Wie richtig verhalten bei Festsetzungsbescheid

14. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
PJT
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 59x hilfreich)
Wie richtig verhalten bei Festsetzungsbescheid

Hallo,

der A hat von der GEZ ein Festsetzungsbescheid über 17,50 EUR + 8,00 EUR Mahngebühr bekommen.
A zahlt monatlich seine 17,50€! Es kam davor keine Mahnung oder Ähnliches.
Soweit der A sich das zusammen googlen konnte, soll er auf jeden Fall widersprechen. Wie macht er das richtig? Reicht es über das Online Portal oder muss es in Schriftform erfolgen?

-- Editiert von PJT am 14.02.2018 19:43

-- Editiert von PJT am 14.02.2018 19:43

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Jetzt frage ich mich, was der A da gegoogelt hat, wenn ihm anhand der beschriebenen Sachlage ein Widerspruch empfohlen wurde...

Die Sache ist Folgende:

Der Rundfunkbeitrag ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für drei Monate zu zahlen.

Wenn der A also jeden Monat immer 17,50 € zahlt, ist er spätestens ab dem 15. des zweiten Monats des jeweiligen Zahlungsrhythmusses im Verzug.

Scheinbar weiß der A nicht, dass er auch ohne Erhalt einer Zahlungsaufforderung eigenständig zu zahlen hat. Der Rundfunkbeitrag wird kraft Gesetzes als Schickschuld geschuldet, ohne dass es einer vorherigen Zusendung einer Zahlungsaufforderung bedarf.

Vermutlich muss der A auch keine "Mahngebühr" zahlen wie er meint, sondern einen sogenannten Säumniszuschlag (Mahnkosten sind nicht gleich Säumniszuschläge).

Ich würde dem A raten, sich andere Quellen zu suchen oder besser zu recherchieren. Noch besser wäre es, einfach seinen Rundfunkbeitrag so zu zahlen, wie es das Gesetz vorsieht. D.h. gesammelt alle drei Monate 52,50 €, und nicht eigenständig monatlich 17,50 €. Spart dem A jede Menge Ärger, den er jetzt durch seine Sondertour ja scheinbar hat (mal völlig unabhängig davon ob berechtigt oder nicht). :-)

Natürlich kann der A Widerspruch einlegen, aber es ist mehr als fraglich, ob ihm das bei der beschriebenen Sachlage irgendetwas bringen wird.

-- Editiert von Dezent am 14.02.2018 20:12

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von PJT):
Soweit der A sich das zusammen googlen konnte, soll er auf jeden Fall widersprechen.

A sollte einfach mal den Festsetzungsbescheid lesen, Denn dort pflegt drauf zu stehen was man machen muss wenn man nicht einverstanden ist. Widerspruch ist nicht immer das geeignete Mittel.


Was genau soll denn die Begründung sein, weshalb will man widersprechen?
Wenn man tatsächlich nicht gesammelt alle drei Monate 52,50 EUR überweist, wäre das ganze wohl gerechtfertigt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16921 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von PJT):
Wie macht er das richtig?
Indem er keinen Widerspruch einlegt! A ist im Verzug, also was soll der Quatsch mit Widerspruch? A sollte jetzt unverzüglich den Quatsch mit der monatlichen Zahlung abstellen und bis zum 15. des mittleren Monats den Beitrag überweisen oder abbuchen lassen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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