Wie kündige ich eine Vereinsmitgliedschaft fristlos, aber korrekt?

11. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Annika3
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie kündige ich eine Vereinsmitgliedschaft fristlos, aber korrekt?

Hallo!
Ich bin vor einigen Jahren einem dubiosen Verein beigetreten, der sich Aktion lebenswerte Zukunft e.V., kurz ALZEV nennt. Nun habe ich im Internet über diesen Verein recherchiert und bin entsetzt. Nur 6 Prozent der Vereinsbeiträge sollen für den guten Zweck( wie z.B. Tierschutz) genutzt werden. Der Rest wird in die eigene Tasche gewirtschaftet. Kündigen kann ich nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres. Nun habe ich aber auf der Seite: http://archiv.mopo.de/archiv/2001/20010529/200105291220.html gelesen, daß ich fristlos kündigen kann. Was muß in der Kündigung stehen, damit sie rechtskräftig ist?
Zum anderen würde mich interessieren, ob es stimmt, daß Vereinsbeiträge in Deutschland nicht einklagbar sind.
MfG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

Hallo,

also, die pauschale Behauptung, dass hier eine fristlose Kündigung möglich ist, halt ich für reichlich gewagt. Selbstverständlich hat jeder Verein die Möglichkeit, in seiner Satzung unter anderem die Kündigungsmodalitäten festzulegen. Diese sind auch grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie verstoßen gegen gesetzliche Vorschriften. Insofern richtet sich die Kündigungsfrsit eben nach den Bestimmungen der Satzung. Und so ganz nebenbei, ein Einschreiben/Rückschein ist unnötig, teuer und veraltet. Es reicht auch ein einfaches Einwurfeinschreiben. Damit hast du den Nachweis, dass der Brief abgeschickt wurde und auf telefonische Nachfrage bei der Post erfährst Du beweiskräftig, wann dieser dem Empfänger zugestellt wurde.

Ich kenne weder den genannten Verein, noch dessen Satzung. Insofern kann ich nichts dazu sagen, ob es hier rechtfertigende Gründe für eine fristlose Kündigung gibt. Allein die Tatsache, dass Du mit der Verwendung der Mitgliedsbeiträge nicht einverstanden bist, ist aber m.E. nicht ausreichend.

Un abschließend; selbstverständlich sind Vereinsbeiträge einklagbar. Warum sollte das auch nicht so sein. Mit Deiner Unterschrift auf einem Aufnahmeantrag erklärst Du Dein Einverständis mit der gültigen Vereinssatzung und darin sind eben auch die Mitgliedsbeiträge geregelt. Diese sind darüber hinaus in aller Regel auch auf den Aufnahmeformularen genannt. Die Mitgliedschaft in einem Verein stellt letztendlich eine Vertragsvereinbarung dar, deren Grundlage eben die Satzung ist. Die Rechte und Pflichten daraus sind gegebenenfalls sehr wohl auch gerichtlich geltend zu machen. Ob der Verein es im Falle einer Kündigung und Entzug der Einzugsermächtigung allerdings auf eine Klage ankommen läßt, sei mal dahingestellt. Vermutlich eher nicht.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rabefisch
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Leider ist mal wieder alles nicht so einfach.

1. Zunächst ist eine Vereinsmitgliedschaft ein Vertrag; mit der Unterschrift unter die Eintrittserklärung erkennt man dessen Satzung als Vertragsbestandteil an. Binnen zwei Wochen nach der Unterschrift hättest Du die Mitgliedschaft widerrufen können, da die Eintrittserklärung auf der Straße ein "Haustürgeschäft" darstellt, diese Frist scheint ja vorbei zu sein.
Die Kündigung erfolgt somit als ordentliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Jahresende. Da Du erst am 11.12.05 die Frage gestellt hast, gehe ich davon aus, dass Du noch nicht ausgetreten bist, somit bist Du noch bis zum 31.12.06 Vereinsmitglied. Also bitte dran denken und rechtzeitig vor dem 30.09.06 schriftlich kündigen, am besten sofort, damit es nicht vergessen wird. In der Kündigung unbedingt in einem gesonderten Satz eine evtl. erteilte Einzugsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge von Deinem Konto widerrufen. Falls dann dennoch abgebucht wird, bei der Bank die Lastschrift zurückgehen lassen.

2. Unbedingt zu empfehlen ist das Einschreiben-Rückschein. Es ist keineswegs veraltet, sondern die einzige Form, mit der man den Zugang beim Empfänger nachweisen kann. Immer wieder scheitern Leute bei Kündigungen daran, dass zwar das Absenden des Briefes, nicht aber der Empfang nachgewiesen ist. Da bei einer Vereinsmitgliedschaft keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, die z.B. das rechtzeitige Absenden vorsehen können (Beispiel: Versandhandel), ist der Zugang beim Empfänger maßgeblich.
Probleme könnten dann entstehen, wenn das Einschreiben-Rückschein nicht angenommen bzw. nicht abgeholt wird, in diesem Fall würde ich unter Hinweis auf ein erfolgloses Einschreiben noch einmal mit normalem Brief kündigen.

3. Die Hamburger Morgenpost nennt für Ihre Ansicht, es sei bei diesem Verein eine fristlose Kündigung möglich, keine Quellen, etwa Gerichtsurteile. Ich kann mir aber vorstellen, dass die systematische Zweckentfremdung der Vereinsgelder durch den Vorstand als Betrug an der Mitgliedschaft gewertet werden kann. Dies erlaubt dann dem Mitglied, zur Wahrung seiner Rechte die Beiträge zurückzuhalten, bis die Zustände im Verein, etwa durch Auswechslung des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung, wieder bereinigt sind. Fristlose Kündigungen oder nicht in der Satzung vorgesehene außerordentliche Kündigungen kenne ich im Vereinsrecht allerdings nicht.
Was sich vielleicht noch empfiehlt um Kosten zu sparen, wäre eine Beitragsbefreiung für den Rest der Mitgliedschaft, falls die Satzung das (für Schüler, Erwerbslose oder so) vorsieht.

4. Mitgliedsbeiträge sind in der Regel nicht wieder einklagbar. Nahezu jede Vereinssatzung hat eine Passage wie: "Das Mitglied hat bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen." Das bedeutet, dass evtl. vorausgezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet werden. Die Satzung kann natürlich auch etwas anderes beinhalten, z.B. das nach einem Austritt der restliche noch laufende Beitragszeitraum erstattet wird, schlage das doch bitte in der Vereinssatzung nach.
Abgesehen davon könnten Mitgliedsbeiträge evtl. dann auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden, wenn deren Kassierung in betrügerischer Absicht geschah und das gutgläubige Mitglied über die wirkliche Mittelverwendung getäuscht wurde. Denn dann wäre ein Schaden eingetreten und ein Schadenersatz begründet. Dies müsste also bei einer evtl. gerichtlichen Rückforderung der früheren Mitgliedsbeiträge nachgewiesen werden. Gar nicht so einfach! Es wäre vielleicht nicht schlecht, hier mal die Hamburger Morgenpost zu fragen, worauf sie sich bei ihrem Artikel stützt. Ein bloßes Ranking, eine bloße Bewertung dieses Vereins durch ein privatrechtliches Prüfinstitut von Spendensammelvereinen dürfte hier nicht ausreichend sein.
Zusätzlich zu den Beiträgen geleistete Spenden bekommt man in keinem Falle zurück, da Spenden per Definition "freigiebige Zuwendungen" darstellen.

5. An Deiner Stelle würde ich zunächst schriftlich per Einschreiben-Rückschein die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung unter Angabe der zweifelhaften Mittelverwendung als Begründung fristlos kündigen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Mal sehen, ob der Verein dann die Beiträge für 2006 noch einklagt. Im zweiten Absatz würde ich "vorbehaltlich der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung" zusätzlich die satzungsgemäße ordentliche Kündigung erklären und auch für diesen Fall die Einzugsermächtigung widerrufen. Um evtl. frühere Beiträge zurückzuerlangen, würde ich die MoPo anschreiben und nach Quellen fragen oder in juristischen Datenbanken unter dem Stichwort "Vereinsrecht" nachschlagen und dann überlegen, ob die weitere Verfolgung sich lohnt.

6. Es gäbe noch einen Weg, die Mitgliedschaft von Anfang an nichtig zu machen, wenn Du minderjährig wärst. Dann müssten nämlich Eltern zustimmen, wobei ich mich hier nicht so gut auskenne, welche Altersgrenze da einschlägig ist.

Also gutes Gelingen bei Deinem Vereinsausstieg wünscht

Ralf


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"rabefisch"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Die Anmerkung, dass ein Einschreiben/Rückschein veraltet sei, halte ich für vollkommen falsch.

Beim Einwurfeinschreiben wird lediglich durch den Postboten vermerkt, wann er es eingeworfen hat, dies garantiert aber nicht, dass der Empfänger es auch wirklich erhalten hat.

Beim Einschreiben/Rückschein erhalte ich den Rückschein welches die Annahme des Emfängers quittiert.

Womit bewiesen wäre, das Einschreiben/Rückschreiben ist das einizg sichere Vorgehen!

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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hallo
ein bekannter von mir ist auch betroffen.
alzew hat den beitrag abgebucht und er hat das zurück buchen lassen und dann hat er nie wieder was von dennen gehört.
ich kann mir echt nicht vorstellen das die dagegen gerichtlich vorgehen.
wenn sie das tun werden dann müssten die ihre bilanzen vorweisen glaub ich.
mfg


guter link zum thema

http://archiv.mopo.de/archiv/2001/20010528/200105281211.html

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-616
Status:
Lehrling
(1365 Beiträge, 982x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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