Hallo,
Person A hat Klage gegen Person B eingereicht, der Zivilprozess fand statt und die Klage wurde zurückgewiesen. In der Klageschrift hat Person A eine Behauptung aufgestellt, die im Prozess nicht zur Sprache kam und somit auch im Urteil keinerlei Erwähnung findet. Person B stört das sehr und will unbedingt von Person A eine Erklärung, auch einer dritte Person C gegenüber, erreichen, in der der tatsächliche Tatbestand zugegeben wird (oder eben bewiesen wird das der beschriebene Tatbestand doch richtig ist, was aber eben nicht gehen wird, weil er definitiv falsch ist). Person B will also per Einschreibebrief Person A dazu auffordern und ihr mitteilen, dass bei nicht Abgabe der Erklärung dies über gerichtliche Schritte erstritten werden wird. Und nun meine Fragen:
Kann man überhaupt über eine Klage zu erreichen versuchen, dass jemand eine Erklärung abgibt?
Was für ein Anwalt wäre der Richtige?
Was für einen Streitwert kann man einem solchen Verfahren beimessen?
Wäre ein Amtsgericht oder ein Landesgericht anzurufen?
Vielen Dank.
P.S. Ich bitte um Antworten auf meine Fragen und nicht um Ratschläge was anders gemacht werden könnte. Danke.
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Wie kann eine Erklärung erzwungen werden?
7. Januar 2010
Thema abonnieren
Frage vom 7. Januar 2010 | 17:57
Von
Status: Schüler (157 Beiträge, 21x hilfreich)
Wie kann eine Erklärung erzwungen werden?
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#3
Antwort vom 9. Januar 2010 | 11:24
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 33x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#4
Antwort vom 11. Januar 2010 | 08:30
Von
Status: Schüler (157 Beiträge, 21x hilfreich)
Danke für die Antworten, aber klüger bin ich nicht geworden.
Für diese Urteilsfindung war diese eine Behauptung von Person A tatsächlich irrelevant, sie darf aber trotzdem nicht vollkommen unwidersprochen bleiben - aus anderen Gründen. Deshalb will Person B die Klärung, über eine entsprechende Erklärung der Person A, erreichen. Die Frage ist nur ob, falls Person A diese, nach Aufforderung über einen Einschreibebrief, nicht abzugeben bereit ist, diese gerichtlich gefordert werden kann? Welche Fachrichtung sollte der zu beauftragende Anwalt haben und welchen Streitwert könnte man da angeben?
Danke.
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#5
Antwort vom 11. Januar 2010 | 11:08
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
quote:
Die Frage ist nur ob, falls Person A diese, nach Aufforderung über einen Einschreibebrief, nicht abzugeben bereit ist, diese gerichtlich gefordert werden kann?
Eventuell sollte der Brief schon vom Anwalt kommen um eine juristisch korrekte Erklärung ohne Schlupflöcher abzufassen.
Denkbar wäre hier eine (strafbewehrte) Unterlassungserklärung, falls diese nicht abegeben wird wäre die nächste Stufe die Unterlassungsklage.
quote:
und welchen Streitwert könnte man da angeben?
Das legt dann der Anwalt anhand des Sachverhalts fest, in der Regel wird sich dieser um die 1000-5000 EUR bewegen.
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