Widerspruch gegen Teilerwerbsminderungsrente und Antrag auf Nahtlosigkeit ALG 1

23. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cassandra7774
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerspruch gegen Teilerwerbsminderungsrente und Antrag auf Nahtlosigkeit ALG 1

Guten Abend zusammen,

ich benötige Hilfe und hoffe hier ist jemand der guten Rat weiß.
Ich muss kurz meine Geschichte erzählen. Ich bezog 3 Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente wegen psychischer Erkrankung.
Nun musste ich zum Gutachter. Das Gutachten war eine reine Katastrophe. Keine 30 Minuten ging das Ganze und dann kam der Bescheid 2 Wochen später. Sie sind nicht mehr voll erwerbsgemindert, sondern nur noch teilweise erwerbsgemindert und dazu kommt noch eine sehr kurze Befristung.Es war ein Schock. Ich bin jetzt dagegen in den Widerspruch gegangen, da sich mein Gesundheitszustand nicht gebessert sondern verschlechtert hat.Nun kommt das eigentliche Problem. Die Teilrente ist so niedrig das ich noch zur Agentur für Arbeit gehen musste um wie damals nach der Aussteuerung auch, ALG 1 nach Nahtlosigkeit nach Paragraph 145 zu beantragen. Sozusagen für die Zeit in dem das Widerspruchsverfahren läuft.

Es war dieses mal ein totales durcheinander in der Agentur. Der ärztliche Dienst wollte einfach meine Ärztlichen Unterlagen nicht annehmen und ich musste diese beim Sachbearbeiter abgeben. Damals vor dem Erstantrag ging alles reibungslos. Ich bekam damals ALG 1 nach Nahtlosigkeit, aber bevor das ALG 1 überhaupt ausgezahlt wurde erhielt ich die volle Erwerbsminderungsrente.

Dieses mal ist es so das ich gestern Post von der Agentur für Arbeit erhielt das ich nun ALG 1 nach Paragraph 136 erhalte da mein Leistungsvermögen nicht eingeschränkt sei.So steht es geschrieben. Es wurde eine fiktive Berechnung des ALG 1 vorgenommen.
Das heisst doch jetzt das ich nicht nach Nahtlosigkeit ALG 1 bekomme und mich den Vermittlungen zur Verfügung stellen muss? Was ich aber definitv überhaupt nicht kann aus gesundheitlichen Gründen.
Dann steht da noch, sollte ich mich dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stellen vermindert sich das Bemessungsentgelt entsprechend.
Was muss ich jetzt tun? Was bedeutet das jetzt für mich?
Ich bin weiter arbeitsunfähig und kann auch an meinen alten Arbeitsplatz nicht mehr zurückkehren aus gesundheitlichen Gründen, auch wenn es diesen noch gibt.
Und für den freien Arbeitsmarkt bin ich zu krank. Wie muss ich mich jetzt richtig verhalten?
Welche Vorgehensweise ist die Richtige?

Viele Grüße Cassandra7774

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

"Wurde die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit festgestellt, findet die Nahtlosigkeitsregelung keine Anwendung. Auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Entscheidung des RVTr´s kommt es nicht an."

"Nahtlosigkeitsleistungen können erst gewährt werden, wenn die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den
RVTr zurückgenommen worden ist. Bis dahin entfaltet die Entscheidung über das Vorliegen der verminderten Erwerbsfähigkeit Tatbestandswirkung."

aus: http://www.arbeitskreis-erwerbslose.de/da3s125.pdf

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#2
 Von 
Cassandra7774
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Tag Retels,

erstmal danke für den Beitrag!
Ich erhielt heute ein Schreiben der Agentur für Arbeit das ich Arbeitslosengeld nach Nahtlosigkeit erhalten werde. Wie das dann mit der Teilrente verrechnet wird weiß ich allerdings nicht. Ein Widerspruch gegen die Teilrente ist ja längst eingelegt, somit ist ja auch noch kein endgültiges Urteil über die Erwerbsminderungsrente gesprochen! Ich hoffe sehr das ich die Zahlung der Agentur dann auch wirklich so erhalte und werde es hier auch noch genauer bekannt geben.Damit auch andere User dadurch Hilfe erhalten, falls sie einmal in so eine verzwickte Situation kommen sollten, was ich aber keinem wünsche!
Viele Grüße
Cassandra7774

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