Wie verhalte ich mich bei einer Filesharing-Abmahnung

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Abmahnung, Filesharing, Unterlassungserklärung, modifizierte
3,88 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Die wichtigsten Antworten rund um Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und entstehende Kosten

Der Strom von Filesharing-Abmahnungen reißt nicht ab. Zwar scheint der Höhepunkt im Jahr 2010 ereicht gewesen zu sein, die Gefahr eine Abmahnung zu erhalten ist aber immer noch sehr hoch. Was aber kann man tun, wenn plötzlich eine Abmahung im Briefkasten liegt? Das Wichtigste zuerst: Die Abmahnung nicht ignorieren

Während es vor einigen Jahren meist keine Konsequenzen hatte, wenn eine Abmahnung ignoriert wurde, trifft dies heute nicht mehr zu. Wer das Abmahnschreiben ignoriert, riskiert ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Stellt sich heraus, die Abmahnung ist berechtigt, muss der Abgemahnte die Kosten tragen. Also auch wenn die Abmahnung unberechtigt ist, sollte reagiert werden.

Notieren Sie sich die wichtigsten Daten

Zunächst sollten Sie die wichtigsten Daten notieren. Besonders wichtig sind hierbei die gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Geldbetrages. Die Fristen sind meist sehr kurz bemessen - 1 Woche - was aber durchaus rechtmäßig ist. Hier muss also schnell gehandelt werden. Die Frist sollte in keinem Fall ohne eine Reaktion verstreichen, ggf. sollte um eine Verlängerung bei der abmahnenden Kanzlei gebeten werden. 

Wer mahnt ab?

Wichtig ist auch die Frage wer abmahnt. Eine urheberrechtliche Abmahnung darf selbstverständlich nur der Rechteinhaber aussprechen. Ob der Abmahnende tatsächich der wirkliche Rechteinhaber ist, muss im Einzelfall geprüft werden und kann ggf. erst in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden.

Welchen Inhalt hat die Abmahnung?

Die Abmahnung sollte einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben. Es muss erkennbar sein, welches konrete Verhalten beanstandet wird. Bei Filesharing-Abmahnungen ist dies meist das illegale Verbreiten des urheberrechtlich geschützen Werkes (Film, Musik, Computerspiel, Software etc.) im Internet. 

Darüber hinaus muss aus der Abmahnung hervorgehen, gegen welche Gesetze verstoßen wurde.

Die Abmahnung muss ernst gemeint sein und erkennen lassen, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche ggf. auch gerichtlich durchsetzen wird.

Ist die Abmahnung rechtmäßig?

Mit der Abmahnung wird meist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte die Rechtmäßigkeit der Abmahnung sichergestellt sein. Wird Ihnen etwa ein Verhalten vorgeworfen, das nicht rechtswidrig ist, können Sie nicht wirksam abgemahnt werden. Gleiches gilt wenn zwar das Verhalten an sich rechstwidrig ist, Ihnen dieses Verhalten aber nicht zugerechnet werden kann. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit spielen oftmals urheberrechtliche Fragen eine Rolle. Insofern sollte hier ggf. fachkundiger Rat von einem Rechtsanwalt eingeholt werden.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Zeigt sich, die Abmahnung ist rechtmäßig, sollte in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. 

Meist liegt eine solche bereits vorgefertigt dem Abmahnschreiben bei. Diese sollte aber unter keinen Umständen verwendet werden. In aller Regel ist diese zu weit gefasst und fordert ein Verhalten, auf das gar kein Anspruch besteht. So besteht ein Unterlassungsanspruch nur bezüglich des verletzten Werkes. Viele Kanzleien forderten - wenigstens in der Vergangenheit - aber eine Erklärung bezüglich aller Werke eines Rechteinhabers. Dies geht zu weit und birgt erhebliche Risiken für den Abgemahnten. Immer noch modern ist die Erklärung über die Erstattung der Anwaltskosten. 

Die Unterlassungserklärung ist nur wirksam wenn diese ausreichend strafbewehrt ist. Erreicht wird dies indem man ein Versprechen zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung erreicht. 

Je nachdem, ob man die "Tat" selbst begangen hat (Täterhaftung) oder ggf. eine Haftung als Anschlussinhaber (Störerhaftung) in Betracht kommt, ist die Erklärung ebenfalls entsprechend zu formulieren. 

Kosten der Abmahnung

Mit der Abmahnung werden gleichzeitig deren Kosten geltend gemacht. Meist enthält das Abmahnschreiben seitenweise Ausführungen zu den einzelnen Kosten und Risiken im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Am Ende steht dann meist ein angeblich "großzügiger" Vergleichsbetrag mit dessen Zahlung alle Ansprüche abgegolten werden. 

Einige Kanzleien schlüsseln explizit auf, wie sich die Beträge zusammensetzten, andere nicht. Künftig wird diese Aufschlüsselung zur Pflicht werden. 

Zu unterscheiden ist auch, ob eine Täter- oder eine Störerhaftung in Betracht kommt. Während zwar auch der Störer die Abmahnkosten zu tragen hat, haftet der Täter zusätzlich auf Schadensersatz.

Wer sich mit dem Thema Abmahnung auseinandersetzt, trifft meist auf das Problem der Deckelung der Abmahnkosten auf 100 €. Leider findet diese Deckelung in der Praxis keine Anwendung, da diese Deckelung einen einfach gelagerten Fall und ein nicht gewerbliches Ausmaß voraussetzt. Zwei Kriterien, die die Rechtsprechung bei Filesharing durch die Bank weg abgelehnt hat. Ob das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - wonach indirekt eine Deckelung auf ca. 155 € vorgesehen ist - wesentliche Besserung bringt, bleibt abzuwarten. 

Erfahrungsgemäß lassen sich die "großzügigen Vergleichsangebote" dennoch erheblich reduzieren. Das Zahlungsverlangen gänzlich ignorieren sollte man aber nicht, da in den letzten Jahren die Beträge vermehrt eingeklagt werden. 

Fazit

Ein Patentrezept für dem Umgang mit einer Abmahnung gibt es nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt aber folgendes:

1. Die Abmahnung nicht ignorieren.

2. Prüfen ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. 

3. Die beigfügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen. 

4. Zahlungsaufforderung nicht ignorieren. 

Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Anwalts zu empfehlen, der sich auf diesem Rechtsgebiet auskennt. Hierbei sollten jedoch vorab die möglichen eigenen Kosten zwingend geklärt werden. Leider gab es in der Vergangenheit vermehrt Fälle in denen die eigenen Anwaltskosten höher waren als die der Abmahnung. Ein seriöser Kollege wird Sie im Vorfeld über die Kosten aufklären.