Wie lange ist Bauamt für Fehler verantwortlich?

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
wusie
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 17x hilfreich)
Wie lange ist Bauamt für Fehler verantwortlich?

Guten Tag,
wie lange kann man die Baubehörde/Bauaufsicht für unzureichende Prüfung, Aufsichtsverletzung etc. bei Baugenehmigungen verantwortlich machen?

Beispiel: Es werden zwei Reihenhauszeilen genehmigt und jahrzehnte später stellt sich heraus, das die Bauweise nicht korrekt in den Bauzeichnungen angegeben wurde und daher jetzt erhebliche Schäden an den Häusern entstanden sind.

Gruss

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-- Editiert wusie am 08.01.2015 15:42

-- Editiert wusie am 08.01.2015 15:43

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die Baubehörde haftet für nichts. Die Baubehörde prüft bestenfalls - auch stichprobenartig -, ob der Bau dem Antrag entspricht.

Haftbar könnten evtl. der Architekt oder das bauausführende Unternehmen gemacht werden. Allerdings dürften Ansprüche "nach Jahrzehnten" längst verjährt sein.



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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>das die Bauweise nicht korrekt in den Bauzeichnungen angegeben wurde <hr size=1 noshade>

In welcher Weise soll dafür das Amt verantwortlich sien?



Im übreigen beträgt die höchste Verjährungsfrist 30 Jahre, viele sind aber wesentlich kürzer.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Auch ich erkenne keine Verantwortung seitens des Bauamtes.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#4
 Von 
wusie
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich habe angenommen, das die Behörde bei Erteilung einer Baugenehmigung alle eingereichten Unterlagen auf ihre Korrektheit überprüft und auch mal "vor Ort" kontrolliert ...wozu braucht man dann sonst eine Bauaufsichtsbehörde?

In den eingereichten Bauplänen ist lediglich ein Endhaus links, ein Mittelhaus ...dann ein "Zeichnungsriß" ein weiteres Mittelhaus und das rechte Endhaus eingezeichnet. Das machte den Eindruck, das die Reihenhauszeile in "einer Reihe" gebaut wird. Es wurde die Reihenhauszeile aber in der Mitte horizontal wie auch vertikal versetzt gebaut. Das ist (gerade die vertikale Versetzung ohne eine räumliche Trennung zum nächsten Haus zu machen) grober Baupfusch ....und das soll denn Bauamtlich geprüft sein?
Armes Deutschland.

Danke für die Antworten


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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Kann es sein, das Du da etwas falsche Vorstellungen vom Bauamt hast?

Es wird nur geprüft ob z.B. Bebauungsplan eingehalten wird und Einhaltung des Baurechtes geprüft, also ob das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt.

Das Amt prüft nicht, ob die handwerkliche Ausführung korrekt ist. Das ist Sache des Bauherren. Hierfür kann er sich eines Sachverständigen bedienen.
Wenn ihr das damals nicht gemacht habt, fällt das unter "selbst schuld".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Die Darstellung auf den Bauplänen ist unglücklich gewählt. Klingt nach einem Wiederholungsprojekt für den Architekten.
Aus dem normalerweise zur Bauakte zugehörigen Lage- und Abstandsflächenplan (M1:250 bis 1:500) muss man die genaue Anordnung und die Versätze der Reihenhäuser auf dem Grundstück erkennen. Die korrekte Lage ist in den Plänen für den Bauantrag darzustellen und diese Gegebenheiten prüft auch das Amt.

Was habt ihr für bauliche Sorgen ?

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-- Editiert hausfrau66 am 09.01.2015 12:43

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

"Armes Deutschland"

Ja, unter anderem wegen dieses Obrigkeitsdenkens Behörden gegenüber. Behörden sind dazu da, Beamte zu alimentieren, Gebühren zu generieren, sich mit sich selbst zu beschäftigen und nebenbei das normale Leben der Bevölkerung zu behindern.

Auf keinen Fall dient eine Behörde dazu, Aufgaben und Verantwortung der Bauherrn zu übernehmen. Die Staatsgläubigkeit treibt schon seltsame Blüten.

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"Morgenstund ist ungesund."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wusie
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 17x hilfreich)

quote:
Aus dem normalerweise zur Bauakte zugehörigen Lage- und Abstandsflächenplan (M1:250 bis 1:500) muss man die genaue Anordnung und die Versätze der Reihenhäuser auf dem Grundstück erkennen. Die korrekte Lage ist in den Plänen für den Bauantrag darzustellen und diese Gegebenheiten prüft auch das Amt.


...und genau das ist offensichtlich nicht geschehen. Die Behörde hat nur den oben beschriebenen Plan vorliegen.
Warum sollte ich in solch einem Fall die Behörde nicht kritisieren dürfen, wenn sie ihren Job nicht gewissenhaft macht?

Durch diese Oberflächlichkeit kommen jetzt Kosten in Zig-Tausende auf mich zu wegen Bauschäden an der gemeinsamen Trennwand, die SO (vertikaler Versatz der Stahlbetondecken) nicht hätte gebaut werden dürfen.

Danke für die themenbezogenen Antworten.

Gruss

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P.S. Ich war auch damals nicht der Bauherr!!!

-- Editiert wusie am 09.01.2015 13:28

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

quote:
...und genau das ist offensichtlich nicht geschehen. Die Behörde hat nur den oben beschriebenen Plan vorliegen.
Warum sollte ich in solch einem Fall die Behörde nicht kritisieren dürfen, wenn sie ihren Job nicht gewissenhaft macht?


Ich kann deinen Ärger verstehen, nur sehr ich hier das Amt nicht in der Pflicht. Die haben die Unterlagen geprüft und genehmigt, welche sie vorgelegt bekommen haben. Die bauliche Umsetzung vor Ort hat meist der Prüfingenieur im Auftrag des Amtes kontrolliert, insofern das BV prüfpflichtig war.
Falls es den Architekten oder Statiker noch gibt - für verdeckte Mängel und grobe Fahrlässigkeit kann man bis zu 30 Jahre haften. Man muss aber dabei berücksichtigen, was war zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude "Stand der Technik" besonders in Bezug auf Schall- und Wärmeschutz. Das ist nicht vergleichbar mit heutigen Denk- und Bauweisen, wo man z.B. die Reihenhäuser trennt und zusätzlich noch Dämmung einlegt.
Bei dem angesprochenen Versatz der Stb.-decken gibt es sicherlich Körper- und Trittschallsorgen.

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-- Editiert hausfrau66 am 09.01.2015 13:52

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die SO (vertikaler Versatz der Stahlbetondecken) nicht hätte gebaut werden dürfen. <hr size=1 noshade>

Und man kann nachweisen, das es bereits vor Jahrzehnten eine entsprechende Vorschrift diesbezüglch gab?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wusie
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 17x hilfreich)

quote:
Und man kann nachweisen, das es bereits vor Jahrzehnten eine entsprechende Vorschrift diesbezüglch gab?


Hatten wir in Physik > 5. Klasse Grundschule 1967 ...ich denke, das Bauingenieure das damals auch wußten.

Ich denke, man sollte diesen Thread jetzt beenden.
Ich hatte eine Rechtsfrage, auf die ich von einigen eine entsprechende Antwort bekommen habe, für die ich mich auch bedanke ...der Rest ist Polemik.

Danke.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hatten wir in Physik > 5. Klasse Grundschule 1967 ...ich denke, das Bauingenieure das damals auch wußten. <hr size=1 noshade>

Das ist nun mal irrelevant, was irgendwann mal ein Grundschullehrer erzählt hat.

Relevant ist nur
a) ob es eine rechtliche Verpflichtung des Amtes gegeben hat dieses zu prüfen
b) Ansprüche noch nicht verjährt sind
c) der Anteil der Mitschuld des Bauherren





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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