Wie kostenlos ist kostenloses Wohnrecht?

2. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)
Wie kostenlos ist kostenloses Wohnrecht?

Was muss eine Person bezahlen, welche kostenloses Wohnrecht hat?

- Wasser, Strom und Gas nach Verbrauch sicherlich unstrittig...

- Kosten für Trennung von Gas- und Wasser, da Verbrauch bestritten wird (durch eine Firma eventl. Abrechnung)

- Grundsteuer

- Hausversicherung

- Schornsteinfeger

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das wird in der Regel im Grundbuch alles fest gelegt. Dazu kommt, ob es sich tatsächlich um ein Wohnrecht oder um Nießbrauch handelt.

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Es steht nur im Notarvertrag "lebenslanges kostenloses Wohnrecht". Es ist nicht näher definiert.

24x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Mein Mann ruft mich gerade an uns sagt, dass im Grundbuch "beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) steht.

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

§_1092 BGB (F)
Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

(1) 1Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar.
2Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) (1) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) (2) 1Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffe einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung umittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzten, so ist die Dienstbarkeit übertragbar.
2Die Übertragbarkeit umfaßt nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen.
3Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar.
4Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

-- Editiert von Dinsche am 02.07.2008 16:24:24

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Tut mir leid - ich bin anscheinend sehr blond - ich verstehe Bahnhof (bis auf dass das Wohnrecht nicht übertragbar ist).

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Sorry, ich war vorhin zu sehr in Eile.

Im Prinzip kannst Du nur versuchen, das Wohnrecht zu entziehen nach allem was vorgefallen ist. Eine Lücke zu finden wird sehr schwer werden.

Chili, ich fühle mich langsam wirklich von Dir verfolgt, also geh doch bitte mal woanders spielen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Und wie soll jetzt eine Entziehung des Wohnrechtes gehen?

Welche Nebenkosten genau getragen werden müssen, sollten nach Möglichkiet im Vertrag zur Überlassung des Wohnrechtes festgelegt werden. Der Wortlaut so einer Vereinbarung wird dann aber nicht in das Grundbuch eingetragen.

Ohne entsprechende Vereinabrung ist klar, dass Strom, Gas und Wasser bezahlt werden müssen, die Grundsteuer nach meiner Kenntnis nicht.

Der Berechtigte muss die durch die Benutzung entstehenden Nebenkosten tragen.

Nach meiner Kenntnis gehören Grundsteuer, Hausversicherung und Schornsteinfeger nicht dazu, da diese Kosten auch ohne die Benutzung entstehen würden. Umbaukosten für die Trennung von Gas- und Wassererfassung muss er ebenfalls nicht tragen.

Allerdings muss sich der Berechtigte an den Kosten der Instandhaltung der Wohnung beteiligen.

-- Editiert von hh am 02.07.2008 18:30:19

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Es gibt keinen Vertrag zum Wohnrecht. Leider gibt es nur den Eintrag, dass es gewährt wird und eine schwammige Forumulierung wofür (Zahlungen). Hierzu gibt es zwar ganz klare mündliche Absprachen, welche mein Mann natürlich nur schwer beweisen kann, da meine Schwiegereltern es mit der Wahrheit nicht so genau nehmen - oder sagen wir besser - die Wahrheit ist bei ihnen sehr dehn- und wandelbar.

Eine Kollegin von mir meinte, dass Schornsteinfeger, Grundsteuer und Hausversicherung ähnlich wie bei einem Mieter die Nebenkosten abrechenbar seien. Ist das wirklich falsch?

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es gibt keinen Vertrag zum Wohnrecht.

Es gibt garantiert so einen Vertrag. Die Eintragung eines ohnrechtes kann nämlich nur aufgrund eines Vertrages erfolgen.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Es gibt einen Notarvertrag über den Hauskauf. In diesem Vertrag wird ihnen das Wohnrecht gewährt - ENDE. Mehr gibt es nicht. Es wird hierbei lediglich eine schwammige Forumulierung gewählt wofür sie es bekommen (entsprechende Zahlungen) und auf welche Räume es sich erstreckt. Nähere Angaben leider Fehlanzeige.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sharona
Status:
Schüler
(344 Beiträge, 388x hilfreich)

Ich möchte das nochmal hervorholen, da es jetzt sehr aktuell ist.

Wir haben in unserem Zweifamilienhaus die eine Wohnung vermietet und die komplette Verwaltung an einen Hausverwalter übergeben. Dieser hat an meine Schwiegereltern eine Aufforderung zur Zahlung der Nebenkosten incl. Grundsteuer, Versicherung und Schornsteinfeger geschickt. Diese wurde zurückgewiesen mit dem Hinweis, sie hätten "kostenloses Wohnrecht".

Kann mir irgendjemand Tips geben, ob es hierzu gesetzliche Regelungen und Urteile gibt.

Vielen Dank!

Sharona

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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Wohnrecht richtet sich nach § 1093 BGB .

Nach meiner Kenntnis können bei einem kostenlosen Wohnrecht nur die verbrauchsabhängigen Kosten verlangt werden. Im Vergleich zum Nießbrauchrecht gilt bei einem Wohnrecht z.B. der § 1047 BGB nicht.

Sehr wohl wird aber auf den § 1041 BGB verwiesen.



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