Wie gehe ich richtig vor, was kann/darf ich ggf sagen?

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie gehe ich richtig vor, was kann/darf ich ggf sagen?

Guten Abend,
folgende Situation. Habe letztes Jahr einen Bulli gekauft (Kaufvertrag läuft über mich). Da ich damals nicht genug Geld zur Verfügung hatte, entstand folgender Deal mit einem Freund (bei dem ich auch -angemeldet- gearbeitet habe.
Er hat die Steuern und Versicherung übernommen, ich die Wartung und Instandhaltungskosten, inkl. Reparaturen. Nun arbeite ich dort seit einiger Zeit nicht mehr. Der Sohn bat mich den Wagen abzumelden, da er ja auch für die Firma nicht mehr genutzt werde. Am Montag habe ich den Wagen abgemeldet. Habe dies dem Sohn, sowie dem Freund mitgeteilt. Auf meine Nachfrage bezüglich des Briefes, den ich für die Neuanmeldung benötige, bekomme ich von Beiden keine Antwort. Weder auf WhatsApp Nachrichten, noch auf Emails wird reagiert. Morgen Nachmittag werde ich vorbeifahren und die Herausgabe des Briefes verlangen. Die Freundschaft ist leider nicht mehr gegeben, aus diesem Grund arbeite ich dort auch nicht mehr. Das war auch der Grund, warum der Sohn und nicht der Freund mich bat, den Wagen abzumelden.
Jetzt zu meiner Frage.. Wie verhalte ich mich richtig, sollte dieses Gespräch auf taube Ohren stoßen. Zur Polizei? Unterschlagung? Ich selber habe die entwerteten Kennzeichen und den KFZ Schein, lediglich der Brief ist noch zu übergeben.
Am liebsten wäre mir natürlich, wenn das persönliche Gespräch Morgen fruchten würde. Möchte mich jedoch absichern. Man kennt ja die Situation, ein Wort führt zum nächsten...
Lieben Dank im Voraus für die Antworten.

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ähm, Kfz abgemeldet ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)? Wie soll das denn gehen?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Ähm, Kfz abgemeldet ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)? Wie soll das denn gehen?

Eigentlich gar nicht ... ohne sich in Problem zu manövieren.



Zitat (von B.A.):
Wie verhalte ich mich richtig, sollte dieses Gespräch auf taube Ohren stoßen.

A) vor Gericht klagen
B) einen Anwalt beauftragen

In beiden Fällen sollte man zuvor schriftlich mit Zustellnachweis und Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens) die Herausgabe fordern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Der Brief ist nur noch bei einer Anmeldung, Zulassung erforderlich.
Abmeldung kann jedes KFZ mit den Kennzeichen und dem Teil 1 (Schein) erfolgen.
LG

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
In beiden Fällen sollte man zuvor schriftlich mit Zustellnachweis und Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens) die Herausgabe fordern.

Kann ich das irgendwie beschleunigen, wollte den Bus eigentlich spätestens kommenden Montag zulassen, da ich ihn dringend benötige...

-- Editiert von B.A. am 25.10.2017 22:56

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von B.A.):
Kann ich das irgendwie beschleunigen

Man kann das Einschreiben weglassen.
Dann bleibt man vermutlich auf einem größeren Teil der Kosten sitzen und spart 14 Tage.
Bis das Gericht entschieden hat dauert es jedoch je nach Auslastung 3-12 Monate.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Da muss es doch eine schnellere Lösung geben. Es ist mein Bus. Ich nutzte ihn seit 1 1/2 Jahren, er war lediglich über ihn zugelassen. Kann ich mich im Notfall gegebenenfalls an die örtliche Polizei wenden, dass sie das Gespräch mit ihm suchen? Die Besitzverhältnisse sind eindeutig. Zudem habe ich den Bus, den Schlüssel und zahlreiche Zeugen. Sogar vom kauf des Busses.
Ich benötige den Bus a: um zur Arbeit zu kommen (Derzeit fahre ich den Roller eines Bekannten), b: habe ich einen Sohn, dafür benötige ich den Bus auch.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von B.A.):
Da muss es doch eine schnellere Lösung geben.

Wenn die nicht kooperastiv sind und Du Sich nicht strafbar machen willst ... eher nicht.



Zitat (von B.A.):
Kann ich mich im Notfall gegebenenfalls an die örtliche Polizei wenden, dass sie das Gespräch mit ihm suchen?

Kann man.
Nur sollte man die Erwartungen nicht zu hoch stecken, das ist hier die Realität, nicht wie im Fernsehen.



Zitat (von B.A.):
Die Besitzverhältnisse sind eindeutig

Die sind aber nicht relvant.
Hier geht es ums Eigentum, denn die Zulassingsbescheinugung folgt dem Eigentum.
Aber da hat man ja zum Glück den Kaufvertrag.





-- Editiert von Harry van Sell am 25.10.2017 23:57

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Okay, § 14 FZV war mir gerade nicht in den Sinn gekommen ... mein Fehler, pardon.

Auch wenn ich deine persönlichen Beweggründe nachvollziehen kann, eine Aussicht auf eine schnelle Lösung gibt es wohl nicht.

Ein strategischer Vorschlag:
Ich setze voraus, dass du den Kaufvertrag über das Auto (mit deiner Unterschrift) und den "Fahrzeugschein" besitzt. Dann würde ich in den (persönlich mit Zeugen übergebenen) Brief an den früheren Freund folgendes schreiben (und das auch im Gespräch, in Gegenwart eines unabhängigen Zeugen, unmissverständlich klarstellen):

"Solltest du mir den Fahrzeugbrief nicht sofort zurückgeben, so werde ich mir ein entsprechendes Auto mieten. Die Mietkosten werden dir vom Gericht auferlegt werden. Je länger du also den Fahrzeugbrief behältst, um so teurer wird es für dich, und Zinsen musst du auch noch zahlen."

Falls die andere Seite darauf nicht reagiert, tatsächlich zu einer Autovermietung gehen, ein Auto (nur für das Wochenende) mieten und eine Kopie des Mietvertrages und der Rechnung mit der Aufforderung um sofortige Kostenerstattung an den Betreffenden senden. Das kostet wohl weniger als ein Anwalt, macht aber klar, dass man es ernst meint.

Sollte der Brief dann immer noch nicht eintreffen, kann man getrost einen Anwalt beauftragen und mit dem besprechen, ob weitere Anmietung eines Fahrzeugs vom Betroffenen zu erstatten ist. Die Anwaltskosten sind es ohnehin, denn wenn man den Kaufvertrag hat, ist der "Fahrzeugbrief" ohne weiteres herauszugeben.

Hinsichtlich Steuern und Versicherung einerseits sowie Wartung und Reparaturen andererseits, die gegeneinander aufzurechnen sind, kann man sich einigen oder streiten, das scheint im Moment aber gar nicht in Rede zu stehen.

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#9
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

@all: Ich gehe davon aus, dass der TS Eigentümer des Fahrzeugs ist und der Ex-Freund insofern Besitzstörer i.S.v. § 1004 BGB . Der "Fahrzeugbrief" ist ein Bestandteil der Sache und ist daher dem Eigentümer herauszugeben. § 859 BGB schließe ich aus.

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#10
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich bin Eigentümer. Habe den Wagen gekauft, der Brief lag/liegt nur bei ihm, da er über ihn versichert und versteuert wurde. Man kann auch sagen, dass ich den Wagen in den letzten 1 1/2 Jahren zu 95% privat genutzt habe, da er nur selten für die Firma gebraucht wurde. Sprich, nur dann, wenn zB. ein Anhänger bewegt, oder etwas größeres/sperriges transportiert werden musste. Aus dem Kaufvertrag geht auch hervor, dass ich ihn bar bezahlt und sämtliche Unterlagen und Schlüssel erhalten habe.
Da ich Laie bin, was bedeutet i.S.v.? Den Paragraphen 1004 BGB schlage ich morgen mal nach und mache mir Notizen dazu.
@all: Lieben Dank für die zahlreichen Infos und Tipps.
PS: Ich hoffe immer noch auf ein gutes Ende und aus diesem Grund werde ich Morgen das persönliche Gespräch suchen.

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#11
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

i.S.v. = im Sinne von

Für das persönliche Gespräch: Nimm dir immer einen Zeugen mit!!!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank für die zahlreichen und wertvollen Tipps!

Wie ich immer zu sagen pflege, nur sprechenden Menschen kann geholfen werden. Das persönliche Gespräch und mein Auftreten (Durch die Tipps gefestigt und gestärkt) habe ich den Brief nach einigen wenigen Worten bekommen.

Nochmals lieben Dank dafür.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Das freut einen zu hören :)

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

leider wird hier konsequent über die Eigentumsfrage hinweg gegangen, bzw. es wird einfach angenommen, dass es klar ist.

Ich frage mich aber wie der TS denn beweisen will, dass er überhaupt Eigentümer ist? Der Kaufvertrag und auch die Zeugen sagen doch nur, dass er irgendwann einmal Eigentümer geworden ist.
Das Eigentumsdokument schlechthin - den Fahrzeugbrief - hat er hingegen nicht (warum eigentlich? - Versicherung und Steuern sind sicher kein Grund dafür, dafür benötigt man den Brief nämlich nicht).
Das das Fahrzeug nicht umgemeldet sondern nur abgemeldet wurde spricht auch nicht so gerade dafür, dass der TS das Eigentum hat.

Speziell deshalb würde ich erstmal versuchen Beweise zu bekommen, und zwar nicht gleich über Anwalt und Gericht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von B.A.):
Nochmals lieben Dank dafür.

Gerne doch.



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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Das Eigentumsdokument schlechthin - den Fahrzeugbrief

Das war er nie.

Und einen Fahrzeugbrief hat der TS für das Fahrzeug ja auch nie gehabt.



Zitat (von reckoner):
Ich frage mich aber wie der TS denn beweisen will, dass er überhaupt Eigentümer ist?

Muss er laut Gesetz nicht
Wenn dann müsste derjenige der ihn das Eigentum streitig macht Bewiese liefern.



Zitat (von reckoner):
Der Kaufvertrag und auch die Zeugen sagen doch nur, dass er irgendwann einmal Eigentümer geworden ist.

Stimmt. Ist eigentlich bei jedem Kaufvertrag so.



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
B.A.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie geschrieben, ist ja nun friedlich geklärt.
Der Brief lag bei ihm, da er ihn ursprünglich für die Zulassung brauchte. Dann kam er einfach in die Mappe mit den Versicherungs- und Steuerunterlagen. Da war ich vielleicht einfach zu naiv. Wir waren fast drei Jahrzehnte befreundet. Sorry, da macht man sich nicht über alles nen Kopf. Ich wusste ja, wo der Brief lag und gut. So, mein denken. Ja, im nach herein ein Fehler - zum Glück ohne Konsequenz. Nun ist wieder alles bei mir, Morgen wird der Wagen auf mich zugelassen und gut.
LG

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#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das war er nie.
Ich formuliere um: Das beste Eigentumsdokument. Denn besser als beispielsweise das Fahrzeug selber, die Schlüssel oder der Fahrzeugschein - alles was ich auch bei einem Mietwagen bekomme - ist es bestimmt.
Einzig der Vertrag ist ähnlich mächtig. Da man aber (spätere) Verträge auch mündlich geschlossen haben kann muss das auch nichts bedeuten.

Zitat:
Und einen Fahrzeugbrief hat der TS für das Fahrzeug ja auch nie gehabt.
Wie meinst du das?

Zitat:
Muss er laut Gesetz nicht
Wenn dann müsste derjenige der ihn das Eigentum streitig macht Bewiese liefern.
Wieso? Der TS will doch etwas haben (den Brief), also muss er den Anspruch auch beweisen.
Und wenn der andere nun einen mündlichen Vertrag glaubhaft machen kann? Indizien sehe ich da schon einige.

EDIT: Das der Brief zurück ist wusste ich nicht (stand bei meinem ersten Beitrag noch nicht da), damit ist natürlich alles erledigt.

Stefan


-- Editiert von reckoner am 27.10.2017 00:06

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich formuliere um: Das beste Eigentumsdokument.

Musst Du dem Gesetzgeber mal mitteilen, das das so ist.
Der hat das ncoh nicht mitbekommen, denn in aktuellen Dokumenten steht dick und fett relativ mittig, das das zu 0,0 ein Eigentumsnachweis ist.



Zitat (von reckoner):
Wie meinst du das?

Die Zulassung war letztes Jahr. Brief und Schein wurden aber schon vor Jahren abgeschafft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Hinzu kommt die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers, § 1006 BGB .

Zitat:
Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen wurde.

(AG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2015, Az. 31 C 163/14 )

Ist zwar "nur" ein amtsgerichtliches Urteil, gibt aber die Rechtslage sehr klar wieder. Siehe ferner: OLG Naumburg, Urteil vom 02.02.2015, Az. 12 U 105/14 .

-- Editiert von so475670-44 am 27.10.2017 00:22

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13748 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Zulassung war letztes Jahr. Brief und Schein wurden aber schon vor Jahren abgeschafft.
Aha, dahin soll der Hase laufen.
Mir ist natürlich bekannt, dass der Gesetzgeber da neue (imho idiotische) Begriffe eingeführt hat. Aber das ändert nichts, ich lasse mir meine Sprache nicht nehmen. Fahrzeugschein und -brief sind Begriffe die jeder kennt und versteht, und sie sind auch nicht missverständlich.
Genauso wie beispielsweise die Angabe der Leistung in PS, da kann sich die Politik auf den Kopf stellen, ich kaufe kein Auto ohne PS-Angabe.

Zitat:
Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt bei Kraftfahrzeugen selbst dann zugunsten des Besitzers des Kfz, wenn dieser nicht als Halter im Kfz-Brief eingetragen wurde.
Na dann sag' das doch mal dem Arbeitgeber, dem ein Ex-Mitarbeiter den Dienstwagen nicht zurück geben will.
Oder dem Kaufinteressenten, der nach der Probefahrt einfach nicht zurück kommt (Auto, Schlüssel und Fahrzeugschein hat er ja).
Oder dem Autodieb, der allen Ernstes die Herausgabe des Briefes gerichtlich durchsetzen will.

Sorry, aber ihr macht es euch doch zu einfach. Ein Gericht wird immer bestrebt sein, den wirklichen Eigentümer zu ermitteln. Und dabei bleibt der Fahrzeugbrief im Spiel, neben anderen Aspekten natürlich.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Sorry, aber ihr macht es euch doch zu einfach. Ein Gericht wird immer bestrebt sein, den wirklichen Eigentümer zu ermitteln. Und dabei bleibt der Fahrzeugbrief im Spiel, neben anderen Aspekten natürlich.


Deine Kritik richtet sich gegen die beiden oben zitierten Urteile. Und deine Beispiele zeigen ja gerade Fälle auf, in denen die Eigentumsvermutung von § 1006 bereits erschüttert ist. Nur: Der bloße Besitz des "Fahrzeugbriefs" ist noch lange kein Eigentumsbeweis. Er kann Indiz sein, da muss aber schon einiges mehr an Beweisen her. Denn woher weiß ich, dass die Zulassungsbescheinigung, mit der sich jemand des Eigentums am Kfz berühmt, nicht gestohlen, unterschlagen oder gar im Park gefunden wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und dabei bleibt der Fahrzeugbrief im Spiel

Der Brief folgt dem Eigentum, nicht umgekehrt.
Mehr als ein (schwaches) Indiz ist er nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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