Widerspruch gegen Kreditkartenabbuchung abgelehnt

3. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
Summertime
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 1x hilfreich)
Widerspruch gegen Kreditkartenabbuchung abgelehnt

Hallo,

ich habe aktuell ein Problem mit einer Flugbuchung über www.flyafrica.com - eine kleinen Airline mit Sitz in Mauritius.

Vor kurzem habe ich dort für meine Frau und mich innerafrikanische Flüge gebucht und mit meiner LH Miles & More Mastercard der DKB Bank bezahlt.

Zwei Punkte haben dazu geführt, dass ich gegen diesen Bezahlvorgang Widerspruch eingelegt habe.

1) Während des Onlinebuchungsprozesses wird dem Kunden suggeriert, die Buchung enthalte eine kostenlose "Assurance" (Absicherung im Fall von Stornierungen seitens der Airline oder Verspätungen). Diese Assurance ist sehr wichtig, da einem die Airline nach deren Bedingungen ansonsten nur einen drei Monate gültigen "Voucher" erstattet, der innerhalb von drei Monaten für einen anderen Flug mit der Airline eingesetzt werden kann (also quasi ein Totalverlust für einen Europäer, der Afrika nur einmal als Urlauber besucht). Hat man die Zahlung autorisiert, wird in der Buchungsbestätigung keine Assurance mehr mit aufgeführt, die zuvor mit dem Preis 0.00 als includiert erschien. Die Airline war hier nicht gesprächsbereit und ließ es noch nicht einmal zu, dass man die Assurance kostenpflichtig nachbucht.

2) Kurz darauf wurden bereits die Flugzeiten für die Ende März 2014 gebuchten Flüge signifikant von der Airline verändert (jeweils um 3:45 Stunden nach hinten verschoben). Dadurch können wir unseren internationalen Heimflug in Johannesburg nicht mehr erreichen und die Angelegenheit ist spätestens dadurch hinfällig!


Ich habe der DKB Bank die Angelegenheit ausführlich dargelegt und Widerspruch gegen die Abbuchung eingelegt (vorrangig begründet mit Punkt 1). Meine Argumentation war, dass ich die Zahlung für das Leistungspaket autorisiert habe, welches mir auf dem Monitor angezeigt wurde. Und dies war mindestens widersprüchlich / mißverständlich - oder sogar arglistig täuschend.

In einem ersten Antwortschreiben teilte mir die DKB mit: "Sollte die Airline den Flug wegen Ausfall schlechten Wetters stornieren, können wir den Betrag für Sie zurück buchen. Somit ist die gestrichene Assurance nicht notwendig. Sollten Sie den Flug stornieren, können wir die Erstattung jedoch nicht garantieren." Ebenfalls verweist man hier (völlig am Thema vorbei) auf die Reiserücktrittsversicherung, die bei meiner Kreditkarte inkludiert ist und die mich bei Krankheit schützt....

Darauf, dass durch die fehlende Assurance keine Absicherung gegen Flugzeitenänderungen mehr gewährleistet sind, ist man überhaupt nicht eingegangen. Daher habe ich das nochmals schriftlich vermittelt und um nochmalige Überprüfung gebeten. Die zweite Antwort beinhaltete eine abschließende Beantwortung und bekräftigte die Ablehnung meines Widerspruchs.

Begründung nun:
Bei dem beanstandeten Umsatz von 330,31 Euro handele es sich um eine durch mich autorisierte Leistung. Durch die Angaben zu meiner Person sowie meiner Kartendaten habe ich der Belastung durch Flyafrica zugestimmt. Man sei als "Zahlungszwischenträger" nicht in der Lage, Einfluss "auf die Qualität und das Geschäftsgebaren des Unternehmens" zu nehmen. Ferner wird in Bezug darauf auf Abs. 14 der AGB verwiesen.

Dort heißt es:
"Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber
und dem Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Sie berühren nicht
die Zahlungsverpfl ichtung des Karteninhabers. Die Rechte des Karteninhabers nach Nr. 16.(5)
bleiben unberührt."

In Nr. 16.(5) wiederum heißt es:
"Erstattungsanspruch bei einer vom Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten
Kartenverfügung
Im Falle einer vom Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Kartenverfügung hat
der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrages, wenn:
– bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde
und
– der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen
Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können. Mit einem etwaigen Währungsumtausch
zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs
zugrunde gelegt wurde.
Der Karteninhaber muss gegenüber der DKB AG die Sachumstände darlegen, mit denen
er seinen Erstattungsanspruch begründet. Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung
ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des
Ausweises der Belastung des betreffende"


Wie schätzt ihr die Sache ein? Lohnt es sich, hierfür seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen? Oder ist die Aussicht auf Erfolg sehr gering? Bei der Airline scheint es zum Tagesgeschäft zu gehören, Flüge zu stornieren, zu verlegen, etc. auf Facebook etc. sind zahlreiche Beschwerden dazu zu finden.

Für mich stellen sich folgende konkrete Fragen:

1) Mal ein simples Beispiel aus dem täglichen Leben. Wenn ich eine Pizza online bestelle und diese mit Kreditkarte zahle, kann es mir ja theoretisch auch passieren, dass der Pizzabote nicht erscheint. Auch hier autorisiert man die Zahlung online ja für ein zuvor ausgewähltes Leistungspaket. Wird das nicht erbracht und man widerspricht beim Herausgeber der Kreditkarte, würde er dann auch darauf verweisen, dass das im Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien zu klären ist oder würde der Kartenherausgeber dann nicht auch einfach das Geld wieder gutschreiben, wenn der Pizzabote keinen Abliefernachweis vorlegen kann? Nicht ohne Grund muss ich ja jedes Mal unterschreiben, wenn die kommen; ein Tunichtgut könnte ja sonst sehr leicht den Pizzadienst prellen, wenn er es darauf anlegt....

2) Angenommen, ihr seht keine Erfolgsaussichten ggü. der DKB Bank, wie sieht es denn aus, dass man sich über die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt vermitteln lässt, der die Interessen direkt ggü. der ausländischen Airline vertritt? Der Versicherungsschutz gilt immerhin weltweit. Das wäre sicher aufwändiger und nur eine Option, wenn die DKB hier frei von jeder Verantwortung ist.

3) Eine Rückbuchung seitens der DKB kann ja nur zwischen 6-8 Wochen nach Belastung erfolgen. Wie kommen sie denn dann darauf, in ihrem ersten Schreiben zu behaupten, sie könnten den Betrag für mich zurückbuchen, sollte die Airline den Flug wegen schlechten Wetters stornieren? Das wäre ja wie gesagt erst im März 2016. Kann sie dann immer noch zurück buchen? Stornieren tut diese Airline wohl eher dann, wenn nicht genügend Gäste gebucht haben und es wirtschaftlicher ist, am Boden zu bleiben (kein Wunder bei dieser Politik mit den Vouchers statt Rückerstattungen).

4) Ist hier vielleicht sogar der Weg zum Ombudsmann die bessere Alternative ggü. der Variante Rechtsanwalt & Beanspruchung der Versicherung? Gerade bei geringeren Erfolgsaussichten vielleicht gar nicht so schlecht?

Abschließend noch ein Link zu den vollständigen AGB.
https://www.miles-and-more-kreditkarte.com/export/sites/lhmmcc/downloads/bedingungen/bedingungen_lh_card_ab_072015.pdf

Rückfragen beantworte ich gerne. Wir haben dadurch gelernt! Grundsätzlich nur noch über einen Mittler innerhalb der EU buchen!


Gruß
Oliver

-- Editier von Summertime am 03.10.2015 20:01

-- Editier von Summertime am 03.10.2015 20:04

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9310x hilfreich)

Zitat:
Wie schätzt ihr die Sache ein?

Angesichts der Tatsache, dass es nich um eine non-EU-Fluglinie handelt und der geburchte Flug vollständig außerhalb der EU stattfand, würde ich die Angelegenheit als Lehrgeld vebuchen.

Zitat:
Lohnt es sich, hierfür seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen?

Wenn die auch Verfahren auf Mauritius abdeckt - eventuell. Trotzdem kann ich mir nicht wirklich vorstellen, dass ein dt. Rechtschutzversicherung alle Kosten für einen Rechtsstreit auf Mauritius übernimmt.

Zitat:
Oder ist die Aussicht auf Erfolg sehr gering?

Da müsste man in einem Forum erfragen, welches sich mit dem Recht des Staates Mauritius befasst.

Zitat:
1) Mal ein simples Beispiel aus dem täglichen Leben. Wenn ich eine Pizza online bestelle und diese mit Kreditkarte zahle, kann es mir ja theoretisch auch passieren, dass der Pizzabote nicht erscheint. Auch hier autorisiert man die Zahlung online ja für ein zuvor ausgewähltes Leistungspaket. Wird das nicht erbracht und man widerspricht beim Herausgeber der Kreditkarte, würde er dann auch darauf verweisen, dass das im Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien zu klären ist oder würde der Kartenherausgeber dann nicht auch einfach das Geld wieder gutschreiben, wenn der Pizzabote keinen Abliefernachweis vorlegen kann? Nicht ohne Grund muss ich ja jedes Mal unterschreiben, wenn die kommen; ein Tunichtgut könnte ja sonst sehr leicht den Pizzadienst prellen, wenn er es darauf anlegt....

Der Kreditkartenherausgeber würde das Geld nicht wieder gutschreiben, sondern an den Pizzadienst verweisen.

Der Kreditkartenherausgeber bucht nur zurück, wenn die Zahlung nicht autorisiert war. Hier wurde aber bereits online autorisiert. Wenn der Pizzadienst dann keine Leistung für die ordnungsgemäß autorisierte Kreditkartenzahlung erbringt, dann müssen das Kunde und Pizzadienst unter sich klären.
Anders sähe es aus, wenn die Zahlung erst bei Auslieferung der Pizza erfolgen soll (z.B. durch ein Kreditkartenleser, den der Pizzabote dabei hat). Liefert der Bote dann nicht aus, fehlt die Autorisierung der Zahlung.

Insgesamt sehe ich keine Chance gegen die DKB. Die Zahlung wurde ordnungsgemäß autorisiert. Es liegt kein Grund für eine Rückbuchung vor. Das wäre nur der Fall wenn die Zahlung nicht oder nur in geringerer Höhe autorisiert gewesen wäre.
Als Kunde muss man sich wohl direkt mit der Fluglinie herumschlagen.

Warum im ersten Schreiben eine Erstattung für den Fall des wetterbedingten Flugausfalls angeboten wurde, ist mir auch nicht ganz klar, mag aber mit den Versicherungsleistungen zusammenhängen, die die Kreditkarte enthält.

Auch erschließt sich mir nicht, was der Ombudsmann hier erreichen soll.


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