Ich Begreife nicht ganz die Kultfreiheit, bei der Absicht und Tätigkeit einer Kunstausübung, bei einer Grundrechtskollision, Dritter, verfassungsmäßig absolut gilt. In einem anderen Fall Absicht und Tätigkeit Kunstauszuüben, verfassungsmäßig begrenzt werden darf.
Zb. Hobbykunst gegenüber den Grundrechtsansprüchen Dritter Vorrang hat.
Straßenkunst verfassungsmäßig an zweiter stelle rangiert. Also eingeschränkt werden darf.
Wie Qualifiziert man Kunst zur Kunstfreiheit Art.5 GG.
24. Mai 2016
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Frage vom 24. Mai 2016 | 13:29
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie Qualifiziert man Kunst zur Kunstfreiheit Art.5 GG.
Grundrechte verletzt?
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#1
Antwort vom 24. Mai 2016 | 15:37
Von
Status: Unbeschreiblich (119318 Beiträge, 39710x hilfreich)
Zitat:Ich Begreife nicht ganz die Kultfreiheit,
Das ist denen die schon länger hier sind klar, musst Du nicht jedesmal extra erwähnen...
Zitat:In einem anderen Fall Absicht und Tätigkeit Kunst auszuüben, verfassungsmäßig begrenzt werden darf.
Zitat:Straßenkunst verfassungsmäßig an zweiter stelle rangiert. Also eingeschränkt werden darf.
Verfassungmäßige Rechte gelten so lange, bis sie mit den Rechten anderer kollidieren.
Wen also eine Straße genutzt werden soll, dann steht das verfassungsmäßige Recht diese für die Fortbewegung zu nutzen über dem verfassungsmäßigen Recht der Kunstfreiheit zur Präsentation der Bilder. Denn die Straße dient dem ursprünglichen Zweck der Fortbewegung.
#2
Antwort vom 24. Mai 2016 | 16:15
Von
Status: Unparteiischer (9557 Beiträge, 2352x hilfreich)
Heeey, der Günther Rupp ist wieder da....
Freut mich, dass Herr Rupp noch lebt und es ihm gut geht.
inhaltlich macht der Thread aber keinen Sinn und daher ist hier mal dicht. Herr Rupp möge die vielen hundert alten Threads zu diesem Thema lesen.
Und jetzt?
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