Wie muss ich § 2033 BGB verstehen?

23. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Gaudy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Wie muss ich § 2033 BGB verstehen?

Hallo Forum,

quote:
§ 2033
Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.


Hmm, den Unterschied zwischen (1) und (2) sehe ich in erster Linie darin, daß in (2) von GEGENSTÄNDEN (z.B. Immobilie, Möbel, Uhr, etc.) geschrieben wird, die möglicherweise nur durch Zerstörung geteilt werden könnten, so daß eine gemeinsame Einigung herbeigeführt werden muss, was ggfs. ewig andauernd kann.

In (1) steht geschrieben, daß jeder Erbe einer Gemeinschaft über sein Anteil verfügen kann, was jedoch notariell geurkundet werden muss.

Was bedeutet das in der Praxis? Gibt es noch andere Differenzierungen zwischen Erbmasse generell und Gegenstände? Wie ist es mit Bargeld bzw. Geldvermögen auf einen Bankkonto?

Wenn auf eine Erbengemeinschaft von 2 Personen ein Kontobetrag in Höhe von z.B. 20.000 Euro vererbt wird und beiden Erben nach Erbquote jeweils 50% der Erbmasse zustehen, kann Erbe 1 auch gegen den Willen von Erbe 2 über 10.000 Euro verfügen ... Was muss der Notar beurkunden? Das A 10.000 Euro erhält und B die anderen 10.000 Euro gehören?

Oder wie muss ich den 2033er verstehen? Gibt es irgendwo nachlesbare Auslegungen oder Kommentare, die auch für Nichtjuristen zugänglich sind?

Wer hat eine Meinung, Erfahrungen oder Tipps zu diesem Thema?

Gruß
Gaudy

-- Editiert Gaudy am 23.04.2012 11:48

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

Mit derm Wort "verfügen" ist "verkaufen, verschenken" usw. gemeint und nicht etwa "an sich nehmen, benutzen".

Ein Erbe kann also seinen gesamten Anteil am Nachlass an jemand anderen verkaufen oder verschenken oder auf andere Weise übertragen. Für diesen Vorgang ist dann die notarielle Beurkundung erforderlich.

Der Erbe kann aber nicht z.B. seinen 1/2-Anteil am geerbten Auto separat verkaufen und den Miterben dann auf den Verkäufer verweisen, damit sich die beiden dann einigen, wie sie damit umgehen.

Ein Erbe kann daher auch nicht alleine über das Guthaben auf dem Nachlasskonto verfügen.

quote:
Was muss der Notar beurkunden? Das A 10.000 Euro erhält und B die anderen 10.000 Euro gehören?


Da beurkundet der Notar gar nichts. Ein Erbe alleine hat keine Verfügungsberechtigung und wenn sich beide Erben über die Auszahlung einig sind, dann ist ein Notar dafür nicht erforderlich.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn A und B gemeinsam zu je 50% 20000€ erben, dann sind diese 20000€ Teil der Erbmasse. Wenn sonst nichts da ist, sind sie sogar die gesamte Erbmasse.
Die Erbmasse gehört der "Erbengemeinschaft A und B" als ganzes, die Erbengemeinschaft kann dann eine Erbauseinandersetzung machen, indem sie die Erbmasse aufteilt.
Wenn A und B sich jeweils 10000€ nehmen, ist die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, da braucht man keinen Notar, denn die Auseinandersetzung geht auch so, wenn man sich einig wird.

Nehmen wir nun an, die Erbmasse bestünde aus einem Einfamilienhaus mit Verkaufspreis 200000€, welches aber noch mit Hypotheken von 180000€ belastet ist, Erben wieder A und B. Dann können A und B zum Beispiel gemeinsam das Haus verkaufen (was dann ein Akt der Erbengemeinschaft ist) und die Hypothekenschuld bezahlen (wieder Akt der Erbengemeinschaft). Damit haben sie wieder als Erbengemeinschaft 20000€ übrig, die sie unter sich aufteilen als Auflösung der Erbengemeinschaft.

Jetzt der Fall, dass A das Haus verkaufen will, B aber auf einen besseren Markpreis oder sonstwas warten will. Da könnte A die Auflösung der Erbengemeinschaft nur durch eine Versteigerung des Hauses erzwingen, bei der Versteigerung kommt aber noch viel weniger Geld raus.
A darf nicht einen Anteil von 50% an dem Haus verkaufen, denn das Haus ist nicht auf A und B aufgeteilt: es gehört nicht den beiden, sondern der durch die beiden gebildeten Erbengemeinschaft.
A darf aber alternativ über seinen Anteil an der Erbmasse, also die 50% der Erbengemeinschaft, verfügen und kann diese verkaufen. Der Käufer, nennen wir ihn C, hat damit nicht die Hälfte des Hauses erworben, sondern 50% an der ERbengemeinschaft.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gaudy
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo zusammen,

ja, die Sache mit Haus, auto und anderen Gegenständen ist mir eigentlich klar und als solches auch verständlich und nachvollziehbar.

Nicht ganz nachvollziehen kann ich, wenn es sich bei der Erbmasse lediglich um ein Geldvermögen von z.B. 20.000 Euro handelt und beide Erben mangels Testament durch die gesetzliche Erbfolge zu je 50% erben.

wenn ich es richtig verhanden habe, hh, kann einer der beiden Erben z.B. willkürlich handeln und die Aufteilung und Auszahlung verhindern, ohne einen Grund dafür benennen zu können/wollen/müssen.

Beispielsweise verhindert A die Auszahlung und auch die Verlegung auf ein zinsbringendes Konto. Kann B dann A für den entgangenen Gewinn haftbar machen? Oder: B benötigt das Geld und muss sich, da A ohne triftigen Grund die Aufteilung und Auszahlung blockiert, einen Kredit aufnehmen. Kann B A für die entstehenden Kreditkosten und Zinsen haftbar machen?

Gruß
Gaudy

-- Editiert Gaudy am 23.04.2012 13:39

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47597 Beiträge, 16826x hilfreich)

quote:
wenn ich es richtig verhanden habe, hh, kann einer der beiden Erben z.B. willkürlich handeln und die Aufteilung und Auszahlung verhindern, ohne einen Grund dafür benennen zu können/wollen/müssen.


Im Prinzip ja.

Jeder Erbe hat zwar einen Rechtsanspruch auf Auszahlung. Allerdings muss er diesen einklagen, wenn der andere Erben nicht zustimmt. Das wiederum führt zu Kosten, die die Erbschaft mindern.

Nach meiner Kenntnis entsteht ein Schdeneersatzanspruch, wenn ein Erbe die Auseinandersetzung willkürlich verhindert. Da man aber in den meisten Fällen irgendwelche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung finden kann, ist die Beweisführung, dass diese Weigerung willkürlich war, dann schwierig.

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