Hallo Forum,
quote:
§ 2033
Verfügungsrecht des Miterben
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
Hmm, den Unterschied zwischen (1) und (2) sehe ich in erster Linie darin, daß in (2) von GEGENSTÄNDEN (z.B. Immobilie, Möbel, Uhr, etc.) geschrieben wird, die möglicherweise nur durch Zerstörung geteilt werden könnten, so daß eine gemeinsame Einigung herbeigeführt werden muss, was ggfs. ewig andauernd kann.
In (1) steht geschrieben, daß jeder Erbe einer Gemeinschaft über sein Anteil verfügen kann, was jedoch notariell geurkundet werden muss.
Was bedeutet das in der Praxis? Gibt es noch andere Differenzierungen zwischen Erbmasse generell und Gegenstände? Wie ist es mit Bargeld bzw. Geldvermögen auf einen Bankkonto?
Wenn auf eine Erbengemeinschaft von 2 Personen ein Kontobetrag in Höhe von z.B. 20.000 Euro vererbt wird und beiden Erben nach Erbquote jeweils 50% der Erbmasse zustehen, kann Erbe 1 auch gegen den Willen von Erbe 2 über 10.000 Euro verfügen ... Was muss der Notar beurkunden? Das A 10.000 Euro erhält und B die anderen 10.000 Euro gehören?
Oder wie muss ich den 2033er verstehen? Gibt es irgendwo nachlesbare Auslegungen oder Kommentare, die auch für Nichtjuristen zugänglich sind?
Wer hat eine Meinung, Erfahrungen oder Tipps zu diesem Thema?
Gruß
Gaudy
-- Editiert Gaudy am 23.04.2012 11:48