Wie läuft eine Verschmelzung von GmbHs?

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Bei der Verschmelzung zur Aufnahme wird das Vermögen einer oder mehrerer Gesellschaften auf eine bereits existierende Gesellschaft als Ganzes übertragen.

1. Grundlage
Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungvertrag der einen obligatorischer (Aufbau vgl § 5 UmwG)und einen fakulativen Teil haben sollte

2. Beurkundung
Der Verschmelzungsvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Beurkundungspflicht umfasst den gesamten Inhalt des Vertrages einschließlich aller Nebenabreden.

3. Verschmelzungbericht
Die Verschmelzung und der Vertrag sind rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern. Die grundlegenden Anforderungen ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG.

4. Verschmelzungsprüfung
Eine Prüfung der Verschmelzung bei GmbHs ist nach Maßgabe der §§ 44, 48 UmwG durchzuführen, wenn einer der Gesellschafter eine Prüfung verlangt.

5.Verschmelzungsbeschluss
Sämtliche Umwandlungsvorgänge werden nur wirksam, wenn die Versammlung der Anteilseigner der Umwandlung zustimmt. Der Zustimmungsbeschluss kann bereits vor dem Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs.1 Nr.6 UmwG) liegen. In §§ 49 Abs.2, 63 Abs.1 UmwG ist eine Aufzählung der auszulegenden Unterlagen enthalten. Für das Beschlussverfahren gelten im wesentlichen die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen.
Damit der Verschmelzungsbeschluss nicht mangelhaft ist, ist die Einberufung sorgfältig vorzubereiten.
Der Verschmelzungsbeschluss muss notariell beurkundet werden, vgl RegBegr, BT-Drucks.75/94.

6.Registerverfahren
Die Verschmelzung ist erst im Register des Rechtsträgers des übertragenden Rechtsträgers einzutragen und dann beim Register des aufnehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung darf nur eingetragen werden, wenn die bei Anmeldung vorzulegenden Schlussbilanzen der/des übertragenden Rechtsträgers nicht älter als 8 Monate sind, § 17 Abs.2 Satz 4 UmwG.

7.Rechtsfolgen der Verschmelzung
Die Rechtsfolgen der Verschmelzung ergeben sich aus § 20 UmwG. Nach § 20 Abs.1 Nr.1 UmwG geht mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des aufnehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
Mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers erlischt der übertragende Rechtsträger, § 20 Abs. 1 Nr.2 Satz 1 UmwG. Gleichwohl wird in besonderen Fällen der untergegangene Rechtsträger als weiterhin fortbestehend fingiert.

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