Wie oft und wie lange darf ein Mieter Besuch empfangen?

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Besuchsrecht, Mietwohnung
4,39 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
38

Das Besuchsrecht des Mieters ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich aber aus § 535 S. 1 BGB, dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Es gehört zum Kernbereich des Nutzungsrechts einer Wohnung. Grundsätzlich dürfen Mieter in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Herren- oder Damenbesuch handelt, ob übernachtet wird oder ob der Besuch regelmäßig oder unregelmäßig kommt. Klauseln, nach denen z.B. Besucher anderen Geschlechts die Wohnung spätestens um 22.00 Uhr verlassen müssen, sind unwirksam (LG Hagen, WuM 1992, 430; AG Tübingen, WuM 1979, 77; AG Dortmund, WuM 1974, 72; AG Wiesbaden, WuM 1972, 46; AG Hannover, WuM 1972, 47).

Ebenfalls ist es dem Mieter gestattet, dem Besucher den Haustürschlüssel zu überlassen. Auch darf er sich bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

Der Vermieter darf den Besuch auch nicht dadurch verhindern, dass er von seinem Hausrecht Gebrauch macht und dem Besucher das Betreten der Wohnung verweigert. Das Hausrecht für die Wohnung liegt beim jeweiligen Mieter. Er kann entscheiden, welche Personen er herein lässt und welche nicht. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich auch auf die Zugänge zur Wohnung. Ein Hausverbot des Vermieters darf nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, z.B. bei Zusammenkünften krimineller Vereinigungen.

Lebt der Besucher allerdings länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, so wird regelmäßig davon ausgegangen, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung handelt. Die Annahme, dass nach mehrwöchigem Aufenthalt oder mehr als 3 Monaten von einer genehmigungspflichtigen Gebrauchsüberlassung auszugehen ist, kann widerlegt werden. Besondere Gegebenheiten können auch einen mehrmonatigen Aufenthalt die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Besuch handelt (z.B. Aufnahme von Verwandten oder Bekannten in einer Notsituation, Studentenbesuch während der Semesterferien).

Das eigentliche Besuchsrecht - die zeitlich begrenzte Beherbergung von Personen ohne Entgelt durch den Mieter – ist von der erlaubnisfreien Aufnahme naher Angehöriger zu unterscheiden. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache umfasst auch die (dauerhafte) Aufnahme naher Angehöriger, sofern die Wohnung nicht überbelegt wird. Zu den nahen Angehörigen, die erlaubnisfrei aufgenommen werden dürfen, zählen Ehegatten und Kinder. Der Personenkreis wird teilweise auch auf Enkelkinder, Geschwister, Hausangestellte oder Au-pair-Mädchen erstreckt.

Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Miete mindern - selbst gemacht
Musterverträge und Briefe Mietvertrag erstellen