Ich streite mich mit jemandem darüber, ob wir vor über einem Jahr einen mündlichen Vertrag geschlossen hätten. Jetzt habe ich aufgeschnappt, dass man dies im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich klären lassen kann.
Geht so etwas tatsächlich vor Gericht oder kann das in der Regel nach Vorlage aller Argumente und Zeugenaussagen am Schreibtisch entschieden werden? Was kostet eine solche Feststellungsklage in der Regel? Ist man, falls man verliert, verpflichtet die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen? Was gibt es bei solchen Feststellungsklagen noch zu beachten?
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Wie funktioniert eine Feststellungsklage?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:<hr size=1 noshade>Geht so etwas tatsächlich vor Gericht oder kann das in der Regel nach Vorlage aller Argumente und Zeugenaussagen am Schreibtisch entschieden werden? <hr size=1 noshade>
Ersteres. (Gemäß §495a ZPO kann auch hier natürlich ggfs. ein rein schriftliches Verfahren stattfinden.)
Eine (negative/positive) Feststellungsklage läuft genau so wie eine normale Klage auch, nur daß man nicht darauf klagt, daß der Beklagte irgendetwas tut oder unterläßt, sondern darauf, daß festgestellt wird, ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestehe oder bestehe nicht (wenn hinreichendes Feststellungsinteresse bejaht werden kann).
Verfahrenstechnisch ist das identisch - Schriftsätze, Hauptverhandlung, Zeugenaussagen, Gutachten, am Ende entsprechende Kostenfestsetzung... was auch immer notwendig ist.
Ob nun in deinem Fall ein Feststellungsinteresse überhaupt vorhanden ist oder man dir nicht auch zumuten kann, einfach auf Erfüllung des (behaupteten) Vertrages zu klagen, wäre noch zu klären.
In der Regel wird ein Feststellungsinteresse nur in Ausnahmefällen bejaht; etwa wenn die Gegenseite dir permament mit Klage drohen würde. Dann ist eine (neg.) FK ein Mittel, zu sagen "put up or shut up" - zeig was du hast oder schweige für immer.
-- Editiert am 11.08.2010 13:50
Die Feststellungsklage ist in § 256 ZPO
geregelt, aber um was für einen Vertrag geht es denn?
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle wird der Kläger seine vertraglichen Rechte mit einer normalen Leistungsklage durchsetzen (müssen).
Beispiel:
Wen A meint, er habe einen Zahlungsanspruch aus einem mündlichen Kaufvertrag, der B aber meint, es handele sich um ein Geschenk des A, dann muss A auf Zahlung des Kaufpreises klagen und nicht auf „Feststellung eines Kaufvertrages".
Vom Verfahrensablauf oder den Kosten her gibt es im Grundsatz keinen Unterschied zwischen Leistungs- und Feststellungsklage. Bei der Feststellungsklage muss der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse darlegen können.
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