. sprich: die zitterpartie geht weiter. frühestens wenn der neue vertrag unterschrieben kann, sollte der arbeitnehmer daran denken, die befristung gerichtlich zu überprüfen.
ureta

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#2
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 137x hilfreich)

Heißt das, dass ich eventuell wieder einen befristeten Vertrag bekommen kann und den dann annehmen muss, weil mir ansonsten das Arbeitsamt, das Arbeitslosengeld sperrt?

Kassandra

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein erneuter befristeter Vertrag geht nur mit sachlicher Begründung.

Diesen Vertrag wirst Du annehmen müssen. Ansonsten droht Dir eine Sperre vom Arbeitsamt, jedenfalls dann, wenn dieses vom neuen Angebot Deines ehemaligen Arbeitgebers erfährt.

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