Wie wird der Wert eines Grundstückes im Erbfall berechnet?

20. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)
Wie wird der Wert eines Grundstückes im Erbfall berechnet?

Um einen Pflichtteil zu berechnen, muss der Wert eines Grundstückes belegt werde. Nach dem aktuellen Bodenrichtwert ist das Grundstück 40 tsd Euro wert. Der Beerbte meint aber, das sei utopisch, das Grundstück sei so gut wie unverkäuflich. Was aber nicht stimmt, die Pflichtteilsberechtigten sind sich sicher, das es interessierte sogar schon gegeben hat. Ist diese Aussage überhaupt relevant ( ob schwer verkäuflich oder nicht?). Denn eigentlich spiegelt sich das ja schon im Bodenrichtwert wieder.

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Um einen Pflichtteil zu berechnen, muss der Wert eines Grundstückes belegt werde. Nach dem aktuellen Bodenrichtwert ist das Grundstück 40 tsd Euro wert. Der Beerbte meint aber, das sei utopisch, das Grundstück sei so gut wie unverkäuflich. Was aber nicht stimmt, die Pflichtteilsberechtigten sind sich sicher, das es interessierte sogar schon gegeben hat. Ist diese Aussage überhaupt relevant ( ob schwer verkäuflich oder nicht?). Denn eigentlich spiegelt sich das ja schon im Bodenrichtwert wieder.


Die Bodenrichtwerte sind ein nur Anhaltspunkt für den Wert von Grundstücken.

Für den tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis spielen noch andere Faktoren mit rein: durchschnittlich sind Hausgrundstücke etwa 500 m² groß - Bauland ist knapp und teuer. Wenn ein "Bestandsgrundstück z.B. 1000 m² groß ist, wären für die ersten 500 m² wohl die Bodenrichtwerte anzusetzen und für den Rest müßte eine "Abschichtung" vorgenommen werden. Könnte aber sein, daß das auch schon in die Bodenrichtwerte mit hereingerechnet ist. Pauschale Aussage läßt sich aber nicht machen.

Ein Hausgrundstück (mit Haus drauf?) ist immer nur so viel Wert wie jemand bereit ist dafür zu zahlen. Selbst wenn es Interessenten gäbe, heißt das ja nicht, daß die auch kaufen zu dem aufgerufenen Preis.

Um eine realistische Verhandlungsbasis zu bekommen, evtl. mal Wertgutachten beauftragen. Und selbst das kann man anzweifeln. Viel zu hoch geschätzt, viel zu niedrig geschätzt. Der Pflichtteilsberechtigte will soviel wie möglich bekommen, der Erbe am liebsten gar nichts bezahlen. Wer noch nie mit "Erben" konfrontiert war, weiß nicht was Streit ist.

Über erzielbare Verkaufspreise sagt das aber nicht viel aus. Letztendlich wird entscheidend sein, was die Parteien über den Anrechnungswert vereinbaren.



-- Editiert von BudWiser am 20.12.2016 08:35

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#2
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Das Problem ist, das sich ein Wertgutachten hier kaum lohnt. Es geht ja nicht gerade um viel Geld ( sind 2 Plichtteilsberechtigte). Gibt es noch andere Lösungen als ein Gutachten?

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#3
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Das Problem ist, das sich ein Wertgutachten hier kaum lohnt. Es geht ja nicht gerade um viel Geld ( sind 2 Plichtteilsberechtigte). Gibt es noch andere Lösungen als ein Gutachten?


Wert der Gebäudeversicherung als Anhaltspunkt? Auch nur bedingt, weil hier die Wiederherstellung eines Hauses im Vordergrund steht und nicht, zu welchem Preis es verkaufbar wäre.

Ansonsten mal Verkaufsanzeigen ähnlicher Häuser in ähnlicher Lage heranziehen. Dort werden aber Wunschpreise genannt, ob die zu dem Kurs weggehen...Frage dabei: wie lange steht ein Haus zu dem Preis schon zum Verkauf? Verkaufshindernis könnte Lage sein oder zu hoher Preis.

Maklereinschätzung? Fragen, was kostet wenn er nur schätzen soll ohne konkreten Makelauftrag. Wäre aber auch nur unverbindlich.

Ganz schwierig. Da müssen die Parteien sich auf irgendwas verständigen.

-- Editiert von BudWiser am 20.12.2016 09:57

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#4
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Es steht kein Haus auf den Grundstück. Nur das Grundstück

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#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Salomonische Variante wie wir es schon als Kinder beim Teilen eines Kuchen gemacht haben: Der eine teilt den Kuchen der andere darf zuerst das Stück auswähen.

Auf Ihren Fall umgemünzt. Der, der Auszahlen soll bestimmt den Wert des Grundstückes. Die, die ausgezahlt werden sollen können nun entscheiden ob sie sich basierend auf diesem Wert auszahlen lassen wollen oder doch lieber das Grundstück für diese Preis übernehmen wollen. Keiner wird übervorteilt und jeder hat danach, nach seinen Wertvorstellungen, ein gutes Geschäft gemacht.

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#6
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Bei zwei Kindern klappt das, bei drei nicht. Glaub ich nicht. Wenn der Alleinerbe den Kaupreis soweit runterfährt das einer der anderen sagt: Wow so billig, nimm ich..... dann wird spätestens der dritte rumheulen, das sein Pflichtteil nun noch geringer ist.

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#7
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Bei zwei Kindern klappt das, bei drei nicht. Glaub ich nicht. Wenn der Alleinerbe den Kaupreis soweit runterfährt das einer der anderen sagt: Wow so billig, nimm ich..... dann wird spätestens der dritte rumheulen, das sein Pflichtteil nun noch geringer ist.

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#8
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Bei zwei Kindern klappt das, bei drei nicht. Glaub ich nicht. Wenn der Alleinerbe den Kaupreis soweit runterfährt das einer der anderen sagt: Wow so billig, nimm ich..... dann wird spätestens der dritte rumheulen, das sein Pflichtteil nun noch geringer ist.

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#9
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Bei zwei Kindern klappt das, bei drei nicht. Glaub ich nicht. Wenn der Alleinerbe den Kaupreis soweit runterfährt das einer der anderen sagt: Wow so billig, nimm ich..... dann wird spätestens der dritte rumheulen, das sein Pflichtteil nun noch geringer ist.


Statt rumheulen kann er auch kaufen.

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#10
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Will der Erbe das Grundstück denn behalten? Sonst wäre Verkauf doch eine Option.

Oder einfach nur mal anbieten zum Verkauf für 40.000 EUR und die Käuferresonanz abwarten.

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#11
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

Der Erbe vergrault alle Kaufinteressenten. Es ist, vorsichtig ausgedrückt, ein sehr schwieriger Zeitgenossen. Es hat schon Leute gegeben , die das Grundstück haben wollten, zu denen war er so unhöflich bis frech, das die natürlich wieder gegangen sind

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#12
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
Der Erbe vergrault alle Kaufinteressenten. Es ist, vorsichtig ausgedrückt, ein sehr schwieriger Zeitgenossen. Es hat schon Leute gegeben , die das Grundstück haben wollten, zu denen war er so unhöflich bis frech, das die natürlich wieder gegangen sind


§ 2314 Abs. 2 BGB
§ 2317 Abs. 1 BGB

Den Erben in Bezug auf den Pflichtteil in Verzug setzen und einen unstreitigen Anteil einfordern. Pflichtteil ist sofort und in cash fällig.

Wie schon gesagt, wer noch nie geerbt hat, weiß nicht was Streit ist.

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Auch wenn Budweiser mit seiner Antwort #1 im Prinzip Recht hat, so muss es schon gut begründet werden, warum man bei einem unbebauten Grundstück vom Bodenrichtwert abweichen will.

Aktuell steigen die Grundstückspreise in vielen Gegenden deutlich an, so dass man schon eher begründen kann, dass das Grundstück mehr wert ist als der Bodenrichtwert. Schließlich hinken die entsprechenden Wertangaben der Marktentwicklung immer ein bisschen hinterher.

In der Bodenrichtwertkarte sind die Werte immer für bestimmte Bereiche angegeben. Der Erbe (der Beerbte ist tot ;) ) müsste daher schon begründen, warum sein Grundstück einen geringeren Wert hat als die Nachbargrundstücke.

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#14
 Von 
FrauStressfrei
Status:
Praktikant
(618 Beiträge, 185x hilfreich)

vielen Dank, das ist ja auch mein Denken. Wer ist denn in der Beweispflicht? Muss der Beerbte Beweise, das sein Grundstück weniger wert ist oder die Pflichtteilsberechtigten? Wer zahlt den Gutachter, wenn der Beerbte eine Abrechnung über Boderrichtwert nicht akzeptieren wird?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von hh):

Aktuell steigen die Grundstückspreise in vielen Gegenden deutlich an,


Stimmt. Aber es gibt auch Gegenden, wo das nicht der Fall ist. Wer kauft ein Grundstück in Grenznähe zu Polen?

Zitat (von hh):

so dass man schon eher begründen kann, dass das Grundstück mehr wert ist als der Bodenrichtwert. Schließlich hinken die entsprechenden Wertangaben der Marktentwicklung immer ein bisschen hinterher.


Jepp, die hinken sogar mehrere Jahre hinterher und sind auch nur "Richtwerte". Natürlich sind das aber Werte, die für gleiche Grundstücke in gleicher Lage anzusetzen sind. Insofern schon eine gute Basis zur Wertermittlung. Aber sie werden auch nur durch erzielte Verkaufspreise bei Eigentümerwechsel aktualisiert. Der Marktentwicklung hinterherhinken kann auch bedeuten, die aktuellen Bodenrichtwerte sind zu hoch.

Vielleicht sollte die Fragestellerin nähere Angaben machen: Größe, Lage, Gegend, Bauland, Ackerland...

Zitat (von hh):

so muss es schon gut begründet werden, warum man bei einem unbebauten Grundstück vom Bodenrichtwert abweichen will.


Wenn der Erbe seine Aussage "schwer verkäuflich" handfest untermauern kann, hätte der Erbe recht. Aber das scheint ja der Knackpunkt zu sein: die Pflichtteilsberechtigten möchten auf Basis der Bodenrichtwerte "abrechnen", der Erbe sagt einfach "Nö. Viel zu hoch, das Grundstück sei unverkäuflich". Handfest begründet ist diese Pauschalaussage jedenfalls nicht.

Was denkt der Erbe denn, was das Grundstück wert ist? Unverkäuflich heißt wertlos. Für ihn aber scheinbar nicht, er will es ja behalten...

Ganz, ganz schwierig, hier einen Konsens herbeizuführen. Das müssen die unter sich ausmachen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von FrauStressfrei):
vielen Dank, das ist ja auch mein Denken. Wer ist denn in der Beweispflicht? Muss der Beerbte Beweise, das sein Grundstück weniger wert ist oder die Pflichtteilsberechtigten? Wer zahlt den Gutachter, wenn der Beerbte eine Abrechnung über Boderrichtwert nicht akzeptieren wird?


§ 2314 BGB

Schmunzel: der Beerbte ist verstorben...er ist vom Erben beerbt...

-- Editiert von BudWiser am 21.12.2016 07:22

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