Wie komm Ich unbeschadet aus neuem Arbeitsvertrag raus

10. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Katrin1964
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie komm Ich unbeschadet aus neuem Arbeitsvertrag raus

Guten Tag,

ich möchte gerne um Ihren Rat bitten zu meinem jetzigen Problem:

Ich wollte gerne den Job wechseln und habe bereits zum 30.11.2017 gekündigt und den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Das neue Arbeitsverhältnis soll am 01.12.2017 beginnen.

Nunmehr bat mir meine alte Firma doch nochmal an zu bleiben und ich möchte diesen Vorschlag eingehen.

Bei der neuen Arbeitsstelle habe ich im Vertrag den Passus drin stehen:

„Das Arbeitsverhältnis kann vor Arbeitsaufnahme nicht ordentlich gekündigt werden".

Weiterhin ist in meinem Vertrag auch der Passus enthalten „Die Ausübung jeglicher Nebentätigkeit bedarf der Genehmigung der Geschäftsführung"

Folgendes Problem habe ich nun:

Wenn ich bei meiner alten Firma weiter mache und bleibe, möchte ich meinen Vertrag fortführen (also keinen neuen Vertrag abschließen), damit meine lange bislang geleistete Arbeitszeit weiterhin angerechnet wird.

Wenn ich mich mit der neuen Firma nicht auf einen Aufhebungsvertrag einigen könnte, müsste ich am 01.12.17 die Arbeit dort aufnehmen. Ich könnte dann gleich die Kündigung abgeben und müsste dann die zweiwöchige Frist abarbeiten.

Was mache ich jedoch mit der Fortführung des alten Arbeitsvertrages. Wenn ich den weiterführen lasse, gilt er als Nebenbeschäftigung, die ja dann nicht erlaubt wäre/ ein Verstoß gegen den neuen Vertrag wäre.

Wenn der neue Arbeitgeber sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen würde, wie sollte ich mich dann verhalten? Hättet ihr einen Tipp für mich?

Ich danke schon im Voraus für eure Antworten!

Viele Grüße

Katrin

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Was willst du denn? Anscheinend beim alten AG weiter arbeiten.
Dem steht aber der neue AV entgegen. Wenn der neue AG sich nicht auf die Aufhebung einlässt, kannst du den alten AV nicht unmittelbar fortsetzen, sondern wirst den Alt-AG vertrösten müssen. Heißt also: neue Arbeit antreten und am ersten Tag kündigen.
Wenn dem Alt-AG so an dir gelegen ist, sollte er da wohl mitspielen.

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#2
 Von 
Katrin1964
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Genau, ich möchte beim alten AG bleiben und den Vertrag weiterführen.

Mein Problem ist diese Fortführung: Der neben der neuen Arbeitsstelle fortlaufende Vertrag

(also theoretisch zwei Jobs gleichzeitig während der zweiwöchigen Kündigungsfrist)

wäre eine unerlaubte Nebenbeschäftigung, durch die mir eine Vertragsstrafe drohen könnte.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17462 Beiträge, 6497x hilfreich)

Nö, muss nicht so sein. Dein neuer Vertrag beim alten AG - den du ja noch nicht unterschrieben hast, denke ich - muss ein wenig verschoben werden, also mit neuem Starttermin. Da dein AG dich weiter haben will, sollte er sich darauf wohl einlassen, und die Pause sollte unschädlich sein - das gehört dann in den neuen Vertrag beim alten AG aufgenommen oder sonstwie verbindlich festgehalten.

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#4
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Welche Fortführung?

Du hast gekündigt und dein Vertrag endet zum 30.11.

Die einzige Möglichkeit ist, dass du am 1.12. beim neuen AG anfängst, gleich an diesem Tag die Kündigung zum 15.12. abgibst und mit deinem alten AG einen Vertrag ab dem 16.12. schließt.

Wo ist das Problem?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47644 Beiträge, 16840x hilfreich)

Wenn die bisherige Betriebszugehörigkeit bei der alten Firma anerkannt werden soll, dann gibt es dafür 2 Möglichkeiten.
1) Es wird ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen und darin ausdrücklich vereinbart, dass die bisherige Betriebszugehörigkeit in allen Belangen anerkannt wird
2) Es wird vereinbart, dass der bisherige Arbeitsvertrag ruht, z.B. dadurch dass Du 15 Tage unbezahlten Urlaub erhältst. Nach meiner Auffassung gilt das dann nicht als Nebenbeschäftigung im Hinblick auf den neuen Job.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Man sollte mit dem Alt-AG unverzüglich einen entsprechnden Arbeitsvettrag unterschreiben.
Wenn das gemacht ist, dem Neu-AG mitteilen das man am ersten Tag kündigen wird und ob er unter diesen Umständen noch an dem Arbeitsvertrag festhalten will.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Katrin1964
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Herzlichen Dank für eure Antworten.

Heute erfahre ich vom neuen Arbeitgeber, welche Konditionen er mir bietet und werde dann, wenn alles unter Dach und Fach ist das Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber suchen.

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#8
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Katrin1964 ):
Heute erfahre ich vom neuen Arbeitgeber, welche Konditionen er mir bietet und werde dann, wenn alles unter Dach und Fach ist das Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber suchen.


Sinnvoller wäre es dem neuen AG noch vor Vertragsunterzeichnung mitzuteilen ,das man eben erst zum 17. und nicht schon zum 1, anfangen kann.

Würde mir ein neuer AN nach der Unterschrift des Vertrages mit Beginn 1. mitteilen, dass es ihm ja leid tut, er aber erst 14 Tage später anfangen könnte, weil er noch wo anders bis zum 15. beschäftigt ist, würde ich auf diesen AN sofort verzichten. Das hätte er auch 2 Stunden früher sagen können und dann hätte man den Vertrag eben zum 15. oder so starten lassen. So würde ich mir ein wenig veralbert vorkommen (welches Licht wirft es auf einen AN, der nicht mit offenen Karten spielt und wissentlich einen Vertrag unterschriebt, den er so gar nicht erfüllen kann)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120298 Beiträge, 39868x hilfreich)

Zitat (von Katrin1964 ):
werde dann, wenn alles unter Dach und Fach ist das Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber suchen.

Das wäre für den neuen Arbeitgeber sogar ein (fristloser) Kündigungsgrund.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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