Widerspruch gegen Prüfung

18. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
hka88
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Prüfung

Hallo,

und zwar geht es darum, dass ich durch Prüfungen in meinem Studium gefallen bin. Man kann einen Härtefallantrag stellen, was auf jeden Fall passiert, jedoch wollte ich mich auch juristisch beraten lassen um alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Somit ging ich zu einem Beratungstermin bei einer Anwältin und schilderte ihr die Situation.
Hierbei ging es darum, ob man eine bereits vor 3Monaten schriftliche Prüfung anfechten kann, da mir damals ein Punkt verwehrt wurde und ich somit nicht bestanden hatte. Bei diesem Punkt setzte ich mich mit dem Dozenten auseinander und obwohl er mir Recht gab, legte er Gründe nieder weshalb ich den Punkt nicht bekam. Soweit dazu.
Unsere Rechtshelfsbelehrung unter jedem Prüfungsergebnis schreibt eine Frist von 4Wochen vor. In der Studienordnung ist dazu nichts weiter enthalten.
Ich teilte der Anwältin auch mit, dass ich BäföG-Empfängerin bin und ich somit ne realistische Einschätzung brauche, ob es Sinn macht dagegen noch vorzugehen oder nicht.
Sie sagte mir, ohne Unterlagen kann sie nichts prüfen. Ich solle ihr die Rechtshelfsbelehrung und auch die Studienordnung zukommen lassen.
Nach ca. 1 Woche bekam ich per Mail einen Brief von ihr, dass die Rechtshelfsbelehrung falsch sei und somit würde ein Jahr als Frist gelten. Allerdings würde der Widerspruch dennoch nur Sinn machen, wenn ich noch an die Mails komme, wo der Dozent mir wegen dem einen Punkt recht gegeben hatte ( ja, die waren gelöscht, aber mitterlweile sind se wieder da).
Aber falls doch nicht, könnte man noch gegen die letzte Prüfung vorgehen, da man ja noch in den 4 Wochen Frist liegt. Allerdings sieht sie bei der zweiten Version keine Chancen, da es eine Mündliche war, die ohne Zeugen ablief.
Auch war den Brief direkt eine Rechnung angehängt, die das gesamte Widerspruchsverfahren beinhaltete und die ich vorab leisten solle.
Ich teilte ihr wiederum mit, dass ich versuche an die Mails zu kommen und fragte bezüglich einer Beihilfe, da sie ja weiß, dass ich nur BaföG habe.
Daraufhin keine Reaktion, nur Lesebestätigungen.
Ich habe bis zu dem Ablauf von der 4wöchigen Frist gewartet, ob ich die Mails erhalte, was leider nicht zutraf. Am Tag darauf teilte ich ihr dieses mit und dass es ohne diese ja keinen Sinn macht einen Widerspruch zu starten ohne Beweise.
Daraufhin kam nur die Antwort, es macht Sinn und ich hätte ja keine Arbeit, da sie alles machen würde.
Ich antwortete ihr wieder, dass wir uns missverstanden hätten und wie es denn nun mit der Beihilfe aussieht. Keine Reaktion.
Heute, eine Woche nach Fristablauf von den 4Wochen gab ich meinen Härtefallantrag im Studiensekretariat ab und erfuhr, dass dort vor einiger Zeit ein Schreiben von einem Anwalt eingegangen ist. Ich war verwundert und erklärte ihr die Situation, dass ich keinen Auftrag erteilt habe, sondern mich beraten lassen hab. Das Schreiben ist bei meiner Uni nun eh zu den Akten gelegt worden, da nun erstmal der Härtefallantrag bearbeitet wird.

Ich möchte nun wissen, ob die Anwältin ohne meine Unterschrift bzw. ohne meine mündliche oder schriftliche Zustimmung handeln durfte? Es war nur eine Beratung und solange das nicht mit der Beihilfe oder noch ein paar detailierteren Sachen geklärt ist, wollte ich auch nichts in Auftrag geben.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)



Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und vermute, dass es sowieso keine "Beihilfe" in rigendeiner Art gegeben hätte. Die Frist war von Anfang an abgelaufen. Was an der Rechtsbehelfsbelehrung falsch gewesen sein soll, bedarf zumindest im PKH-Antrag einer ausführlichen Begründung. Vorstellen kann ich mir das eigentlich eher nicht, zumal die Belehrung bezüglich der anderen Prüfung dann wieder in Ordnung gewesen sein soll und diese Frist nach 4 Wochen endete. Da bezüglich dieser zweiten Prüfung keinerlei Ihrerseits bestehen, hätte auch eine Klage dagegen scheitern müssen, es hätte also auch keine PKH gegeben.
Allerdings gibt es nach wie vor noch die Möglichkeit, PKH zu beantragen. Warum wird das nicht wenigstens mal versucht? Ob die PKH aber auch das in Ihrem Bundesland offenbar vorgeschriebenen Widerpsurchsverfahren übernimmt, würde ich bezweifeln. Stattdessen wäre wohl Beratungshilfe das Mittel er Wahl gewesen. An so gut wie jeder Uni gibt es aber auch kostenlose Rechtsberatung. Wie sah es damit aus?

Gleichwohl ist diese Frist gelaufen und Sie harderten noch eine ganze Weile, ohne dass ich Ihren Ausführungen jetzt den Entschluss zu einem klaren Ja oder Nein entnehmen könnte. Da ist es eigentlich nur vernünftig, wenn die Frist gewahrt und ein Schreiben abgeschickt wird. Man könnte sogar meinen, dass die Anwältin dazu berufsrechtlich verpflichtet gewesen ist. Für mich klingt das alles erstmal do, als wenn Sie ein Mandat erteilt hätten. Weiter schlimm ist das aber doch auch erstmal nicht, es sind Ihnen doch im Außenverhältnis (gegenüber der Uni) keine Nachteile entstanden.
Wenn Sie das jetzt alles nicht mehr wollen, dann schreiben Sie das der Anwältin doch so ganz ausdrücklich und entbinden Sie diese vom Mandat. Was befürchten Sie denn jetzt noch, etwa nur die Honorarforderungen? Ob diese dann berechtigt sind oder nicht, wird man Ihren Emails entnehmen müssen. Allerdings sollte schon für das erste Gespräch und anschließende Prüfung der Belehrung eine gebühr angefallen sein.

Warten Sie also doch ganz einfach ab, was da an Forderungen kommen. Gleichzeitig können Sie eben ausdrücklich das Mandat entziehen und der Uni gegenüber den Widerspruch für gegenstandslos erklären.

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