Wie kann ich ein Arbeitserlaubnis bekommen?‏

2. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
miren83
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Wie kann ich ein Arbeitserlaubnis bekommen?‏

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich komme aus Tunesien und habe einen Hochschulabschluss in Informatik.

Ich habe momentan ein Studium-Visum.
Ich habe derzeit einen Deutschkurs.
Jetzt bekomme ich einen befristete Vertrag bei einer IT-Firma in Frankfurt am Main.
ich habe ein Recht auf die Bluecard aber als ich mit der Ausländerbehörde gesprochen hatte teilte mir mit dass ich keinen Anspruch auf Erwerbstätigkeit habe da ich ein Studenten-Visum habe und Es ist nicht möglich ein Wechsel zur Blauen Karte aus einem anderen Aufenthaltstitel, trotzdem habe ich in meinem Heimatland ein Studium(Magister in Informatik) erfolgreich abgeschlossen habe.
Wie kann ich zur Blauen Karte oder andere Arbeiterlaubnis wechseln ohne nach Tunesien zurückfliegen?

vielen Dank für Ihr Verständnis.



Mit freundlichen Grüssen

-- Editiert von Moderator am 03.08.2015 00:45

-- Thema wurde verschoben am 03.08.2015 00:45

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Wie kann ich zur Blauen Karte oder andere Arbeiterlaubnis wechseln ohne nach Tunesien zurückfliegen? Gar nicht, weil der § 16 AufenthG einen Wechsel des Aufenthaltszweckes nicht vorsieht. Da werden Sie schon ausreisen müssen.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gar nicht, weil der § 16 AufenthG einen Wechsel des Aufenthaltszweckes nicht vorsieht. Da werden Sie schon ausreisen müssen.

Das greift zu kurz. Der Wechsel des Aufenthaltszweckes ist vorgesehen, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht, ansonsten nur "in der Regel" nicht (d.h. es gibt auch Ausnahmen). § 16 (2) AufenthG :

Zitat:
Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Die Frage ist, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 19a AufenthG (Blue Card) besteht. Die Formulierung im Gesetz heißt "Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU ... erteilt, wenn ...". Es ist also keine Kann-Vorschrift wie bei einer Studenten-AE oder einer normalen AE zur Arbeitsaufnahme ("kann erteilt werden"), es ist aber auch nicht so zwingend formuliert wie bei einer FZF ("ist zu erteilen"). Wieweit hier wirklich ein "gesetzlicher Anspruch" existiert, müsste man evtl. mit anwaltlicher Hilfe prüfen lassen.

Wenn ein gesetzlicher Anspruch bestehen sollte, ist der Wechsel von einer AE nach § 16 zu § 19a möglich. Allerdings stellt sich die Frage, ob es lohnt, für die evtl. Chance, die Ausreise zu vermeiden, hier aufwendige Auseinandersetzungen mit der Ausländerbehörde (ABH) zu führen. Die Reise nach Tunesien ist ja nicht aufwendig, dank Urlaubsflieger kommt man billig hin und zurück. Wenn es dringend ist, z.B. weil die Stelle schnell angetreten muss, ist auch eine Vorabzustimmung (§ 31 AufenthV ) möglich. Die ABH könnte dann vorab einiges in die Wege leiten, sodass die Visumserteilung in Tunesien dann schneller geht (darauf hat man aber keinen Anspruch).

Wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht und man eigentlich ausreisen muss, es sprechen aber schwerwiegende Gründe gegen die Ausreise, kann die ABH auch außerhalb der Regel eine AE erteilen. Hier kommen wohl nur persönliche Gründe infrage (z.B. Krankheit, Reiseunfähigkeit, Betreuung kleiner Kinder, Pflege von kranken Angehörigen), denn nach Tunesien kann man ja problemlos reisen. Die Gründe müssen aber schwerwiegend sein, allein dass man Kosten sparen will, keine Zeit vertun will usw. reicht hier nicht.

-- Editiert von Felicite am 03.08.2015 10:28

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
miren83
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

vielen Dank für Ihre Hilfe

4x Hilfreiche Antwort

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