Hallo,
mich würde interessieren, wie eine Bank dazu steht, wenn gegen einen Drittschuldner ein Herausgabeanspruch wegen der Nutzung eines Schuldners von Konten Dritter ausgesprochen wird.
Darf eine Bank hier einem Gläubiger helfen und z.b. bei einer Vorpfändung (zugestellt dem Schuldner, Drittschuldner und auch dem Kreditinstitut des Drittschuldners) mit dem genannten Anspruch erst einmal ein vorläufiges Zahlungsverbot auf das besagte Konto legen?
Oder hält eine Bank sich hier völlig heraus und würde unter Umständen auch das Konto leer räumen lassen, selbst wenn dem Schulder und Drittschuldner bereits eine Vorpfändung zugestellt wurde?
Wie verhält sich eine Bank bei Herausgabeanspruch wegen der Nutzung von Konten Dritter?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatDarf eine Bank hier einem Gläubiger helfen und z.b. bei einer Vorpfändung (zugestellt dem Schuldner, Drittschuldner und auch dem Kreditinstitut des Drittschuldners) mit dem genannten Anspruch erst einmal ein vorläufiges Zahlungsverbot auf das besagte Konto legen? :
Das hat nix mit dürfen zu tun, mehr mit müssen. Wenn Sie das Konto des Schuldners mit einer Vorpfändung belegen, ist die Bank verpflichtet den gepfändeten Betrag - soweit möglich - "einzufireren" un darauf zu warten, dass innerhalb der nächsten 4 Wochen der PfÜB ins Bankhaus flattert.
Ein anderes Konto als das des Schuldners kann man nicht pfänden, und hier ist die Bank auch nicht zu einer Auskunft verpflichtet. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich wäre, wurde Ihnen ja schon in den anderen Threads geschrieben, an diesen Aussagen ändert sich nichts.
Zitatwegen der Nutzung von Konten Dritter? :
Wie sieht denn diese Nutzung aus?
gruß charly
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Zitat:Zitatwegen der Nutzung von Konten Dritter? :
Wie sieht denn diese Nutzung aus?
gruß charly
Der Schuldner soll hier Einnahmen, welcher er nirgends angibt, auf das Konto des Dritten gehen lassen, da so wie er selbst angab (in einem vorliegendem Chat), gepfändet wurde.
Die Einnahme sind nur durch eigene "Ermittlungen" ans Licht gekommen.
Ich persönlich würde parallel zum PfÜB gegen den Drittschuldner auch zunächst einmal den Kontoinhaber sowie den Schuldner wegen Vereiteln der Zwangsvollstreckung anzeigen, dort die eigenen Ermittlungen präsentieren als Beweise.
Das hat IMHO zwei Effekte: Zum einen wird bei erfolgreicher Verurteilung das ganze problemlos als sogenannte vbuH in einer möglichen Privatinsolvenz angemeldet werden können. Das heißt: Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Man kann dann die Restschuldbefreiung versagen.
Zum zweiten müsste damit der Weg frei sein, gegen den Helfer des Gläubigers selbst (also den Kontoinhaber) die Schuld geltend zu machen und gegen ihn dann ggf. als Gesamtschuldner vorzugehen. Der Weg ist vielleicht nicht einfach, aber wenn die Erkenntnisse hieb- und stichfest sind, dann sollte dieser Weg am Ende funktionieren.
Vorausgesetzt natürlich immer, dass da auch genug Geld umgeschlagen wird bzw. nicht alles insgesamt auch beim Drittschuldner unterhalb der Freigrenze bleibt.
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