Wie mahne ich richtig?

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Schuldner, Verzug, Abmahnung
4,27 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Es kommt nicht drauf an was drüber steht, sondern was drin steht!

Sie haben einen Schuldner, der zahlungsunwillig ist? Bevor Sie zum Anwalt gehen oder selber ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, sollten Sie den Schuldner in Verzug setzen. Ist der Schuldner im Verzug, so haben Sie Schadensersatzansprüche gegen ihn, wozu auch die Anwaltskosten zählen.

Die bekannteste (aber nicht einzige) Möglichkeit jemanden in Verzug zu setzen, ist die Mahnung. Aber es gibt auch andere Formen des Verzugs.

Verzug durch Mahnung

Im Gesetz ist es recht anschaulich beschrieben, wie der Schuldner durch Mahnung in Verzug kommt.

§ 286 BGB Absatz 1 lautet:

„Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug."

So könnte ein Mahnschreiben aussehen:

Zahlungserinnerung

Sehr geehrte(r) Herr / Frau,

(Sachverhalt kurz schildern)
Sie haben bei mir gemäß Kaufvertrag vom 02. September 2007 ein gebrauchtes Handy gekauft. Die Rechnung vom 19. September 2007 habe ich Ihnen übersandt. Dennoch konnte ich bis heute keinen Zahlungseingang feststellen.

(Frist setzen zur Zahlung)
Hiermit setze ich Ihnen letztmalig eine Frist zur Zahlung der offenen Forderung in Höhe von EUR 80,00 bis zum (2 Wochen sind zu empfehlen) 20. Oktober 2007.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist werde ich die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt übergeben. Bitte bedenken Sie, dass dann weitaus höhere Kosten auf Sie zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

Wichtig: rechtlich ist nur eine Mahnung nötig. Rechtlich bedeutungslos ist auch, ob Sie das ganze freundlich Zahlungserinnerung nennen oder Mahnung. Denn es kommt nicht drauf an was drüber steht, sondern was drin steht. Eine Fristsetzung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber absolut üblich und zu empfehlen.

Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, haben Sie Schadensersatzansprüche. Dazu zählen beispielsweise die Anwaltskosten. Außerdem ist im Verzug die Forderung zu verzinsen.

Für Verbraucher gilt ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für alle Nichtverbraucher beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz beträgt seit 01.07.2007 3,19%. Der Zinssatz wird halbjährig neu bestimmt. Den jeweils aktuellen Basiszinssatz finden Sie unter www.bundesbank.de.

Es gibt auch andere Möglichkeiten in Verzug zu kommen. Diese sind oft nicht so bekannt.

Verzug durch 30 Tage Regel

Aus § 286 Absatz 3 ergibt sich, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt,

„wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet... ."

Das bedeutet, wenn Sie nachweisbar eine Rechnung geschickt haben, dann kommt Ihr Schuldner nach Zugang der Rechnung automatisch 30 Tage später in in Verzug, ohne dass Sie nochmals mahnen müssen.

Wichtig: für Verbraucher gilt das allerdings nur, wenn schon in der Rechnung deutlich sichtbar auf diese Regelung des § 286 Absatz 3 BGB hingewiesen wurde.

Mahnung entbehrlich

Einer Mahnung bedarf es nach § 286 Absatz 2 BGB insbesondere auch dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Das muss sich dann aber sehr klar und eindeutig aus dem Vertrag ergeben. Auch aus dem Gesetz kann sich eine solche Bestimmung nach dem Kalender ergeben. Zum Beispiel sind Mietschulden kraft Gesetz nach dem Kalender bestimmt (§ 556 b BGB).

Zugang der Mahnung

Für einen eventuellen Rechtsstreit ist wichtig, dass Sie eine Mahnung mit einem Zugangsbeweis verschicken. Eine Form zum Beweis des Zugangs bietet das Einschreiben Rückschein. Bei so einem Einschreiben laufen Sie allerdings Gefahr, dass der Schuldner das Einschreiben ignoriert und den Rückschein einfach nicht unterschreibt. Dann haben Sie leider immer noch keinen Zugangsbeweis.

Eine weitere Möglichkeit bietet das Einwurfeinschreiben. Bei dem Einwurfeinschreiben wird durch einen Sendestatus der Deutschen Post bestätigt, dass der Brief in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde. Sie können auf der Internetseite der Deutschen Post mit ihrer Sendenummer rückverfolgen, ob und wann der Brief eingeworfen wurde. Aber hundertprozentige Sicherheit bietet das Einwurfeinschreiben nicht. Bestreitet der Schuldner in einem Rechtsstreit, dass das Einwurfeinschreiben in seinem Briefkasten geworfen wurde, so haben Sie wieder ein Problem, denn auch Postboten können sich ja irren und versehentlich den Brief anderswo einwerfen.

Sie können eine Mahnung auch mit einem Boten zustellen, der dann als Zeuge für den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten dient.

Eine weitere Möglichkeit bietet die Übersendung des Mahnschreibens vorab per Fax und dann noch auf dem Postwege. Soweit Sie ein Sendeprotokoll haben, das Ihnen ein „OK" für die Sendung des Briefes bestätigt, muss der Schuldner im Prozess beweisen, dass die Faxübermittlung fehlerhaft war.

Achtung: soweit der Schuldner gar nicht bestreitet eine Mahnung bekommen zu haben, ist das mit dem Zugang ohnehin alles kein Problem.

Nun wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Eintreibung Ihrer Forderung.

Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
Crellestraße 19/20
10827 Berlin

Tel. 030 7676 5195
Fax 030 7676 8994

Info@verhandlungsraum.de
www.verhandlungsraum.de

Leserkommentare
von Klemenso am 02.02.2016 11:05:44# 1
Hallo Frau Hinrichs,

vielen Dank für Ihren Artikel.

Wie ist denn heute der Versand der Rechnung per E-Mail hinsichtlich des Nachweises des Zugangs zu beurteilen?

Wenn in der Rechnung keine Fälligkeit angegeben wurde, also weder "sofort zur Zahlung fällig" oder "zahlen Sie innerhalb von 10 Tagen" oder "zahlen Sie bis zum...", wann ist dann die Zahlung fällig, nach 30 Tagen ab Zugang?

Vielen Dank