Nehmen wir einmal an ein Gläubiger fertigt eine Benachrichtigung einer Vorpfändung nach § 845 ZPO
selbst an und lässt diese durch den Gerichtsvollzieher zustellen.
Einmal an den Schuldner und einmal an den Drittschuldner und meinetwegen auch an eine Bank des Drittschuldners.
Muss der Empfänger anwesend sein? Oder ist es ein Einwurfeinschreiben?
Mich würde interessieren in welcher Form die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt?
Und stellt der Gerichtsvollzieher aus dem Bezirk wo das Vollstreckungsgericht des Schuldners liegt auch an Drittschuldner aus anderen Orten zu oder erst in die jeweilige Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Bezirkes wo der Drittschuldner(oder die Bank) sitzen? Also dann ein anderer Gerichtsvollzieher?
Wie stellt ein Gerichtsvollzieher eine Vorpfändung nach § 845 ZPO richtig zu?
16. April 2018
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Frage vom 16. April 2018 | 17:16
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 2x hilfreich)
Wie stellt ein Gerichtsvollzieher eine Vorpfändung nach § 845 ZPO richtig zu?
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 17. April 2018 | 11:41
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
ZitatNehmen wir einmal an ein Gläubiger fertigt eine Benachrichtigung einer Vorpfändung nach :§ 845 ZPO selbst an und lässt diese durch den Gerichtsvollzieher zustellen.
Einmal an den Schuldner und einmal an den Drittschuldner und meinetwegen auch an eine Bank des Drittschuldners.
Muss der Empfänger anwesend sein? Oder ist es ein Einwurfeinschreiben?
Mich würde interessieren in welcher Form die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt?
Und stellt der Gerichtsvollzieher aus dem Bezirk wo das Vollstreckungsgericht des Schuldners liegt auch an Drittschuldner aus anderen Orten zu oder erst in die jeweilige Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Bezirkes wo der Drittschuldner(oder die Bank) sitzen? Also dann ein anderer Gerichtsvollzieher?
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