Wideruf Verzicht auf Geltendmachung Pflichtteil

20. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
bonnemaman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)
Wideruf Verzicht auf Geltendmachung Pflichtteil

Meine Stiefmutter hat mir nach dem frühen Tod meines Vater einen Verzicht auf Geltendmachung ihres Pflichtteils unterschrieben. (Sie ist selbst sehr vermögend und wurde im Testament meines Vaters enterbt - was auf Absprache der Beiden zu Lebzeiten beruhte). Hintergrund ist, dass auch ich als Stiefkind einen Betrag X erhalten sollte - zumindest komplett das was mein Vater erspart hatte. Das funktioniert aber nur mit ihrem Setzen auf den Pflichtteil und auf ihren Verzicht der Geltenmachung des Pflichteilanspruchs. Sie hatte Ihrerseits ihrem leiblichen Sohn schon zu Lebzeiten Vermögen (Haus und Geld) aus steuerlichen Gründen überschrieben. Ihren Verzicht auf die Geltenmachung ihres Pflichtteilsanspruch gegenüber meines versorbenen Vaters möchte nun ihr Sohn bzw. mein Stiefbruder (der die Betreuung meiner betagten aber geistig voll fitten Stiefmutter übernommen hat) anfechten. Er drängt meine Stiefmutter nun, den schriftlich festgehaltenen Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils mir gegenüber als Alleinerbin rückgängig zu machen und er fordert darüber hinaus eine notarielle Aufstellung des Nachlasses meiner Mutter von mir. Frage A) Ist ein Widerruf des Verzichts überhaupt möglich? Wenn ja aus welchen Gründen? und B) Hat sie nicht auch mit ihrem Verzicht auf Geltendmachung des Pflichtteils ihren Auskunftsanspruch über das Erbe meines Vaters verwirkt? Danke für kompetente Antworten.

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12 Antworten
Sortierung:

bonnemaman hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Wann ist der Vater verstorben?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was sagt denn die Stiefmutter dazu? Sie ist ja noch geistig fit. Der Sohn darf im Namen der Stiefmutter keine Dinge machen, die die Stiefmutter nicht will.

Hat der Sohn denn eine entsprechende Vollmacht der Stiefmutter?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bonnemaman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was sagt denn die Stiefmutter dazu? Sie ist ja noch geistig fit. Der Sohn darf im Namen der Stiefmutter keine Dinge machen, die die Stiefmutter nicht will.

Hat der Sohn denn eine entsprechende Vollmacht der Stiefmutter?


Der Sohn hat die amtliche Betreuung inne und kann damit auch Rechtsgeschäfte für sie abschließen. Da die Stiefmutter aber Angst vor ihrem Sohn hat, sie ist ja in allen Belangen voll und ganz auf ihn angewiesen und will ihn nicht verärgern, hat sie im Nachhinein der Anfechtung zugestimmt. Jedoch ist die Frage ob sie ihren eigenen schriftlich abgegeben Verzicht auf Geltendmachung einfach so wieder rückgängig machen kann - schließlich wurde ein Vertrag mit mir geschlossen. Das ist eben die Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Jedoch ist die Frage ob sie ihren eigenen schriftlich abgegeben Verzicht auf Geltendmachung einfach so wieder rückgängig machen kann


Nein, das kann sie nicht.
Womit wird denn die Anfechtung begründet?

Wie kann es eigentlich sein, dass der Sohn die amtliche Betreuung hat, obwohl die Stiefmutter noch geistig fit ist? Da passt doch irgendetwas nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Soweit mir bekannt ist bedarf ein Pflichtteilsverzicht der notariellen Beurkundung. Ist dies geschehen?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bonnemaman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Nein, das kann sie nicht.
Womit wird denn die Anfechtung begründet? "Das weiß ich eben nicht - was sich da der gegnerische Anwalt einfallen lassen könnte" Ich war ja bei der Unterzeichnung allein mit ihr - da kann man ja alles unterschieben - argliste Täuschung, sie hätte es eventuell überhaupt nicht verstanden was ihr jetzt klar wird, oder oder ......? Sie wird alles sagen, was ihr Sohn ihr vorgibt...
und ich möchte einfach wissen, mit welcher (wenn auch konstruierter) Begründung so ein Vertrag im nachhinein angefochten werden kann - aber da brauche ich wohl die Antwort eines Anwalts für Erbrecht....

Wie kann es eigentlich sein, dass der Sohn die amtliche Betreuung hat, obwohl die Stiefmutter noch geistig fit ist? Da passt doch irgendetwas nicht.
Was soll da nicht passen? Die Frau ist über 90 und kann sehr schlecht gehen, nicht mit dem Computer umgehen (z.B. online banking und Hausverwaltung) geschweige denn einkaufen gehen....

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Soweit mir bekannt ist bedarf ein Pflichtteilsverzicht der notariellen Beurkundung.

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn zu Lebzeiten des künftigen Erblassers auf den Erb-/Pflichtteil verzichtet wird. Das ist hier nicht der Fall.

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von bonnemaman
#10

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworten wir Ihre Anfrage wie folgt:

Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB ), welcher der notariellen Form bedarf,wird zu Lebzeiten des Erblassers erklärt.

Nach Ihrer Schilderung hat Ihre Stiefmutter die Vereinbarung jedoch erst nach dem Eintreten des Erbfalls mit Ihnen getroffen.

Es könnte sich hierbei um einen Erlassvertrag im Sinne der § 397ff. BGB handeln. Dessen Widerruf ist grundsätzlich nur möglich, wenn einer Seite oder beiden Seiten ein entsprechendes Recht im Vertrag eingeräumt wurde.

Eine Anfechtung wäre nur beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes wie eines Irrtums, einer arglistigen Täuschung oder Sittenwidrigkeit möglich. Ein solcher Grund ist hier aus Ihrer Schilderung nicht ersichtlich.

Durch den Verzicht besteht auch kein Auskunftsanspruch.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Sache Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Gerne können sich bei Rückfragen in dieser Sache auch telefonisch unter 0511-12356736 erreichen. Meine Kanzlei wird bundesweit für Sie tätig, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Mit freundlichen Grüßen


Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
und ich möchte einfach wissen, mit welcher (wenn auch konstruierter) Begründung so ein Vertrag im nachhinein angefochten werden kann


Als Gründe für eine Anfechtung kommen folgende Dinge in Betracht
- arglistige Täuschung (§ 123 BGB )
- Irrtum (§ 119 BGB )
- Sittenwidrigkeit (§ 242 BGB )

Zunächst einmal sehe ich bei allen 3 Punkten kaum einen Ansatzpunkt für eine Anfechtung. Letztlich muss man da aber abwarten, was sich der Anwalt einfallen lässt.

Zitat:
Was soll da nicht passen? Die Frau ist über 90 und kann sehr schlecht gehen, nicht mit dem Computer umgehen (z.B. online banking und Hausverwaltung) geschweige denn einkaufen gehen....


Das führt dazu, dass die Frau umfangreiche Pflege benötigt. Für eine Betreuung ist aber eigentlich Voraussetzung, dass sie ihre Geschäfte in dem Sinne nicht mehr erledigen kann, dass sie nicht mehr durchschaut, was sie macht. Voraussetzung für eine Betreuung sind daher Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit.

Die Betreuung darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die Bereiche eingesetzt werden, für die sie erforderlich ist.

Du schreibst vom frühen Tod Deines Vaters, andererseits ist die Stiefmutter bereits 90. In welchem Jahr ist denn Dein Vater verstorben? Das wäre auch wichtig zu wissen um hier die Rechtslage besser beurteilen zu können.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bonnemaman
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
und ich möchte einfach wissen, mit welcher (wenn auch konstruierter) Begründung so ein Vertrag im nachhinein angefochten werden kann


Als Gründe für eine Anfechtung kommen folgende Dinge in Betracht
- arglistige Täuschung (§ 123 BGB )
- Irrtum (§ 119 BGB )
- Sittenwidrigkeit (§ 242 BGB )

Zunächst einmal sehe ich bei allen 3 Punkten kaum einen Ansatzpunkt für eine Anfechtung. Letztlich muss man da aber abwarten, was sich der Anwalt einfallen lässt.

Zitat:
Was soll da nicht passen? Die Frau ist über 90 und kann sehr schlecht gehen, nicht mit dem Computer umgehen (z.B. online banking und Hausverwaltung) geschweige denn einkaufen gehen....


Das führt dazu, dass die Frau umfangreiche Pflege benötigt. Für eine Betreuung ist aber eigentlich Voraussetzung, dass sie ihre Geschäfte in dem Sinne nicht mehr erledigen kann, dass sie nicht mehr durchschaut, was sie macht. Voraussetzung für eine Betreuung sind daher Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit.

---> Ich habe nochmals nachgeschaut (eine Kopie besorgt): Es handelt sich um eine "General- und Vorsorgevollmacht mit vorsorglicher Betreuungsverfügung" und der Richter hat festgestellt, dass die Erschienene unbedenklich voll geschäftsfähig ist und über eine genügende Vorstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der nachstehenden Vollmacht an ihren Sohn hat" Damit wäre ja eigentlich die Geschäftsfähigkeit sozusagen von Amts wegen attestiert - aber ich "traue dem Frieden nicht" Ein gewiefter und kreativer Anwalt findet bestimmt trotzdem noch eine Variante warum man ihren schriftlichen "Verzicht auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils am Vermögen meines Vaters " anzweifeln könnte.... Was meinen Sie? Vielleicht doch Sittenwidrigkeit? Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es "sittenwidrig" sein sollte, der Stieftochter, die 45 Jahre "Mama" gesagt hat das Vermögen ihres Vaters vollständig zu überlassen - nachdem man selbst alt und reich ist und das leibliche Kind auch schon bestens mit Vermögen versorgt hat.... Aber ich möchte gegen alle nur erdenklichen Anfechtungsmöglichkeiten gewappnet sein - welche da sein könnten?.....

Die Betreuung darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die Bereiche eingesetzt werden, für die sie erforderlich ist.

Du schreibst vom frühen Tod Deines Vaters, andererseits ist die Stiefmutter bereits 90. In welchem Jahr ist denn Dein Vater verstorben? Das wäre auch wichtig zu wissen um hier die Rechtslage besser beurteilen zu können.


--> das war missverständlich ausgedrückt - mit früh meinte ich "unerwartet" Er war 10 Jahre jünger als meine Stiefmutter und mit 80 Jahren eigentlich bei bester Gesundheit. Gestorben ist er im März diesen Jahres...

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du kannst jetzt nur abwarten, was der Sohn wirklich macht. Ohne zu wissen, welche Argumente sich der Anwalt für eine Anfechtung ausdenkt, ist es schwer sich schon mal dagegen zu wappnen. Aus der bisherigen Darstellung fällt mir kein Grund ein, mit dem eine Anfechtung begründet werden könnte.

Sittenwidrigkeit wäre zwar denkbar bei einem Pflichtteilsverzicht ohne Gegenleistung. Im Gesamtzusammenhang halte ich das aber nicht für durchgreifend.

Außerdem kann das Ganze auch eine leere Drohung sein. Schließlich ist die Gefahr für ihn sehr hoch, dass er auf den Anwaltskosten sitzen bleibt und bei einer Klage auch noch auf den Prozesskosten und Deinen Anwaltskosten.

Und um das auch noch klar zu machen sei darauf hingewiesen, dass der Pflichtteilsanspruch der Stiefmutter nur 1/8 beträgt und nicht 1/4 wie von vielen Laien erwartet.

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