Wie man eine Kündigung durch Zurückweisung aufgrund fehlender Vollmacht zu Fall bringt

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Zurückweisung, Vollmacht, Vertreter, unverzüglich, Arbeitsrecht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.02.2010, 25 Sa 1801/10

Es gehört zum anwaltlichen Handwerkszeug einen Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat und sich beraten lassen möchte, zu fragen, wer diese Kündigung denn unterschrieben hat und ob er die betreffende Person kennt. In § 174 BGB ist nämlich geregelt, dass bei sog. einseitigen Rechtsgeschäften, zu denen die Kündigung zu zählen ist, ein Bevollmächtigter die Vollmachtsurkunde zusammen mit der Kündigung vorlegen muss. Geschieht dies nicht, kann der Adressat der Kündigung diese unverzüglich zurückweisen. Ebenso muss man bei der Beratung von Arbeitgebern stets prüfen, wer die Kündigung zu unterschreiben hat.

Anerkannt ist jedoch, dass jemand der im Handelsregister oder Gesetz als vertretungsberechtigte Person, etwa als Geschäftsführer einer GmbH eingetragen ist, eine solche Vollmacht nicht vorlegen muss, da jeder ja im öffentlich zugänglich Handelsregister nachsehen kann, ob derjenige auch befugt ist, das kündigende Unternehmen zu vertreten. Was aber ist in dem Fall, in dem derjenige laut Handelsregister nur zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder auch einem Prokuristen handeln darf, aber die Kündigung dann alleine unterschrieben hat? Dann gilt wieder § 174 BGB, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 09.02.2010, 25 Sa 1801/10 anschaulich ausgeführt hat.

Elke Scheibeler
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht

Der entschiedene Fall spielte sich im Bereich des öffentlichen Dienstes bei den Berliner Betrieben, offenbar den Stadtwerken von Berlin ab. Gemäß § 9 Abs. 1 des Berlinerbetriebegesetzes (BerlBG) werden diese von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen vertreten. Die Kündigung war aber nur von einem Vorstand unterschrieben.

Es gibt zwar in § 9 Abs. 2 BerlBG die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied zu einem bestimmten Rechtsgeschäft des laufenden Geschäftsbetriebs zu ermächtigen. Ob eine Kündigung, in dem entschiedenen Fall sogar eine fristlose, zum laufenden Geschäftsbetrieb gehört, war für das LAG Berlin-Brandenburg  angesichts der Regelung in § 15 Abs. 4 BerlBG fraglich, wonach der Vorstand insgesamt über alle Angelegenheiten der Beschäftigen entscheidet. Der Vorstand sollte jedenfalls nach den Ausführungen der Berliner Betriebe zum Ausspruch der Kündigung ermächtigt worden sein. In diesem Fall ist aber § 174 BGB analog anzuwenden, d.h. die von dem jeweiligen Vorstand unterschriebene Kündigung kann zurückgewiesen werden, wenn er keine Vollmacht vorlegt.

Das LAG Berlin-Brandenburg prüfte dann noch, ob die Berliner Betriebe von dieser Ermächtigung den Arbeitnehmer sonst in Kenntnis gesetzt hatten. Dies wird insbesondere für Mitarbeiter angenommen, die in eine Stellung berufen worden sind, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, etwa als Leiter der Personalabteilung, Prokurist oder Generalbevollmächtigter. Zu diesem Schluss kam das Gericht aber in dem konkreten Fall nicht, da auch in einer Bekanntmachung der Berliner Betriebe über die rechtsgeschäftliche Vertretung nur von einer Gesamtvertretungsbefugnis die Rede war.

Die Zurückweisung der Kündigung erfolgte auch unverzüglich gemäß § 174 BGB, obwohl nach Erhalt der Kündigung fünf Tage vergangen waren. Diese Zeit wurde dem Kläger als Überlegungsfrist und für die anwaltliche Beratung zugestanden.

Ähnliche Probleme können sich auch bei privaten Arbeitgebern stellen. § 125 Abs. 2 S. 2 HGB und auch § 78 Abs. 4 AktG sehen vor, dass lediglich zur Gesamtvertretung befugte Vertreter der Gesellschaft sich gegenseitig zur alleinigen Vornahme von bestimmten Geschäften ermächtigen können.

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bringt zwar keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse. Das BAG hat bereits am 10.02.2005, 2 AZR 584/03, ähnlich entschieden. Es werden aber sämtliche Fragen des § 174 BGB anschaulich dargestellt. Mich veranlasst diese Entscheidung einmal mehr, auf die Vertretungsbefugnis zu achten. Im Falle von fristlosen Kündigungen kann eine Zurückweisung nämlich dazu führen, dass die zweiwöchige Frist des § 626 BGB abgelaufen ist. Dann kann es ggf. zwar noch um eine fristgemäße Kündigung gehen. Dem Arbeitnehmer würde dieser Trick aber jedenfalls sein Gehalt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist retten.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de