Hallo,
mich interessiert eure Eischätzung zu folgendem Fall und ich hoffe, ich bin im richtigen Forum gelandet.
Angenommen, ein Anwalt fertigt eine Stellungnahme fürs Gericht, lässt diese jedoch nicht, wie bisher im selben Mandanten-/Anwaltsverhältnis üblich, vom Mandanten freigeben. Erst nach dem Versand an Gericht und Gegenseite erhält der Mandant den Schriftsatz zur Ansicht. Sofort fallen Fehler ins Auge, die den Prozess gefährden können (falsche Argumentation). Der Mandant setzt sich mit dem Anwalt in Verbindung und fragt nach, ob der Schriftsatz tatsächlich ohne Freigabe in dieser Form ans Gericht gegangen ist und stellt gleich klar, dass er in vorliegender Form nicht freigegeben worden wäre. Eine Antwort bleiben sowohl der Anwalt als auch seine Anwaltsfachangestellten trotz mehrmaligem Nachfragen schuldig.
Nun passiert das ganze kurz vor der nächsten mündlichen Verhandlung. Die Frage ist nun, ob der Mandant verpflichtet ist (zur Wahrung evt. Schadensersatzansprüche, falls der Fall durch die fehlerhafte Argumentation verloren wird) dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Schriftsatz ohne Freigabe abgegeben wurde und so auch nicht freigegeben worden wäre oder ob es für den Mandanten besser wäre, zunächst einmal den Mund zu halten und zu schauen, wie sich alles entwickelt.
Dem Mandanten ist klar, dass es für alle Beteiligten sehr unangenehm wäre, seinem Anwalt vor dem Gericht "quasi in den Rücken zu fallen". Alles in allem eine unschöne Situation, für die bisher noch keine Lösung gefunden werden konnte.
Herzlichen Dank für Eure Zeit!
Wie mit evt. Anwaltsfehler umgehen?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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Zitat:ob der Mandant verpflichtet ist (zur Wahrung evt. Schadensersatzansprüche, falls der Fall durch die fehlerhafte Argumentation verloren wird) dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Schriftsatz ohne Freigabe abgegeben wurde und so auch nicht freigegeben worden wäre
Erste wichtige Frage: Amtsgericht oder Landgericht? Vor letzterem ist *jeglicher* Parteivortrag unbeachtlich.
Vor dem Amtsgericht kann der Mandant seinen Anwalt natürlich korrigieren. (Was dazu führen kann, daß dieser das Mandat niederlegt.) Ob das zur Wahrung von Schadensersatzansprüchen unbedingt nötig ist, kann ich nicht sagen; immerhin ist es ja nicht so, daß das Gericht einmal gehörten Vortrag ignorieren muß, sobald die Partei diesen "widerruft". Es kann sein Urteil also auch auf die erste Argumentation stützen, jedenfalls dann, wenn dort entsprechender Sachvortrag gemacht wurde (erfundenes Beispiel: "die AGB des Beklagten sind in diesem Punkt nicht wirksam, weil mein Mandant Russe ist" => Klage abgewiesen, weil dann russisches Recht zur Anwendung kommt, deswegen hätte der Mandant seine Nationalität lieber verschwiegen).
Vielen Dank! Es ist ein Amtsgericht. Vielleicht werde ich doch etwas konkreter. Wir hatten ein Einfamilienhaus gemietet und es hat sich kurz nach Einzug herausgestellt, dass die Heizung nicht funktioniert. Über die Wintermonate ließ sich wirklich kein einziger Raum beheizen. Der Vermieter tat nichts, so dass wir zunächst die Miete nach Fristablauf um 20% minderten und schließlich, da weiterhin nichts geschah, unser Zurückbehaltungsrecht nutzten. Da in Berlin laut Anwalt das Fünffache der Mietminderung einbehalten werden darf, legten wir die volle Miete also auf ein anderes Konto, um nach Mangelbeseitigung die Miete abzüglich der Mietminderung an den Vermieter zu überweisen. Das alles wurde auch genauso dem Vermieter kommuniziert. Dieser kündigte jedoch nach zwei Monaten ohne Mieteingang fristlos wegen Mietschulden und klagte vor Gericht gegen uns. Nun machte unser Anwalt in unseren Augen den Fehler, dass er die angeblichen Mietschulden bestritt (soweit richtig), als Begründung aber lediglich die Mietminderung angab. Deshalb sieht es jetzt so aus, als hätten wir die Miete zu 100% gemindert, was bei diesem Mangel definitiv zu viel war. Unserer Meinung nach hätte der Anwalt das ausgeübte Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich in die Begründung mit aufnehmen müssen. Nun haben wir Sorge, dass der fristlosen Kündigung des Vermieters stattgegeben wird und uns sämtliche Kosten auferlegt werden.
Natürlich würden wir das in der mündlichen Verhandlung gern richtig stellen, rechnen uns aber Nachteile aus, weil wir uns ja faktisch gegen unseren eigenen Anwalt stellen. Da dieser sich jedoch beharrlich weigert, über diese Angelegenheit mit uns zu sprechen und auch keine Fragen dazu beantwortet, sind wir sehr unsicher, wie wir uns hier am besten verhalten sollen.
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Für mich stellt sich die Frage, was mit "falscher Argumentation" gemeint ist. Das hört sich für mich nämlich eher nach den Rechtsausführungen an und die sind vor Gericht so beachtlich wie wenn in China ein Sack Reis umfällt. Das Gericht muss und wird sich aus dem Tatsachenvortrag nämlich selbst die rechtliche Bewertung durchführen. Zwar kann es hilfreich sein, das Gericht in die richtige Richtung zu stupsen, aber an und für sich muss es von alleine darauf kommen.
Sollte falscher Tatsachenvortrag erfolgt sein, dann sollte das sofort klargestellt werden. Das kann sonst auch ganz schnell mal für die Partei selbst nach hinten losgehen, z.B. versuchter Prozessbetrug, wenn bemerkt wird, dass hier falscher Vortrag geleistet wurde.
Vielen Dank. Wäre denn bei uns ein solcher falscher Tatsachenvortrag erfolgt? Als Laie würde ich spontan ja sagen, da ja falsch vorgetragen wurde, dass die Miete (um 100%) gemindert wurde, obwohl tatsächlich ja das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde. Müssten wir dies also wirklich sofort vor Gericht klarstellen?
-- Editiert von Neulinge am 08.09.2015 19:10
Zitat:Der Mandant setzt sich mit dem Anwalt in Verbindung und fragt nach, ob der Schriftsatz tatsächlich ohne Freigabe in dieser Form ans Gericht gegangen ist und stellt gleich klar, dass er in vorliegender Form nicht freigegeben worden wäre.
Ich kann mir jetzt nicht vorstellen das ohne besondere vertragliche Vereinbarung eine "Freigabegenehmigung" verpflichtend wäre.
Die üblichen Vollmachten etc. enthalten gegenteilige Formulierungen.
Zitat:Da in Berlin laut Anwalt das Fünffache der Mietminderung einbehalten werden darf,
Und wie genau begründet er diese Sonderstellung Berlins?
Ansonsten empfiehlt es sich den Anwalt per Einschreiben darauf hinzuweisen das man der Ansicht sei, das es keine Minderung sondern die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sei.
Unklug wäre es ohne Rücksprache mit dem Anwalt diese Korrektur eigenmächtig vor Gericht vorzunehmen.
ZitatZitat:Der Mandant setzt sich mit dem Anwalt in Verbindung und fragt nach, ob der Schriftsatz tatsächlich ohne Freigabe in dieser Form ans Gericht gegangen ist und stellt gleich klar, dass er in vorliegender Form nicht freigegeben worden wäre. :
Ich kann mir jetzt nicht vorstellen das ohne besondere vertragliche Vereinbarung eine "Freigabegenehmigung" verpflichtend wäre.
Die üblichen Vollmachten etc. enthalten gegenteilige Formulierungen.
Es mag sein, dass dies nicht verpflichtet ist, es wurde jedoch bislang immer so gehalten in diesem Fall. Das sah konkret so aus, dass der Anwalt Schriftsätze an den Mandanten mit der Bitte um Freigabe/Korrektur schickte, der Mandant anschließend Fehler berichtete (zum Beispiel aus Missverständnissen entstanden, also nichts Gravierendes) und oder Anmerkungen machte, der Anwalt wiederum Korrekturen übernahm, bei bestimmten Fragen erklärte, warum er dies in den Schriftsatz aufnahm bzw. nicht aufnahm und den korrigierten Schriftsatz erneut zuschickte. Wenn alles ok war, gab ihn der Mandant dann frei und alles ging seinen Weg.
Das war nun das erste Mal, wo der Anwalt dies nicht tat, obwohl es augenscheinlich besser gewesen wäre, wie gewohnt vorzugehen. Uns war aufgrund der bisherigen Vorgehensweise allerdings auch nicht klar, dass dies offenbar kein Normalzustand ist.
Zitat:Da in Berlin laut Anwalt das Fünffache der Mietminderung einbehalten werden darf,
Und wie genau begründet er diese Sonderstellung Berlins?
Dies begründete er mit den regelmäßig entsprechend ergangenen Urteilen/Entscheidungen der Berliner Gerichte, so dass er dies als allgemeingültig ansah.
Ansonsten empfiehlt es sich den Anwalt per Einschreiben darauf hinzuweisen das man der Ansicht sei, das es keine Minderung sondern die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes sei.
Ok, das haben wir bislang nur per Mail gemacht, werden das nun noch nachholen.
Unklug wäre es ohne Rücksprache mit dem Anwalt diese Korrektur eigenmächtig vor Gericht vorzunehmen.
Ja, das scheint uns auch eher unangebracht.
Vielen Dank!
Zitat:Nun machte unser Anwalt in unseren Augen den Fehler, dass er die angeblichen Mietschulden bestritt (soweit richtig), als Begründung aber lediglich die Mietminderung angab.
Ich sehe überhaupt keine falsche Argumentation sondern höchstens ein unvollständige.
Dass auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wurde, hätte ohne Probleme noch vorgetragen werden können.
Haben sie überhaupt mal in dem Mietvertrag nachgelesen, ob es dort eine Klausel gibt welche das Zurückbehaltungsrecht nur auf die im § 556b BGB bestimmten Rechte beschränkt ?
Wenn die Argumentation nicht falsch, sondern nur unvollständig ist und man noch in der mündlichen Verhandlung das Zurückbehaltungsrecht erwähnen kann, ist das natürlich beruhigend. Wir haben uns selbstverständlich anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt hat sich auch den Mietvertrag angesehen und wir haben das Zurückbehaltungsrecht einen Monat im Voraus schriftlich dem Vermieter angezeigt.
Dankeschön!
Wenn der Vortrag das angekündigte Zurückbehaltungsrecht enthält, wird sich das Gericht mit dieser Frage beschäftigen müssen. Wenn der Anwalt dann z.B. erklärt, dass die Miete zu 100%gemindert war, wird das Gericht erst prüfen, ob die Minderung in dieser Höhe richtig ist. Sollte das Gericht anderer Meinung sein, wird es sich als "Weniger" zu der Minderung mit dem Zurückbehaltungsrecht beschäftigen.
In der Sache wird es um einen schuldhaften Mietrückstand von mindestens zwei Monatsmieten gehen. Die Mietminderung muss zumindest dem Grunde nach berechtigt gewesen sein. Der Mieter kann sich bei der Höhe der Minderung irren. Ein Zurückbehaltungsrecht kann dann zusätzlich helfen. Hier mal ein paar Informationen:
http://www.mietminderung.org/mietminderung-fristlose-kuendigung-durch-den-vermieter/
Vielen Dank für alle Antworten. Es scheint alles gut ausgegangen zu sein, die Argumentation konnte in der mündlichen Verhandlung nachgeschoben werden.
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